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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der C GmbH in E, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Dezember 2016, LVwG-S-882/001-2014, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 4. September 2014 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt Schlüsseln und Chipkarten gemäß § 53 Abs. 3 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis "in ihrem Recht verletzt, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in ihr (verfassungsrechtlich gewährleistetes) Eigentumsrecht durch Vornahme einer Beschlagnahme eingegriffen werden darf".
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbenden Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924, mwN).
5 Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. z. B. VwGH 19.2.2014, Ro 2014/10/0023, sowie wieder VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211, mwN).
6 Da die revisionswerbende Partei somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170386.L00Im RIS seit
03.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018