Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2178235-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 24.08.2017 Zl. P1026635/9-HPA/2017 nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2017, Zl. P1026635/9-HPA/2017 (3):
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt
Mit Schreiben vom 27.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX, welche er als Untermieter seines Freundes und Wohnungseigentümers XXXX seit 02.07.2017 bewohne.
2. Bescheid
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für diese Wohnung mit Bescheid vom 24.08.2017 ab.
3. Beschwerde
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 28.09.2017 per E-Mail eine Beschwerde ein, welche nicht unterschrieben war.
4. Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt
Mit Schreiben vom 04.10.2017 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verspätung sowie den Mangel der fehlenden Unterschrift Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
5. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.09.2017 als verspätet zurück. Begründend führte sie an, dass der bekämpfte Bescheid am 30.08.2017 nachweislich von XXXX, dem angeblichen Mitbewohner des Beschwerdeführers, übernommen worden sei. Daher erweise sich die am 28.09.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Mit E-Mail vom 20.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Beschwerde wurde am 29.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet darstellen würde:
Der Bescheid sei am 30.08.2017 zugestellt worden (Übernahme durch Mitbewohner XXXX, Zustellnachweis) und die Beschwerde am 28.09.2017 per E-Mail eingebracht worden (Sendedatum der E-Mail). Die Rechtsmittelfrist habe jedoch bereits am 27.09.2017 geendet. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Parteiengehör wurde ihm nachweislich am 13.04.2018 zugestellt.
In der daraufhin eingebrachten fristgerechten Stellungnahme vom 28.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX, der den Bescheid am 30.08.2017 nachweislich übernommen habe, nicht der Mitbewohner, sondern der Nachbar des Beschwerdeführers sei. Daher sei der Bescheid rechtlich gesehen als nicht zugestellt zu werten.
In der Folge führte das Bundesverwaltungsgericht nach Beischaffung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister im Parteiengehör vom 09.04.2018 aus, dass XXXX- welcher den angefochtenen Bescheid am 30.08.2017 übernommen habe - kein Mitbewohner des Beschwerdeführers (sondern dessen Nachbar, gemeldet an der Adresse XXXX) und daher kein Ersatzempfänger iSd § 16 Abs. 2 ZustG sei. Folglich wurde der Beschwerdeführer nunmehr aufgefordert, wahrheitsgetreue Angaben darüber zu machen, wann ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen sei. Zum vorliegenden Zeitpunkt würde das Bundesverwaltungsgericht mangels anderslautenden Vorbringens davon ausgehen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 30.08.2017 auch tatsächlich zugegangen sei. Die eingebrachte Beschwerde wäre sohin - wie im Verspätungsvorhalt vom 14.02.2018 dargelegt - als verspätet zurückzuweisen. Als Frist zur Stellungnahme waren dem Beschwerdeführer zwei Wochen eingeräumt worden. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Nachbar des Beschwerdeführers, hat den Bescheid vom 24.08.2017 am 30.08.2017 übernommen. Dem Beschwerdeführer ist dieser Bescheid am selben Tag zugegangen. Rechtswirksames Zustelldatum des Bescheides ist daher der 30.08.2017. In der Zustellverfügung war der Beschwerdeführer als Empfänger genannt.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete am 27.09.2017. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Beschwerde am 28.09.2017 per E-Mail eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Nach eingeräumtem Parteiengehör vom 09.04.2018 konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid bereits am 30.08.2017 tatsächlich zugegangen ist. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer monierte lediglich, dass der Nachbar und Bewohner des Zweifamilienhauses kein Ersatzempfänger wäre.
Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde am 28.09.2017 eingebracht hat, ergibt sich aus den Sendedaten der E-Mail und wurde ebenfalls nicht bestritten.
Dass die Beschwerde daher um einen Tag verspätet eingebracht wurde, ergibt sich unter Zugrundelegung der festgestellten und maßgeblichen Daten in Verbindung mit der gesetzlichen Beschwerdefrist von 4 Wochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.
§ 7 Zustellgesetz (ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (Verwaltungsgerichtshof, 28.06.2016, Ra 2016/17/0067; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 7 ZustG Rz 5; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 7 Rz 2).
Fallbezogen hat der Nachbar des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid am 30.08.2017 übernommen. Gemäß § 7 ZustG gilt bei Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert diesen Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens bekanntzugeben, äußerte sich jedoch nicht dazu. Im Parteiengehör vom 09.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Feststellung vorgehalten, dass ihm der Bescheid am 30.08.2017 zugegangen ist. Er trat diesem Vorhalt nicht entgegen. Somit konnte das Bundesverwaltungsgericht unwidersprochen feststellen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 30.08.2017 auch tatsächlich zugegangen ist. Daraus folgt, dass am 30.08.2017 eine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 ZustG eingetreten ist.
Da die Beschwerdefrist von vier Wochen sohin bereits ab dem 30.08.2017 zu laufen begonnen hat und mit 27.09.2017 abgelaufen ist, erweist sich die am 28.09.2017 eingebrachte Beschwerde als um einen Tag verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Heilung, Rechtsmittelfrist, verspäteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2178235.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018