TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/25 I412 1307725-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I412 1307725-5/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias Kamerun alias Sudan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 27.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 07.03.2018, am 12.03.2018 und am 26.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreisebot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.10.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen

XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Sudan und am XXXX geboren zu sein. Dieser Antrag wurde abgewiesen und wurde diese Entscheidung auch in 2. Instanz bestätigt.

2. Am 10.07.2011 brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 20.09.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011 wurde der Bescheid behoben.

3. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

4. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 27.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und bediente sich dabei einer weiteren Identität als XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

7. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen führe und dieser Beziehung der am

XXXX geborene Sohn, XXXX entstamme. Seine Freundin lebe in der Slowakei, sie komme jedoch öfter nach Österreich, um hier zu arbeiten, weshalb diese als Unionsbürgerin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe. Seine Familie sei auch der Hauptgrund, weshalb er am 27.06.2014 neuerlich einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Im Weiteren wird vorgebracht, die Behörde habe missachtet, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Im Weiteren wird vorgebracht, dass das auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Einreiseverbot gemessen an den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu hoch bemessen sei.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt und wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2017, GZ I412 1307725-5/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 07.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Beschwerdeführer wurde im Vorfeld aufgefordert, das Erscheinen seiner Lebensgefährtin XXXX sicherzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde blieben der Verhandlung fern, auch ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht erschienen, was von diesem mit einem Krankenhausaufenthalt des Kindes begründet wurde. Die Verhandlung wurde auf Grund einer bereits geplanten urlaubsbedingten Abwesenheit der Zeugin kurzfristig auf den 12.03.2018 vertagt und die Lebensgefährtin gesondert per Mail und via Rechtsvertreter geladen.

9. Zur Verhandlung am 12.03.2018 erschienen wiederum lediglich der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die englische Sprache. Der Rechtsvertreter, die belangte Behörde und die Zeugin blieben der Verhandlung fern.

Der Beschwerdeführer entschuldigte das Fernbleiben der Zeugin mit einem Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Schwächeanfalles und verwies dazu auf einen ihm nur auf seinem Handy vorliegenden Arztbericht eines slowakischen Krankenhauses. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zu seinen Fluchtgründen, seinem Privatleben und seiner Situation in Österreich befragt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen lautet das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszugsweise:

"RI: Nachdem Sie bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, wurden Sie bereits mehrfach vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sie wurden auch von der belangten Behörde darüber informiert, dass über die gleiche Sache nicht mehrfach entscheiden werden kann, weshalb Ihr Asylantrag auch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. In Ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an 24.10.2017 habe Sie ausgesagt, dass Sie "keine neuen Gründe mehr erfinden wollen". Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Das ist das, was ich gesagt habe. Ich möchte nichts mehr hinzufügen."

10. Es wurde neuerlich eine Verhandlung am 26.04.2018 anberaumt. Der Zeugin wurde die Ladung postalisch an ihre gemeldete Adresse in Österreich zugesandt. Die Ladung wurde hinterlegt und nicht behoben, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.04.2018 um Sicherstellung der Teilnahme der Zeugin an der Verhandlung ersucht wurde.

11. Zur Verhandlung am 26.04.2018 ist nur die Dolmetscherin erschienen, alle weiteren Geladenen blieben der Verhandlung unentschuldigt fern und übermittelte der Rechtsvertreter knapp eine Stunde nach anberaumten Beginn der mündlichen Verhandlung per E-Mail eine Flugbuchungsbestätigung der Zeugin für einen Flug am nächsten Tag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger Nigerias und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Ob im Herkunftsstaat noch Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers leben, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu Freunden in Nigeria.

Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater des heute sechsjährigen Kindes einer slowakischen Staatsangehörigen ist bzw. dass die Beziehung mit diesen als schützenswertes Privat- oder Familienleben anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen familiären Beziehungen.

Er verdiente sich in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Verkäufer und lebt in Österreich von Zuwendungen und Unterstützungen und von der Übernahme diverser Reinigungsarbeiten. Er geht jedoch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde von Landesgericht XXXX erstmals am 23.03.2015, GZ XXXX, wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nur 3 Monate später wurde er wiederum vom Landesgericht XXXX am 24.06.2015, GZ XXXX, wegen des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beitragstäter und wegen Verbrechen des Suchtgifthandels in mehreren Fällen zu einer weiteren teilbedingten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria keine Änderungen eingetreten. Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde im angefochtenen Bescheid vollständig zitiert und auch im Zuge der ersten Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Auch sind seither keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter der zentralen Berücksichtigung der niederschriftlichen Angabe des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, die vorherigen und Gerichtsakten zu den GZ 1307725-1, 1307725-2, 1307725-3, 1307725-4, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Zudem wurden drei mündliche Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht anberaumt und wurden die Verhandlungsprotokolle zur Entscheidungsfindung ebenso herangezogen.

Schon die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer wiederholt über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht aufgeklärt und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vollständig vorzubringen habe. Zudem wurde er über die Bedeutung des Inhaltes seines Vorbringens für das weitere Verfahren manuduziert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2017 angab, keine neuen Gründe mehr erfinden zu wollen und auch auf diesen Vorhalt hin in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2018 vor der erkennenden Richterin einräumte, dass es so sei, wie er gesagt habe und er möchte nichts mehr hinzufügen.

In der Zusammenschau ist sohin auch den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend seine Volljährigkeit, Gesundheitszustand, Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich insbesondere aus seinem eigenen Vorbringen (Verhandlungsprotokoll vom 12.03.2018, S. 10).

Zu seinem Familienstand ist auszuführen, dass er eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen behauptet, die beiden aber an unterschiedlichen Adressen in Österreich gemeldet sind. Auffallend erscheint der erkennenden Richterin, dass der Beschwerdeführer sehr wenig über das Privatleben seiner Freundin informiert zu sein scheint, da er beispielsweise in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zwar wusste, dass sie eine Reise nach Dubai gemeinsam mit ihrem Sohn zur Hochzeit ihrer Schwester geplant hatte, aber keinerlei Abreise- oder Rückkehrdatum benennen konnte. In einem Telefonat mit seiner Freundin während der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab diese an, dass sie nächste Woche fliegen würde, und nicht wisse, wann sie wieder zurückkomme.

Eine tatsächliche Flugbestätigung wurde erst nach der dritten mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt, die eine Abwesenheit vom 27.04. bis 05.05. der Zeugin sowie ihres Sohnes belegt, sohin mehr als ein Monat nach der ersten Verhandlung, was sehr befremdlich erscheint, zumal es sich um eine Reise aufgrund der Hochzeit der Schwester gehandelt haben soll, deren Termin bekannt gewesen sein sollte.

Die Zeugin erschien somit trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Ladung als Zeugin nicht vor dem erkennenden Gericht, obwohl in Absprache mit dem Beschwerdeführer versucht wurde, einen für diese möglichen Termin zu finden.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach behaupteten sieben Jahren Beziehung den Vornamen seiner Schwiegermutter nicht nennen konnte, er erinnerte sich nur an den Namen des Schwiegervaters. Nicht nachvollziehbar erscheint der erkennenden Richterin auch, dass die Zeugin zwar seit Jänner 2018 erstmals seit November 2015 wieder einen Wohnsitz in Österreich (Wien), jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer aufweist. Eine tiefgreifende Beziehung konnte aus den Schilderungen somit insgesamt nicht erkannt werden.

Nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass eine Befragung der Zeugin aufgrund deren wiederholtem Fernbleiben von den mündlichen Verhandlungen nicht möglich war, musste auch betreffend der vorgebrachten Vaterschaft eine Negativfeststellung getroffen werden, da der Beschwerdeführer weder in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, noch eine Vaterschaftsanerkenntnis vorgelegt hat und sich auch nicht darum bemüht hat, obwohl dieses Thema erstmals bereits in einer Einvernahme am 21.03.2012 angesprochen wurde.

Insgesamt konnte somit auch betreffend den minderjährigen Sohn der Zeugin keine besondere Beziehungsintensität oder Abhängigkeit festgestellt werden, wofür auch der Umstand spricht, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge einen Kindergarten in der Slowakei besucht und Mutter und Kind sich trotz des Wohnsitzes in Österreich überwiegend in der Slowakei aufhalten dürften, wie aus den Angaben des Beschwerdeführers zu schließen ist, der ausführte, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter in deren Restaurant in der Slowakei helfe und manchmal nach Wien komme, um ihn zu besuchen. Nicht stimmig waren zudem auch die Angaben des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen: Während er zunächst (in der Verhandlung vom 07.03.2018) ausführte, seinen Sohn immer, also jeden Tag zu sehen, außer er sei bei seinen Großeltern, gab er in der wenige Tage später stattfindenden zweiten Verhandlung vom 12.03.2018 an, diesen derzeit drei-viermal in der Woche zu sehen.

Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habenden und vorliegenden Verwaltungsakt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab und wurde in die Urteilsausfertigungen Einsicht genommen.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat und nunmehr in Österreich konnten aus seinen eigenen Angaben vor der erkennenden Richterin getroffen werden. Die fehlende Integration in sprachlicher, kultureller und beruflicher Hinsicht ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer während seines ca. 12-jährigen Aufenthaltes keinen Sprachkurs absolviert hat, seine Freizeit im Fitnessstudio verbringt, in keinem Verein und keiner Institution Mitglied ist und auch am Arbeitsmarkt nicht wesentlich in Erscheinung tritt. Die vorgelegte Einstellungszusage ist demnach der einzige Versuch, einen positiven Integrationsschritt nachzuweisen, reicht aber nicht aus, um insgesamt von maßgeblicher Integration sprechen zu können.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angabe in den jeweiligen Asylverfahren.

Dass er in Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neuer Sachverhalt vorliegt, bestätigte der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Asylverfahren, wie bereits dargestellt. Sein geltend gemachtes Vorbringen, wonach sich die Situation in Nigeria weiter verschlechtert habe, sei erfunden. Er wolle "keine neuen Gründe erfinden, um in Österreich bleiben zu können". Sein Grund war immer sein Sohn und seine Familie (AS 292).

Durch Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine solche exzeptionellen Umstände, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen Schutzes wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.06.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erstattete im gegenständlichen Asylverfahren kein glaubhaftes neues Fluchtvorbringen und räumte selbst ein, das Vorbringen erfunden zu haben und nur in Österreich wegen seines Familienlebens bleiben zu wollen. Es erging am 15.11.2012 eine negative Asylentscheidung des BAA, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 bestätigt wurde. Im Zuge des jetzigen, nunmehrigen Verfahrens (Folgeantrag) brachte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vor.

Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.

Auch zeigt sich vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in Nigeria die Inanspruchnahme von Unterstützung durch NGOs zu bemühen bzw. eine finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen, um allfällige Startschwierigkeiten nach der Rückkehr leichter überwinden zu können.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Änderung des der Entscheidung des Bundesamtes vom 15.11.2012 bzw. des Asylgerichtshofes vom 13.03.2013 zugrunde liegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (erster Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Rückkehrentscheidung (zweiter und dritter Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner (ersten) Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 bereits rund 12 Jahre andauert. Die Aufenthaltsdauer resultiert jedoch unter anderem aus der dem Beschwerdeführer anzulastenden Verfahrensverzögerungen, indem der Beschwerdeführer etwa vier verschiedene Aliasidentitäten angab und behauptete, aus unterschiedlichen Herkunftsstaaten zu stammen. Seinen ersten Folgeantrag stellte er zudem aus dem Stande der Schubhaft heraus und wurde so seine Abschiebung im Jahr 2011 verunmöglicht. Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Erkenntnis des UBAS vom 06.02.2007 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben seit etwa 7 Jahren eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, wobei eine tiefergehende Intensität dieser Beziehung nicht festgestellt werden konnte. Auch dass er der Vater deren Kindes ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn dies der Fall wäre, nicht von einem Familien- oder Privatleben mit einer solchen Intensität auszugehen wäre, dass es die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung in Frage stellen würde, wie festzustellen war.

Hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist somit anzumerken, dass diese zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des BF bekannt sein musste. Daher durften die Betroffenen nicht mehr darauf vertrauen, dass der BF in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde.

Aus dem Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen kann zudem nicht geschlossen werden, dass die Freundin des Beschwerdeführers und deren Kind auf eine finanzielle oder sonstige Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen sind.

In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Freundin auch im Fall einer Rückkehr nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des BF hervorgekommen sind, die ihm eine Integration in die nigerianische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Nigeria ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Ebenso stünde es dem Beschwerdeführer - so wie jedem anderen Fremden auch - nach Ablauf des Einreiseverbotes frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Weitere "familienähnliche" Beziehungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 12-jährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können, wie etwa die Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch Anknüpfungspunkte zu Freunden, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 23.03.2015 bzw. am 24.06.2015 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz wegen Vergehen des unerlaubten Umganges und der Vorbereitung von Suchtgifthandel bzw. der Verbrechen des Suchtgifthandels in mehreren Fällen ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges von Suchtgiften und der Vorbereitung des Suchtgifthandels sowie der Verbrechen des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde.

Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Auch wenn im gegenständlichen Fall die mehr als eine auf der selben schädlichen Neigung basierende Verurteilung vorliegt und mehrere Vergehen und Verbrechen zusammentreffen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht ein umfassendes Geständnis ablegte, er einen bisher ordentlichen Lebenswandel vorweisen konnte und als Beitragstäter eine untergeordnete Rolle spielte. Auch wenn die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Gesinnungswandel zu belegen, kann doch aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seinem Vorbringen geschlossen werden, dass der gegenständlich bemessene Umfang des Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheint, auch wenn dem Einreiseverbot Art. 8 EMRK nicht entgegensteht, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem möglichen Strafrahmen für die begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf sieben Jahre herabzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdungsprognose,
Herabsetzung, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches
Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.1307725.5.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten