RS Lvwg 2018/6/5 VGW-152/071/16120/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Passrecht Fremdenrecht
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs1a
StbG 1985 §10 Abs2 Z1
StbG 1985 §10 Abs6
StbG 1985 §10 Abs7
StbG 1985 §64a Abs25
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
WPG 2011 §16
WPG 2011 §17 Abs3

Rechtssatz

Mit der Wortfolge „bestimmte Tatsachen“ sollte ausgedrückt werden, dass der vollziehenden Behörde bzw. dem entsprechenden Verwaltungsgericht ein Ermessen eingeräumt ist, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, obwohl im Einzelfall eine der angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist, dies aber etwa aufgrund einer sehr langen Aufenthaltsdauer nicht unter den Terminus „bestimmte Tatsachen“ fällt. (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985, § 10, Rz 213-219).

Schlagworte

Verleihungshindernis, Einbürgerungshindernis, Einreiseverbot, bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 FPG, Prognoseentscheidung, Würdigung des Gesamtverhaltens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.152.071.16120.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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