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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des GS in S, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alserstraße 41/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Jänner 1995, Zl. GA 8 - 1514/95, betreffend Jahresausgleich für 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Kriminalbeamter und als "verdeckter Fahnder" tätig. Bei Durchführung des Jahresausgleiches für das Streitjahr machte er u.a. Aufwendungen ausschließlich für seine Konsumationen bei Einsätzen in diversen Lokalen wie Nachtbars, Spielhallen und Privatklubs in der Höhe des die Reisegebührenersätze von S 19.138,-- übersteigenden Teiles der gesamten Aufwendungen von S 61.600,-- (S 350,-- pro Tag mal vier Arbeitstage in 44 Wochen) geltend. Aus "kriminaltaktischen und konspirativen Gründen" sei es nicht möglich gewesen, für seine Konsumationen Belege oder Rechnungen zu verlangen. Außerdem erwähnte er, dass ihm "Ausgaben für Informanten" ebenfalls vom Dienstgeber nicht abgegolten worden seien, machte aber aus diesem Titel keine Werbungskosten geltend noch nannte er im gesamten Verwaltungsverfahren die Höhe dieser Ausgaben. Die Anzahl der von ihm durchgeführten verdeckten Einsätze sei anhand der Dienstvorschreibungen nachweisbar.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten. Für das steuerliche Ergebnis sei es unerheblich, ob der Konsumationsaufwand dem engeren Begriff des "Haushaltes des Steuerpflichtigen (Z 1 leg. cit.) oder dem weiteren Begriff der "Aufwendungen für die Lebensführung" (Z. 2 lit. a leg. cit.) untergeordnet werde, da beide Arten des Aufwandes ex lege nicht abzugsfähig seien; denn das Gesetz stelle in diesem Zusammenhang nicht auf die Veranlassung, sondern auf die Art des Aufwandes ab. Dies bedeute, dass dessen Abzugsfähigkeit in jedem Fall ausgeschlossen sei (unwiderlegliche Beweisvermutung).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgebenden Stammfassung lauten wie folgt:
"§ 20.(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 1999, Zl. 99/13/0018, näher ausgeführt hat, liegt die Bedeutung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 in der Kausalitätsbegrenzung von Aufwendungen. Einkünfte kann nur jemand erzielen, dessen elementare Lebensbedürfnisse, wie etwa auch jenes nach Nahrung (und Unterkunft), so weit befriedigt sind, dass er arbeiten kann. Auch die für Nahrung (und Unterkunft) nötigen Aufwendungen stellen damit eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit dar, sind aber nach der Klarstellung des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 mangels Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit als solcher als (Betriebsausgaben oder als) Werbungskosten nicht absetzbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 93/13/0205 ausgeführt hat, umfasst das in § 20 Abs. 1 Z. 2 (und Z. 3) EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen.
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Aufwendungen des Beschwerdeführers für seine eigenen Konsumationen von der Art des Aufwandes her keine beim Jahresausgleich für das Streitjahr abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, erweist sich daher nicht als rechtswidrig. Ausgehend davon stellt es auch keinen Verfahrensfehler dar, wenn die belangte Behörde die Durchführung eines Zeugenbeweises zum Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Ausgaben des Beschwerdeführers beruflich bedingt waren, unterlassen hat.
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift auch zutreffend darauf hin, dass aus dem in der Beschwerde angestellten Vergleich mit Aufwendungen für Berufskleidung und Telefon nichts für den vorliegenden Fall zu gewinnen ist, weil diesen Aufwendungen "legistisch völlig unterschiedliche Konzepte zugrundeliegen:
während der Konsumationsaufwand vom Gesetz ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen ist (§ 20 EStG 1988), wird der Berufskleidung die Abzugsfähigkeit ausdrücklich zugestanden (§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988) und bei den Telefonkosten, die weder in die eine noch in die andere Gruppe fallen, ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - auf die Veranlassung abzustellen."
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 daraus abzuleiten sucht, dass er auch Ausgaben für Informanten (wie z.B. Einladungen zu einem oder mehreren Drinks) getätigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im gesamten Verwaltungsverfahren aus diesem Titel keine Werbungskosten geltend und keine Angaben über die Höhe dieser Ausgaben gemacht hat. Infolgedessen haftet dem angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der behaupteten Ausgaben des Beschwerdeführers für Informanten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Auf Grund des Gesagten musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150034.X00Im RIS seit
20.11.2000