RS Lvwg 2018/6/4 VGW-151/023/6776/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3R E19102000

Norm

NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z5
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs4
NAG §46 Abs1
32001R0539 Drittländer Visumpflicht

Rechtssatz

Drittstaatsangehörige , welche sich auf Grund eines durch eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens ausgestellten Sichtvermerkes im Bundesgebiet aufhalten, sind per definitionem nicht zur visumfreien Einreise in den Schengenraum berechtigt und fallen daher auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG.

Schlagworte

Erstantrag, Inlandsantragstellung, Grundsatz der Auslandsantragstellung, begründeter Zusatzantrag, visumsfreie Einreise, Sichtvermerkspflicht, Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.023.6776.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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