TE Bvwg Beschluss 2018/6/13 W111 2189304-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W111 2189304-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1172769601-171240635, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 03.11.2017 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben anzugehören, sie stamme aus XXXX , wo sich unverändert ihre Mutter, ihre Schwester und ihr volljähriger Sohn aufhalten würden. Den Entschluss zum Verlassen ihrer Heimat habe sie zu Beginn des Sommers 2017 gefasst, tatsächlich ausgereist sei sie Mitte Oktober 2017. Zum Grund ihrer Flucht gab die Beschwerdeführerin an, Probleme aufgrund ihrer russischen Muttersprache gehabt zu haben. Sie sei deswegen angefeindet und - da im Osten der Ukraine immer noch Kampfhandlungen zwischen ukrainischen Soldaten und prorussischen Separatisten herrschen würden - verfolgt und gedemütigt worden. Sie habe anonyme Drohanrufe erhalten und sei als Landesverrätern beschimpft worden. Man versuche, die Russen aus der Ukraine hinaus zu jagen; aus diesem Grund habe sie sich dazu entschlossen, ihr Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass man sich an ihr rächen könnte. Sie könnte getötet werden, ihre Sicherheit sei nicht gewährleistet.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25.01.2018 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vorbrachte (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 53 bis 57), zuletzt in XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem zwanzigjährigen Sohn gelebt zu haben. Sie sei russischsprachige Ukrainerin, Ukrainisch beherrsche sie nur schlecht. Sie habe die Mittelschule und eine technische Universität absolviert und habe in verschiedenen Fabriken sowie in einem Atelier gearbeitet. In der Ukraine sei sie von keinen Problemen mit Sicherheitsorganen, Gerichten oder dem Militär betroffen gewesen, auch habe sie sich nie politisch betätigt. Ihr Fluchtgrund sei ihre sprachliche Herkunft. In der Westukraine gebe es Probleme für die russischsprachige Bevölkerung, es komme zu Verfolgung, Beschimpfungen und Telefonanrufen; die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Es gebe viele Morde und Raubüberfälle sowie viele Waffen aus dem Donbass. Befragt, ob es jemals persönliche Bedrohungen gegen sie gegeben hätte, bejahte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, dass ihre Mutter ehemalige Kommunistin wäre und sie Angst um diese hätte. Nach den Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin selbst gefragt, erklärte diese, dass diese auf der Straße nach der Arbeit erfolgt wären. "Sie" würden in Gruppen gehen und hätten Transparente; wenn man diesen am Abend begegne, sei es sehr schlimm; sie würden einen beschimpfen, schreien und einen als "genetische Missgeburt" bezeichnen. Dies habe sich im Frühjahr oder im Sommer ereignet; es hätten diese Anrufe begonnen. Sie wisse nicht, wer sie bedroht hätte; sie sei oft angerufen worden, ihre Mutter hätte das Telefon abgeschaltet. Die Frage, ob sie einen rechtlichen Beistand konsultiert hätte, verneinte die Beschwerdeführerin - sie hätte niemanden kontaktiert. Die Polizei helfe nicht, sie habe keine Anzeige erstattet, da es keinen Sinn hätte; die Polizei beschäftige sich mit so etwas nicht. Sie wisse nicht, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde, sie habe Angst um ihr Leben. Gefragt, ob ihre Familienmitglieder Probleme hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Sohn würde Ukrainisch sprechen, dieser habe eine ukrainische Schule besucht.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder einer Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder dies in Zukunft zu befürchten hätte. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe, oder eines sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden oder in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen umfassen Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage (inkl. Halbinsel Krim und Ostukraine), Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung und Rückkehr. Feststellungen zur Situation ethnischer Minderheiten, insbesondere von Angehörigen der russischen Minderheit in der Westukraine, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf ihre Fluchtgründe - eine Bedrohung aufgrund ihrer sprachlichen Herkunft - keine individuelle konkrete Bedrohungssituation habe schildern können. Diese habe ein vages, abstraktes Vorbringen präsentiert. Sie habe weder den konkreten Zeitpunkt, noch den Urheber der Bedrohungen nennen können. Aus dem Länderinformationsblatt zur Ukraine ginge hervor, dass der rechtstaatliche Weg in der Ukraine offen stünde, der Ombudsmann könne Untersuchungen von Verfehlungen von Sicherheitsbehörden initiieren; es wäre der Beschwerdeführerin daher durchaus möglich gewesen, die rechtsstaatlichen Instrumente zu nutzen. Verwunderlich sei, dass der Sohn der Beschwerdeführerin trotz seiner Herkunft aus einem russischsprachigen Haus niemals Probleme in der von ihm besuchten ukrainischen Schule gehabt hätte. Dieser würde bei der Mutter der Beschwerdeführerin leben, beide scheinen von keinen wesentlichen Schwierigkeiten in der Ukraine betroffen zu sein, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich wäre, in den Familienverband zurück zu kehren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Bedrohung aufgrund ihrer sprachlichen Herkunft sei die Glaubwürdigkeit daher zur Gänze abzusprechen gewesen. Deren Schilderungen würde es an jeglichen Hinweisen fehlen, die darauf schließen ließen, dass sie von tatsächlich erlebten Ereignissen berichte, vielmehr habe sie den Eindruck erweckt, ihre Geschichte noch während der Einvernahme zu konstruieren. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen, sondern aus dem Wunsch einer Verbesserung ihrer Lebens- und Verdienstmöglichkeiten verlassen hätte.

3. Mit Eingabe vom 12.03.2018 wurde durch den gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 137 bis 145).

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da sie als Angehörige der russischsprachigen Volksgruppe in der Westukraine Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Die Behörde erachtete eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, zumal diese anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 25.01.2018 keine konkrete Bedrohungssituation habe darlegen können. Dabei unterließ sie es jedoch gänzlich, das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten in deren Herkunftsstaat zu würdigen. Das behördliche Ermittlungsverfahren wurde insofern mit einem erheblichen Mangel behaftet, als die Behörde ihrer Entscheidung keinerlei Feststellungen zur Situation von Angehörigen der russischsprachigen Bevölkerung in der Zentral- und Westukraine zugrunde legte, welche eine Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der objektiven Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat ermöglichen würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es damit zur Gänze unterlassen, den realen Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe in seine Überlegungen miteinzubeziehen und die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen auch im Vergleich zu objektivem Berichtsmaterial zu ihrem Herkunftsstaat zu messen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 30.9.2014, Zl. 2001/20/0135; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0454). In seiner Entscheidung vom 02.10.2001, B 2136/00, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch in Fällen, in denen die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine, dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.

Fallgegenständlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Unterlassen von Ermittlungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der russischsprachigen Minderheit in der Westukraine den objektiven Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin insofern nicht ansatzweise einer Prüfung zugezogen, was im Hinblick auf die Schaffung einer objektiven Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführern respektive der amtswegigen Feststellung allfälliger im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Diskriminierungen und deren möglicher Intensität jedoch erforderlich gewesen wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es hierdurch gänzlich an einer Grundlage, welche einen Abgleich der Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven Gegebenheiten in deren Herkunftsstaat ermöglichen würden.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag der bloße Verweis auf detailarme Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche eine konkrete Bedrohungssituation nicht ersichtlich werden ließen, eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung fallgegenständlich nicht zu tragen. Da die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde zufolge des im Akt einliegenden Protokolls insgesamt (inklusive Vorstellung der handelnden Personen, der einleitenden Belehrungen und Rückübersetzung der Niederschrift) weniger als eineinhalb Stunden in Anspruch genommen hat und die Niederschrift der Befragung zum Fluchtgrund lediglich rund eine A4-Seite umfasst, erscheint auch vor diesem Hintergrund zweifelhaft, ob eine umfassende Erörterung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen stattgefunden hat. Aus der Niederschrift der Einvernahme vom 25.01.2018 ergibt sich eine vergleichsweise kursorische Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, welche Nachfragen hinsichtlich der konkret fluchtauslösenden Umstände - etwa der genauen Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses bzw. der erlebten Bedrohungen, deren Häufigkeit und näheren Ablaufs - vermissen lassen. Insofern ist die Argumentation der Behörde, welche die Unglaubwürdigkeit einer die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr treffenden Bedrohungssituation ausschließlich auf deren unsubtantiierte und vage Angaben anlässlich ihrer Einvernahme vom 25.01.2018 stützt, ohne sich dabei mit den objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und diese einer vertieften Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen unterzogen zu haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als relativiert zu erachten.

Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage der russischsprachigen Bevölkerung im Westen der Ukraine zu tätigen und die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auch darüber hinaus im Zuge ihrer Einvernahme im unzureichenden Ausmaß erhoben hat, hat es hinsichtlich zentraler Aspekte des zu beurteilenden Verfahrens lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt. Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung einer negativen Entscheidung geeignet und wurde, wie aufgezeigt, eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Fall unterlassen.

Da das Vorliegen einer relevanten Gefährdungslage der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Herkunftsregion vor dem Hintergrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ohne das Vorliegen dahingehender Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat nicht vorweg ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid vollumfänglich zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen diese gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer Nationalität/ethnischen Zugehörigkeit und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Aufgabe der Staatendokumentation ist es im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen zu messen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 BFA-G 2014; zur Beachtlichkeit des realen Hintergrundes für die Beweiswürdigung siehe E vom 23. November 2006, 2005/20/0454, und E vom 31. März 2009, 2006/20/0197, mit weiteren Nachweisen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

2.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2189304.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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