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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0026 E 18. November 2014 RS 2Stammrechtssatz
Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. zum Ganzen sowie zu den dort beispielhaft aufgezählten, vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützten Zwecken das zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes ergangene E vom 23. März 1999, Zlen. 97/19/0022 u.a., mwN, dessen Ausführungen sich auch auf das Wr AuskunftspflichtG 1988 übertragen lassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L11Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018