Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2018Index
32/03 Steuern vom VermögenNorm
FAG 2008 §18 Abs1Rechtssatz
Bei der Berechnung, Festsetzung und Einhebung der Grundsteuer handelt es sich gemäß § 19 iVm § 18 Abs 1 FAG 2008 um Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (ebenso § 22 iVm § 20 Abs 1 FAG 2017). Für die Stadt Graz richtet sich der diesbezügliche Instanzenzug nach § 100 Statut Graz 1967, welcher nur danach differenziert, ob die Angelegenheit landesgesetzlich oder bundesgesetzlich geregelt ist. Da die Grundsteuerangelegenheiten nur bundesgesetzlich im Grundsteuergesetz geregelt sind und darin – ebenso wenig wie in der BAO – der zweistufige innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen wurde, liegt ein zweistufiger Instanzenzug gemäß § 100 Abs 1 Satz 2 Statut Graz 1967 vor, sodass vor Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht zunächst eine Berufung an den Gemeinderat erhoben werden muss.
Schlagworte
Grundsteuer, Instanzenzug, Stadt Graz, Gemeinderat, zweitstufiger Instanzenzug, keine Beschwerdevorentscheidung zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.61.37.3141.2015Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018