TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/29 VGW-101/014/7659/2018, VGW-101/014/7930/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.06.2018

Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

StGG Art. 15
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
AVG §8
IslamG 2015 §5 Abs2
IslamG 2015 §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über

1. die Beschwerde der X. vom 12.6.2018 gegen den Bescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 7.6.2018, Zahl BKA-KA...1, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Angelegenheit des Islamgesetzes 2015 und

2. die Beschwerde der X. vom 15.6.2018 gegen den Zurückweisungsbescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 15.6.2018, Zahl BKA-KA…2, zu Recht erkannt:

Zu 2.

Der Bescheid vom 15.6.2018, Zahl BKA-KA…2, wird aufgehoben.

Zu 1.

Der letzte Satz des Spruches des Bescheides vom 7.6.2018, Zahl BKA-KA...1,

„Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.“

entfällt.

 

Zu 1. und 2.

Gegen diese Erkenntnisse ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B E G R Ü N D U N G

Zu 1. und 2.

Mit Bescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 7.6.2018, Zahl BKA-KA...1, wurde gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Islamgesetz 2015 die Rechtspersönlichkeit der X., die mit Bescheid vom 27.5.2016, Zahl BKA-KA…, errichtet worden war, aufgehoben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Laut Zustellverfügung wurde dieser Bescheid nur an die Y. gerichtet. Dem dem Akt angeschlossenen RSb-Zustellnachweis zufolge wurde das Schriftstück auch an die X. zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters gerichtet und am 12.6.2018 übernommen.

Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob die X. (X.) mit Schriftsatz vom 12.6.2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte den Antrag gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich zu entscheiden und den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15.6.2018, Zahl BKA-KA…2, mangels Parteistellung der Einschreiterin zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass in dem Verfahren in dem der Kultusgemeinde die Rechtspersönlichkeit aberkannt wurde, diese nicht selbst Parteistellung habe. Der Bescheid sei der X. auch nicht förmlich zugestellt worden, sondern nur zur Kenntnis gebracht worden, dies zeige sich darin, dass in der der X. übermittelten Ausfertigung nicht diese, sondern die Y. (Y.) als Bescheidadressat angeführt sei. Art. 15 StGG regle die Autonomie der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften in ihren „inneren Angelegenheiten“. Zu diesen inneren Angelegenheiten gehöre auch die Organisation der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 68). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe sei in § 7 Islamgesetz 2015 (Aufgaben der Religionsgesellschaft) dadurch umgesetzt, dass die Religionsgesellschaft für die Vorlage von Statuten, deren Änderung sowie der organwalterlichen Vertreter zuständig gemacht sei. Ähnliches habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 20.3.2018, VGW-..., bei der Gründung einer Kultusgemeinde ausgesprochen. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Frage gewesen, ob eine zu gründende Kultusgemeinde selbst oder hilfsweise die Gründer der Kultusgemeinde Parteistellung im Gründungsverfahren besäßen. Beides sei vom Verwaltungsgericht auch unter Hinweis der Autonomie der Religionsgesellschaft verneint worden. Im Beschwerdefall komme hinzu, dass die Kultusgemeinde mit diesem Bescheid ihrer Rechtspersönlichkeit verlustig gegangen sei und die Wirkungen des Bescheides ausdrücklich nicht aufgeschoben worden seien. Damit habe die Kultusgemeinde mit Zustellung des Bescheides an die Y. ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei schon aus diesem Grund mangels Rechtspersönlichkeit nicht beschwerdelegitimiert.

Dagegen richtet sich die fälschlich als Vorlageantrag bezeichnete Beschwerde der X. vom 15.6.2018. Nach deren Auffassung liege dem angefochtenen Bescheid eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde, denn der X. komme, ungeachtet des Bescheides vom 7.6.2019, Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu. Der Aufhebungsbescheid sei für sie mit erheblichen und negativen Konsequenzen verbunden: Die X. könne aufgrund der Aufhebung keine Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen, die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit vernichte ihre Existenz im Rechtsverkehr und habe sie ein existenzielles Interesse und einen Rechtsanspruch auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Aufhebungsbescheides. Es komme ihr daher im Sinne des § 8 AVG Parteistellung zu. Bereits in der Beschwerde vom 12.6.2018 habe sie auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung von durch die Vereinsbehörde aufgelösten Vereinen hingewiesen und habe hierzu ein umfassendes Vorbringen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation erstattet. Die Rechtsansicht der belangten Behörde stehe im Widerspruch zu einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. In seinem Erkenntnis vom 27.9.1950, B 96/50 = VfSlg 2003/50 habe sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich mit den Rechtsfolgen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Auflösungsbescheides auseinandergesetzt. Im Anlassverfahren sei – wie im Beschwerdefall – die aufschiebende Wirkung gegen den Auflösungsbescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Berufungsbehörde habe die im Namen des Vereins eingebrachte Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese nur von ehemaligen Mitgliedern, nicht (mehr) vom Verein selbst eingebracht habe werden könne. Der Verfassungsgerichtshof schloss daraus, dass den Parteien, die in der unteren Instanz am Verfahren beteiligt gewesen sei, die ihnen durch § 63 AVG im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eingeräumte Legitimation zur Erhebung der Berufung durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nicht genommen werden könne. Für den damals gegenständlichen Fall habe der Verfassungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass der durch den Auflösungsbescheid aufgelöste Verein, ungeachtet des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, berufungslegitimiert sei und habe das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit verletzt erachtet. Zudem habe der Bundesminister für Inneres das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Die belangte Behörde sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG, der durch § 13 Abs. 2 Abs. 5 VwGVG fortgelte, verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation zuzusprechen. Die X. weist auch darauf hin, dass sie – entgegen der Bescheidbegründung – im gesamten vorangegangenen Ermittlungsverfahren als Partei behandelt worden sei; so sei sie mit Schreiben vom 25.4.2018 zum Zweck des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Ermittlungsverfahrens verständigt worden. Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass teilte man die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Bescheid vom 7.6.2018 an absoluter Nichtigkeit leide, weil der Bescheid, jener Person, die er ausschließlich betreffe, mangels entsprechender Zustellverfügung überhaupt nicht zugestellt worden sei.

Entsprechend § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen.

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078) im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll.

Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. dazu VwGH 30.5.2007, 2006/03/0058; 28.2.1996, 93/03/0092).

Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist (VGW 8.8.2016, VGW-…).

Dass der Y. im konkreten Aberkennungsverfahren Parteistellung zukommt, wurde (auch) nicht von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt und bedarf aufgrund der einer anerkannten Religionsgemeinschaft eingeräumten Rechte und auferlegten Obliegenheiten nach dem Islamgesetz 2015, keiner weiteren Ausführungen.

Die X. hat mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2016, Zahl BKA-KA… Rechtspersönlichkeit erworben und ist seit dem Teil der Y. und zugleich selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts.

Mit der im Bescheid vom 7.6.2018 ausgesprochenen Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der X. wird ohne jeden Zweifel ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin berührt, da diese Sachentscheidung unmittelbar und massiv in die Rechtssphäre dieser Kultusgemeinde eingreift, verliert sie doch dadurch ihre rechtliche Existenz, weshalb ihr (im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Beschwerdeverfahren) Parteistellung zukommt.

Strittig ist, ob der Bescheid vom 7.6.2018 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde. Die belangte Behörde, die die Beschwerdeführerin nicht als Partei des Verfahrens ansah, führte diese auch nicht in der Zustellverfügung des Bescheides an. Die Beschwerdeführerin wurde allerdings dezidiert im Spruch des Bescheides genannt und wurde ihr der Bescheid von der belangten Behörde auch zugestellt. Das Verwaltungsgericht Wien geht deshalb von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin als Partei aus.

Im Interesse der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer unwirksamen Zustellung (aufgrund fehlender Zustellverfügung an die X.), mit der Bescheidzustellung an die weitere Partei, die Y., der anzufechtende Bescheid zumindest gegenüber einer einzigen Verfahrenspartei erlassen wurde, dadurch rechtlich Existenz erlangte und daher für die X., der der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war, anfechtbar wurde. (vgl. u.a. VwGH 4.9.2006, 2005/09/0067).

Zu 2.

§ 13 Abs. 5 zweiter Satz VwGVG („Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist“) ist als lex specialis zu § 14 Abs. 1 VwGVG („Beschwerdevorentscheidung“) anzusehen. Dies bedeutet, dass der Behörde im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 lediglich die Zuständigkeit zukommt, die Beschwerde als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen, nicht aber den Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen und eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides oder eine Abweisung der Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung zu fällen (siehe Eder/Martschin/Schmid

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgericht², § 13 VwGVG, K 20.).

Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid vom 15.6.2018 sind demnach unzutreffend.

Das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 15.6.2018 wurde zwar als Vorlageantrag bezeichnet, enthält aber die in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernisse und ist demnach als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid zu werten.

Die Beschwerde ist begründet:

Zur Parteistellung der X. wird auf die diesbezüglichen Ausführungen

ad I. und II. verwiesen.

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind zwei Begriffe, die streng auseinander gehalten werden müssen. Während der Eintritt der Rechtskraft zur Folge hat, dass der maßgebliche Bescheid durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann und bewirkt, dass der rechtliche Inhalt des Bescheides im gesamten Bereich der Rechtsordnung anerkannt und beachtet werden muss, ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung demgegenüber eine bloße prozessuale Maßnahme. Es bedeutet nichts anderes, als dass bei Gegebensein bestimmter Voraussetzungen, auch ein noch nicht rechtskräftig Bescheid, entgegen dem in § 13 Abs. 1 VwGVG (vormals § 64 Abs. 1 AVG) ausgesprochenen Grundsatz, vollstreckt werden kann, in dieser einen verfahrensrechtlichen Beziehung, also so zu behandeln ist, als ob er bereits formell rechtskräftig geworden wäre (siehe VfGH 27.9.1950, B 96/50; VfSlg 2003/50). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet der verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit dem die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der X. angeordnet wurde, noch nicht, dass die Kultusgemeinde rechtlich nicht mehr existent ist. Sie verliert ihre rechtliche Existenz erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat lediglich zur Folge, dass die Kultusgemeinde (bis zu einem allenfalls abändernden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) sich aller ihr bisher eingeräumten Aufgaben (siehe u.a. § 8 Islamgesetz 2014) zu enthalten hat, bewirkt jedoch nicht, dass sie gegen den Bescheid (hier gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) keine Beschwerde erheben kann, vielmehr kann erst mit dem Augenblick der rechtzeitig erfolgten Einbringung der Beschwerde die im § 13 Abs. 2 VwGG vorgesehene Maßnahme zu wirken beginnen.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 15.6.2018 war demnach aufzuheben.

Zu I.

Mit Aktenvermerk (Votum) vom 14.5.2018 hielt die belangte Behörde bezüglich der … Moschee fest:

„Darüber hinaus lassen jüngste Medienberichte sowie die Homepage der Einrichtung „… Moschee“, darauf schließen, dass diese Positionen vertritt, deren Übereinstimmung mit der Lehre der Y. zumindest zweifelhaft ist. Diese Einrichtung vertritt Positionen, die im Widerspruch zur positiven Einstellung zu Staat und Gesellschaft stehen. Die Vertreter der Einrichtung nehmen in den öffentlich zugänglichen Unterlagen und selbst mit gefilmten Vorträgen und Reden Bezug auf Personen und Inhalte, die Teil des Islamismus, des Salafismus und damit des politischen Islams sind. Sie stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies ergibt sich aus einer gesamtkontextualen Beurteilung der von der … öffentlich zugänglich gemachten YouTube-Videos im eigenen Video- channel und den auf der Homepage vorhandenen Texten. Sie zeigen eine auf die wortwörtliche Auslegung der Glaubensquellen unter besonderer Beachtung der in der Frühzeit des Islam ausgerichteten Auslegung der Religion, was allgemein als „salafistisch“ bezeichnet wird. Dies zeigt sich insbesondere am Frauenbild (Video von ...: „Darf eine Frau alleine reisen?“, das eindeutig im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 2 B-VG steht.

Die wortwörtliche Auslegung zeigt sich auch in der Verwendung des Begriffes „Ungläubige“.

Im angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als zwingend notwendig, da von einer Moscheeeinrichtung der X. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Rechte Dritter, insbesondere auch der Y. in Österreich, ausgehe und der Bestand von Kultusgemeinden durch deren Rechte auf Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern in den S. auf Entscheidungen der Y. mit Außenwirkung Einfluss habe.

Aus den Ausführungen zu den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Aberkennung der Rechtspersönlichkeit geht hervor, dass es sich bei der Moscheeeinrichtung um die ... in Wien, handle, deren Tätigkeit der Kultusgemeinde zuzurechnen sei. Imam und Prediger dieser Moscheeeinrichtung, die in den Unterlagen der Kultusgemeinde durch eine andere Umschrift aus dem Arabischen als „…-Moschee“ bezeichnet werde, nähmen in öffentlich zugänglichen Unterlagen sowie selbst mitgefilmten Vorträgen und Reden Bezug auf Personen und Inhalte, die Teil des Islamismus, des Salafismus und damit des politischen Islams seien. Zur Beurteilung der Salafistischen Ausrichtung der „… (=…) Moschee“ habe die belangte Behörde die Videopredigten „Die Sichtung der Mondsichel, „Darf eine Frau alleine reisen?“, „Sind Bilder/Skulpturen im Haus erlaubt?“ und Predigten von März bis Mai 2017, die auf der Homepage (http://...) der Moschee verfügbar gewesen seien, herangezogen. Die von der gegenständlichen Moscheeeinrichtung verbreitete Auslegung des Islam stehe im Gegensatz zu in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten Dritter, insbesondere von Frauen auf Gleichbehandlung, sie stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die Moscheeeinrichtung verstoße dadurch gegen die positive Grundeinstellung gegen Staat und Gesellschaft und stelle eine Gefährdung für die Rechte Dritter dar.

Konkrete Aussagen des im Aktenvermerk genannten Sheiks oder Zitate der angeführten (Video)predigten sind im vorgelegten Administrativakt nicht enthalten.

 

Eine am 27.6.2018 vom Verwaltungsgericht durchgeführter Aufruf der Homepage http://... ergab, dass die Seite existiert, aber die von der belangten Behörde angeführten Inhalte nicht enthält.

In ihrer Beschwerde vom 12.6.2018 gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bemängelt die X. im Wesentlichen, dass keine Feststellungen zur Gefahr im Verzug getroffen worden seien und eine Interessensabwägung fehle. Die einzige Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei eine angebliche, nicht näher belegte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Rechte Dritter, insbesondere auch der Y. in Österreich und Entsendungsberechtigung von Kultusgemeinden in den S.. Die belangte Behörde nehme damit ausschließlich auf öffentliche Interessen bzw. mutmaßliche Interessen der Y. Bezug und erwähne die legitimen und sogar verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse daran, ihre Reputation und ihren Ruf wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin repräsentiere über 1000 Gläubige in der Y. und sei ihren Gläubigen verpflichtet. Die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit und insbesondere auch die mediale Vorverurteilung sei für sie mit einem schwerwiegenden Vertrauensverlust verbunden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle eine gravierende Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf religiöse Selbstbestimmung der Y. und des durch die Beschwerdeführerin vertretenen Kollektivs an Gläubigen dar.

Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren, die Rechtmäßigkeit des Abspruches über die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit nicht zu prüfen hat. In dem, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffenden Provisorialverfahren geht es einzig um die Auswirkung eines (möglichen) Vollzuges dieses Bescheides.

Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Die vorzunehmende Interessenabwägung hat die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Somit ist als erster Schritt ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) festzustellen. Bei einem Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug (bzw. die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Das hier konkrete öffentliche Interesse ist auf den Schutz des pluralistischen Rechtsstaates und den in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral sowie auf den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerichtet (Art 9 Abs. 2 EMRK) und stellt die Wahrung dieser Interessen bereits eine Voraussetzung für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als … Glaubensgemeinschaft bzw. Kultusgemeinde dar, die in einem eigenen Tatbestand enthalten ist (§ 5 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015).

Das Interesse, sowohl der Y., als auch der Beschwerdeführerin (als deren Teil und zugleich als selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 8 Abs. 2 Islamgesetz 2015), besteht in der Ausübung ihres gemäß Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten. Darüber mag die Glaubensgemeinschaft – auch im Hinblick auf ihre Anzeige- und Meldeverpflichtungen nach dem Islamgesetz – über ein höheres Interesse an einer positiven Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat (Akzeptanz des pluralistischen Rechtsstaates und Bejahung der grundsätzlich staatlichen Ordnung) als ihre einzelnen Kultusgemeinden verfügen.

Festzuhalten ist, dass die Y. als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft zur selbständigen Besorgung ihrer inneren Angelegenheiten im Sinne des Art. 15 StGG berechtigt ist und aus diesem Grundsatz abzuleiten ist, dass dem Staat für den Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft keine Vollziehungskompetenzen zukommen. Daraus folgt, dass allfällige Interessen der Glaubensgemeinschaft betreffend die Wahl der Mitglieder des S., respektive deren Entsendung, da dies dem Bereich der inneren Angelegenheiten angehört, außer Betracht zu bleiben haben.

Im konkreten Beschwerdefall vermag das Verwaltungsgericht kein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Y. in Österreich gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin zu erkennen.

Darüber hinaus ist auch keine Gefahr im Verzug gegeben:

Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ ergibt sich aber, dass eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108), weshalb konkret drohender erheblicher Schaden (eben nicht bloß wirtschaftliche Nachteile), als Voraussetzung anzunehmen ist (idS Hengstschläger/Leeb, § 64 Rs 31 mwN).

Aus dem vorgelegten Administrativakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch Ereignisse bzw. Handlungen (Reden, Vorträge, Predigten) von Personen, die der genannten Moscheeeinrichtung zuzuordnen sind, eine gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens ausgeht, dass ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Ein konkret drohender erheblicher Schaden wurde von der belangten Behörde auch nicht ansatzweise angedeutet. Dazu kommt, dass nicht näher konkretisierte Predigten mehr als ein Jahr zurückliegen.

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aufzuheben.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Parteistellung in Angelegenheit der Aberkennung der Rechtspersönlichkeit nach dem Islamgesetz 2015 bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Schlagworte

Parteistellung; subjektives Recht; Religionsgesellschaft; Kultusgemeinde; Autonomie; innere Angelegenheiten; Rechtspersönlichkeit, Aberkennung der; aufschiebende Wirkung, Ausschluss der; Provisorialverfahren; Gefahr im Verzug; Interessenabwägung; öffentliche Interessen; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; religiöse Selbstbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.7659.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten