RS Lvwg 2017/4/12 LVwG-AV-378/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2017

Norm

AWG 2002 §25a

Rechtssatz

Eine Person, die mindestens dreimal wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen Bundes- oder Landesgesetze zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften

bestraft worden ist, gilt nach § 25a Abs. 2 AWG 2002 keinesfalls als verlässlich, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (vgl. u.a. VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0195).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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