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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach sich die Auskunftspflicht nach § 1 Wr AuskunftspflichtG 1988 "sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung" bezieht (vgl. zuletzt VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021), kann nicht dahingehend verstanden werden, dass davon ein dritter Bereich "verwaltungsinterner" Akte zu unterscheiden wäre, der vom Anwendungsbereich des Wr AuskunftspflichtG 1988 ausgenommen wäre. Vielmehr dient dieser vom VwG aufgegriffene Hinweis auf Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, der den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuskunftspflichtG 1987 (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, S. 3) bzw. des Wr AuskunftspflichtG 1988 (ErläutRV BlgLT 6/1988, S. 5) entnommen ist, zur Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerade nicht etwa bloß auf das hoheitliche Verwaltungshandeln beschränkt sein soll.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L01Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018