Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AWG 2002 §25aRechtssatz
Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach § 25a Abs. 2 AWG 2002 zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln nicht gefährlicher Abfälle; der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018