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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L05Im RIS seit
02.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018