Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2018Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6Rechtssatz
Mit der Wortfolge „bestimmte Tatsachen“ sollte ausgedrückt werden, dass der vollziehenden Behörde bzw. dem entsprechenden Verwaltungsgericht ein Ermessen eingeräumt ist, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, obwohl im Einzelfall eine der angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist, dies aber etwa aufgrund einer sehr langen Aufenthaltsdauer nicht unter den Terminus „bestimmte Tatsachen“ fällt. (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, § 10, Rz 213-219).
Schlagworte
Verleihungshindernis, Einbürgerungshindernis, Einreiseverbot, bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 FPG, Prognoseentscheidung, Würdigung des GesamtverhaltensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.16120.2017Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018