Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin
Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2018, GZ: BHDL-15.1-7740/2016,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.10.2016,
GZ: BHDL-15.1-7740/2016, als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2018, GZ: BHDL-15.1-7740/2016, wurde A B, geb. am xx, Hstraße, P, folgendes vorgeworfen:
„Straferkenntnis
Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9
Abs. 1 VStG Verantwortlicher
1. Übertretung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin gemäß § 9 VStG Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d. Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg cit
Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: 90 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit
2. Übertretung
Die Probe ist daher gemäß Artikel 14 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.178/2003 idgF für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs.5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG.
Geldstrafe: EUR 0,00
Ferner haben Sie die Kosten für die Untersuchung der Probe in Höhe von ¤ 118,50 zu bezahlen.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 71 Abs. 3 LMSVG
Kosten: EUR 118,50
Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Gemäß: § 9 Abs. 7 VStG
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen.
Verfahrenskosten: EUR 45,00
Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:
EUR 613,50“
Dieses Straferkenntnis wurde am 22.02.2018 von einem Arbeitnehmer nachweislich persönlich übernommen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Vorbringen, dass nicht eindeutig davon ausgegangen werden könne, dass die Firma E HandelsGmbH Ware ausschließlich von der
D GmbH & Co KG beziehe, weshalb die Kontamination des Geflügels nicht eindeutig im Betrieb erfolgt sei. Die Firma arbeite immer nach den gesetzlich vorgeschriebenen Hygienestandards. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Straferlass.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der per Telefax am 16.11.2016 übermittelte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.10.2016 als verspätet eingebracht zu betrachten sei. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Am 13.04.2018 wurde bekannt gegeben, dass keine Stellungnahme erstattet werde.
Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18.10.2016, GZ: BHDL-15.1-7740/2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:
Ihre Funktion: Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9
Abs. 1 VStG Verantwortlicher
1. Übertretung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C GmbH, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma D GmbH & Co KG u. sohin gemäß § 9 VStG Verantwortlicher nicht dafür gesorgt, dass beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Firma D GmbH & Co KG die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetzes eingehalten worden sind. Anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Fachbereiches Lebensmittelkontrolle (,Außenstelle Ba d.Amtes der NÖ Landesregierung am 11.08.2016 im Betrieb E HandelsGmbH (G Supermarkt), Hplatz, T, wurde die Probe "Hühnerkeulen frisch" entnommen, die laut Gutachten der Lebensmitteluntersuchung W vom 12.09.2016, Nr.xx, nicht den Bestimmungen des LMSVG entsprochen hat. Die vorliegende Probe ist hochgradig mit dem Lebensmittelinfektionserreger Campylocacter jejuni (4.500 koloniebildende Einheiten/pro Gramm(KBE/g)) kontaminiert. Keime dieser Gattung sind Darmbewohner des Huhnes, die im Zuge des Schlachtvorganges auf die inneren und äußeren Oberflächen des Schlachtkörpers gelangen können. Die Höhe der Kontamination ist hauptsächlich von der Hygiene bei der Schlachtung abhängig. Der Verzehr von Lebensmitteln, die mit Campylocacter kontaminiert sind, kann bei Verbrauchern akute Gastro-Enteritiden auslösen und Spätfolgen wie systemische Gelenksentzündungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems auslösen. Die Campylobacteriose ist seit Jahren die häufigste durch Lebensmittel bedingte Infektionskrankheit in Österreich. Durch den Erhitzungsprozess werden Campylobacter zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch die kontaminierten Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg cit
Geldstrafe: EUR 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: 90 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit
2. Übertretung
Die Probe ist daher gemäß Artikel 14 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.178/2003 idgF für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs.5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrsbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG.
Ferner haben Sie die Kosten für die Untersuchung der Probe in Höhe von ¤ 118,50 zu bezahlen.
Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 71 Abs. 3 LMSVG
Kosten: EUR 118,50
Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
gemäß: § 9 Abs. 7 VStG
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen.
Verfahrenskosten: EUR 45,00
Gemäß: § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:
EUR 568,50“
Die genannte Strafverfügung enthielt den Hinweis, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden kann und dieser Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung, schriftlich oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Auf die Möglichkeit, den Einspruch etwa auch über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars oder per Telefax einzubringen, wurde ausdrücklich hingewiesen.
Diese Strafverfügung wurde von der belangten Behörde am 18.10.2016 nachweislich entfertigt. Es ist daher unter Beachtung des Postlaufes davon auszugehen, dass diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer längstens am 20.10.2016 zugegangen ist.
Da der Beschwerdeführer den Strafbetrag nicht einbezahlt hat, wurde ihm die gegenständliche Strafverfügung von der belangten Behörde am 18.11.2016 neuerlich übermittelt.
Am 16.11.2016, um 09.31 Uhr, erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch.
In der Folge leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein und erließ am 21.02.2018 das oben wiedergegebene Straferkenntnis, welches von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers am 22.02.2018 nachweislich übernommen wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die oben angeführte Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.
Aus dem Akt der belangten Behörde geht eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 18.10.2016 bereits aus Anlass der ersten Entfertigung am 18.10.2016 zugegangen ist, da es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, noch vor der neuerlichen Zustellung am 18.11.2016 am 16.11.2016 Einspruch gegen diese zu erheben.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
§ 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013:
„(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
„(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Die Strafverfügung vom 18.10.2017 enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Einspruchsfrist detailliert eingegangen wird.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 3 VStG zu vollstrecken.
Nachdem AVG beginnen Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, am Tag des fristauslösenden Ereignisses zu laufen, dieser Tag wird aber nicht in die Frist eingerechnet, sondern diese endet vielmehr mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 12 zu § 32 AVG).
Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Zustellung. Die Strafverfügung, die von der belangten Behörde am 18.10.2016 entfertigt wurde, ist dem Beschwerdeführer längstens am 20.10.2016 zugegangen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 VStG begann daher am Donnerstag, dem 20.10.2016, und endete am Donnerstag, dem 03.11.2016. Die neuerliche Zustellung der Strafverfügung durch die belangte Behörde vermag am einmal ausgelösten Fristenlauf nichts zu ändern.
Der vom Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 16.11.2016 an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Einspruch, langte zu einem Zeitpunkt ein, indem die zweiwöchige Frist zur Einspruchserhebung bereits abgelaufen war.
Da der Einspruch nicht rechtzeitig innerhalb der in § 49 VStG normierten Frist von zwei Wochen erfolgte, ist die Strafverfügung vom 18.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.
Ist eine Strafverfügung in Folge der Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungssache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Sache in Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen. Dieses ist bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 04.05.1988, Zl. 87/03/0218). Erlässt die Behörde ungeachtet dessen einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 06.07.1990, Zl. 87/17/0198).
Es war daher das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und gleichzeitig der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen (VwGH 11.05.1983, Zl. 83/03/0046, 0047).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis, war dem Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der eingetretenen Rechtskraft verwehrt. Auf das inhaltliche Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung, Straferkenntnis erlassen, Behebung und Zurückweisung des Einspruches durch VwG selbstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.30.863.2018Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018