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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des B D in B, geboren am 24. Februar 1974, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Schiffgasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 1998, Zl. 200.706/0-III/07/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der der albanischen Ethnie im Kosovo angehört, reiste am 5. November 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Asylantrag.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. September 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, die u.a. auf die allgemeine Lage von ethnischen Albanern im Kosovo verweist, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist auf die als notorisch anzusehende Eskalation der Situation im Kosovo seit 28. Februar 1998 nicht eingegangen. Dies stellt einen Verfahrensmangel dar, dem im Hinblick darauf Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben aus einem Dorf im Bezirk Srbica und damit aus einer Region stammt, die von den Vorgängen seit 28. Februar 1998 - unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation seit September 1998 - im Besonderen betroffen war. Der vorliegende Bescheid gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0576, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das den Ersatz von Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer insoweit Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
Wien, am 16. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010020.X00Im RIS seit
20.11.2000