Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AWG 2002 §25aRechtssatz
Eine Person, die mindestens dreimal wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Verstoßes gegen Bundes- oder Landesgesetze zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften
bestraft worden ist, gilt nach § 25a Abs. 2 AWG 2002 keinesfalls als verlässlich, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (vgl. u.a. VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0195).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018