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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Das vorliegende Auskunftsbegehren war auf den Wortlaut von Vorschlägen zu Effizienzmaßnahmen in der Stadt Wien und das Ergebnis der behaupteten Prüfung dieser Vorschläge gerichtet. Der Revisionswerber hat keine Ausarbeitung über den Stand der Umsetzung eines Reformprojektes, sondern Auskunft über den Wortlaut der erstatteten Vorschläge sowie über das Ergebnis der laut Medienberichten erfolgten Prüfung begehrt. Es ist nicht zu erkennen, dass damit die Frage angesprochen worden wäre, welche allenfalls aus den Vorschlägen und der erfolgten Prüfung dieser Vorschläge resultierenden Maßnahmen umgesetzt worden wären oder welche Maßnahmen die Stadt umzusetzen beabsichtige. Allein der Umstand, dass die begehrte Auskunft auf die Mitteilung einer Vielzahl von Vorschlägen (sowie der Ergebnisse der Prüfung der Vorschläge) gerichtet ist, indiziert für sich nicht die Mutwilligkeit, wurde doch offenbar von Mitgliedern des Stadtsenats der Stadt Wien selbst über das Reformprojekt, wenn auch in allgemeiner Form, informiert und in diesem Zusammenhang die Zahl der erstatteten Vorschläge genannt. Der Revisionswerber konnte daher davon ausgehen, dass diese Vorschläge gesammelt vorliegen und auf einfache Art zugänglich gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Revisionswerber aus Freude an der Behelligung der Behörde und damit mutwillig gehandelt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L12.1Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018