RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2018/21/0067

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
AVG §59 Abs1 impl;
FrPolG 2005 §52 Abs5;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Ein Spruch, mit dem in Stattgebung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung (nur) die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und darauf aufbauend die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 festgestellt wurden bzw. ein solcher Aufenthaltstitel erteilt wurde, ist dahin zu deuten, dass damit implizit auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die damit untrennbar zusammenhängenden weiteren Aussprüche (samt allfälliger Erlassung eines Einreiseverbotes) aufgehoben wurden (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014 und Ra 2018/21/0017).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210067.L03

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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