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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Ein Spruch, mit dem in Stattgebung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung (nur) die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 festgestellt wurden bzw. ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist dahin zu deuten, dass damit implizit auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die damit untrennbar zusammenhängenden weiteren Aussprüche (samt allfälliger Erlassung eines Einreiseverbotes) aufgehoben wurden (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014 und Ra 2018/21/0017).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L03Im RIS seit
02.07.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018