RS Vfgh 2018/6/11 E2418/2017 ua

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art18 Abs1 litb, Art20 Abs3
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Bulgariens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien; mangelnde Berücksichtigung der Berichte zum bulgarischen Asylsystem an sich und in Bezug auf vulnerable Personen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass eine individuelle Prüfung der Situation der Beschwerdeführerinnen zum Ergebnis führe, dass "diese keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehören" würden.

Diese Annahme widerspricht dem Akteninhalt und der bestehenden Rechtslage. Die Erstbeschwerdeführerin wäre im Falle einer Außerlandesbringung alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Minderjährige werden etwa von Art21 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Bestimmungen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) als schutzbedürftige Personen angesehen.

Da es das Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine alleinerziehende Mutter und ein minderjähriges Kind handelt - unterlassen hat, das zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegene und entscheidungsrelevante Berichtsmaterial zum bulgarischen Asylsystem - auch in Bezug auf vulnerable Personen - in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zu berücksichtigen, ist das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

  • E2418/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2018 E2418/2017 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2418.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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