Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Rechtssatz
Stellt das VwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen ein Straferkenntnis fest, dass der Einspruch gegen die zugrundeliegende Strafverfügung nicht fristgerecht erhoben wurde, dann hat es das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und zugleich den Einspruch als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.05.1983, 83/03/0046).
Schlagworte
Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung, Straferkenntnis erlassen, Behebung und Zurückweisung des Einspruches durch VwG selbstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.863.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018