RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2017/03/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AuskunftspflichtGG 1987 §2;
B-VG Art20 Abs4;
MRK Art10 Abs2;
MRK Art10;

Rechtssatz

Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 MRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 MRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 MRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L09

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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