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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Niederlassungsbehörde ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine "Rückstufung" nicht an die Begründung des VwG in seinem Erkenntnis, mit dem es die Rückkehrentscheidung des BFA ersatzlos behebt, gebunden. War Hauptfrage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden zulässig ist oder nicht, so war dafür (nur) Vorfrage, ob eine maßgebliche Gefährdung vorliegt und/oder ob die Beurteilung nach § 9 BFA-VG 2014 zu einem für den Fremden günstigen oder ungünstigen Ergebnis führt. An diese Vorfragenbeurteilung ist die Niederlassungsbehörde im Rückstufungsverfahren nicht gebunden; eine Bindung besteht nur insofern, als sie (ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung) von der -
aus welchem Grund auch immer gegebenen - Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden auszugehen hat (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070, wonach eine Bindung nur in Bezug auf in anderen Verfahren gelöste Hauptfragen besteht). Die Niederlassungsbehörde hat somit die für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 präjudizielle Frage des weiteren Vorliegens einer Gefährdung iSd § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 (dann zeitaktuell) selbständig zu prüfen. Es hat daher auch in diesem Fall dabei zu bleiben, dass für das VwG keine bestimmte "Prüfreihenfolge" besteht und nichts dagegen spricht, das etwa strittige Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung dahinstehen zu lassen, wenn klar ersichtlich ist, die Interessenabwägung habe ohnehin zu Gunsten des Fremden auszufallen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Es begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, aus welchem Grund das VwG in tragender Weise von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L04Im RIS seit
02.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018