RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2018/21/0067

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
FrPolG 2005 §52 Abs5;
NAG 2005 §24 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L05

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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