TE Vwgh Beschluss 2018/5/29 Ra 2018/21/0076

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des K D B, zuletzt in H, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2018, G314 2186181-1/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid als verspätet und betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist kroatischer Staatsangehöriger. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. April 2016 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich deshalb bis 15. Februar 2018 - zunächst in der Justizanstalt Josefstadt, dann in der Justizanstalt Hirtenberg - in Strafhaft.

2 Im Hinblick auf das strafbare Verhalten des Revisionswerbers verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom 16. Juni 2016 ein achtjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am 20. Juni 2016 in der Justizanstalt Hirtenberg durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3 Der erwähnte Aufenthaltsverbotsbescheid blieb zunächst unbekämpft. Mit Eingabe vom 18. April 2017 beantragte der Revisionswerber dann jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und holte in der Folge die Beschwerde nach. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, vom BFA zunächst ein "Schreiben" vom 27. Mai 2016 bekommen zu haben; nach seiner Überstellung in die Justizanstalt Hirtenberg habe er unter Beiziehung einer Sozialarbeiterin darauf - kurz vor Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides - geantwortet, weshalb dann davon ausgegangen worden sei, diese Stellungnahme und der Bescheid hätten sich "überschnitten", sodass das Aufenthaltsverbotsverfahren noch offen sei. Erst am 6. April 2017 habe sich dieser Irrtum aufgeklärt.

4 Das BFA wies den Wiedereinsetzungsantrag ab. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 9. März 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und wies die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 16. Juni 2016 als verspätet zurück.

5 Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete das BVwG im Ergebnis damit, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 16. Juni 2016 eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und in kroatischer Sprache enthalten habe. Dem der deutschen Sprache mächtigen Revisionswerber wäre es jedenfalls zuzumuten gewesen, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BFA oder einer rechtskundigen Person darüber zu informieren, ob ein allenfalls späteres Einlangen seiner Stellungnahme eine Änderung des ihm bereits zugestellten Bescheids bewirkt habe oder ob er auch in diesem Fall - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Aufenthaltsverbotsbescheides vorgesehen - ein Rechtsmittel erheben müsse.

6 Außerdem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision allerdings gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber der Sache nach geltend, er habe entgegen den Annahmen des BVwG (auch) nach Bescheidzustellung vom 20. Juni 2016 eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Hirtenberg "beigezogen" und auf deren Beratung vertraut. Bei richtiger Lesart des Wiedereinsetzungsantrages hätte sich das diesem Antrag entnehmen lassen.

10 Dem Revisionswerber ist einzuräumen, dass der Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich mehrdeutig war. In der dem Wiedereinsetzungsantrag nachfolgenden Einvernahme vom 19. September 2017 hat der Revisionswerber aber in keiner Weise erkennen lassen, er habe auch nach Bescheidzustellung Hilfestellung durch den Sozialen Dienst begehrt und sei dabei falsch beraten worden. Auch in der gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde war von einem derartigen Vorgehen nicht die Rede. Wenn das BVwG davon ausgehend seiner Beurteilung zugrunde legte, der Revisionswerber habe nach Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides keine Informationen eingeholt, so erweist sich das damit jedenfalls nicht als grob fehlerhaft. Das steht der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision unter dem in ihren Zulässigkeitsausführungen geltend gemachten Gesichtspunkt entgegen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, Rn. 10).

11 Da die Revision auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag - die weiteren Zulassungsausführungen beziehen sich auf den letztlich nicht mehr entscheidungswesentlichen Vorwurf des BVwG, im Wiedereinsetzungsantrag seien keine Bescheinigungsmittel angegeben worden -, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210076.L00

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten