RS Vwgh 2018/5/29 Ra 2017/03/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AuskunftspflichtGG 1987 §2;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und setzt insbesondere nicht voraus, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 kein über das in § 1 Abs. 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L03

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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