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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und setzt insbesondere nicht voraus, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 kein über das in § 1 Abs. 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L03Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018