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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung der Organe des Landes und der Gemeinde Wien zur Auskunftserteilung erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut des § 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 20 Abs. 4 B-VG und mit § 1 AuskunftspflichtGG 1987) auf "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches", damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs (vgl. dazu näher, insbesondere zum auch hier relevanten Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Zu den Angelegenheiten im Wirkungsbereich einer Verwaltungsbehörde in diesem Sinne, über die Auskunft zu erteilen ist, sofern keine der im Gesetz genannten Gründe für die Verweigerung einer Auskunft vorliegen, gehören daher auch Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation und des innerbehördlichen Vorschlagswesens. Die Rechtsansicht, wonach über "verwaltungsinterne" Akte keine Auskunft zu erteilen sei, ist unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L02Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018