Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.03.2018Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 (StbG) darf die Staatsbürgerschaft an einen Fremden nur dann verliehen werden, wenn auf Grund einer Prognoseentscheidung das bisherige Gesamtverhalten des Fremden Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Wurde ein Staatsbürgerschaftswerber wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung gemäß § 228 Abs 1 StGB im Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft rechtskräftig (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt, so liegt zwar kein Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs 1 Z 2 StbG vor, allerdings manifestiert sich darin eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, weil der Staatsbürgerschaftswerber beabsichtigt hatte, die Staatsbürgerschaft unter Begehung eines strafgerichtlichen Delikts zu erwerben. Somit liegt ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor, weil dem Umstand, dass die Tat im Rahmen des Verleihungsverfahrens gesetzt wurde, besonderes Gewicht zukommt.
Schlagworte
Staatsbürgerschaft, unrichtige Beurkundung, Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft, Verleihungshindernis, Einbürgerungshindernis, GeldstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.70.3.297.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018