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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K S in W, geboren am 10. April 1980, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 1998, Zl. 205.056/0-III/07/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Ethnie im Kosovo angehörender jugoslawischer Staatsangehöriger, der am 3. August 1998 in das Bundesgebiet eingereist ist, stellte am 5. August 1998 einen Asylantrag, welcher mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. September 1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen wurde.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stammt gemäß seinen, von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben aus der Gemeinde Klina. Sein Wohnsitz liegt damit in jenem Bereich (Zentral-Kosovo), innerhalb dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - mit Kampfhandlungen, die mit vermehrten Übergriffen insbesondere von serbischen Einheiten auf die albanische Zivilbevölkerung einhergehen, gerechnet werden muss. Das hat die belangte Behörde insoweit verkannt, als sie die erwähnten Kampfhandlungen als bürgerkriegsähnliche Zustände, denen keine Asylrelevanz zukomme, qualifizierte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0370). Der vorliegende Fall gleicht damit jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0378, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010012.X00Im RIS seit
20.11.2000