RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2017/03/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AVG §17;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Es kann - auch wenn das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002) - zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. dazu insbesondere das Österreich betreffende Urteil des EGMR vom 28.11.2013, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, 39534/07), zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L15

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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