Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AWG 2002 §25aRechtssatz
Anders als z.B. in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung und ist auch keine Prognose darüber zu erstellen, ob aufgrund des vom Abfallsammler oder –behandler bisher gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, dass dieser die Tätigkeit des Abfallsammlers oder –behandlers zukünftig sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018