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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wäre im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH das VwG berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 Gebrauch zu machen, dies im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das VwG, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das VwG hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl. zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem VwG bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den VwGH im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L16Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018