Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Drittstaatsangehörige , welche sich auf Grund eines durch eine Vertragspartei des Schengener Durchführungsübereinkommens ausgestellten Sichtvermerkes im Bundesgebiet aufhalten, sind per definitionem nicht zur visumfreien Einreise in den Schengenraum berechtigt und fallen daher auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG.
Schlagworte
Erstantrag, Inlandsantragstellung, Grundsatz der Auslandsantragstellung, begründeter Zusatzantrag, visumsfreie Einreise, Sichtvermerkspflicht, ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.023.6776.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018