Entscheidungsdatum
12.04.2017Norm
AWG 2002 §25aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RM gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 2017,
Zl. RU4-M-15157/012-2016, betreffend die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach dem AWG 2002 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem vom Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn RM (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. RU4-M-15157/004-2012, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24a Abs. 1 und 25a AWG 2002 die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Sitz in ***, ***, nämlich für Bauschutt (keine Baustellenabfälle), Straßenaufbruch, Bodenaushub, Betonabbruch, Bitumen und Asphalt, wobei die vorgesehenen Behandlungsverfahren für die aufgelisteten Abfallarten R 5, R 13 und D 1 sind; außerdem betreibt er auch eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen in ***, ***.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Landeshauptmann von Wien der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer ein gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler mit Firmensitz in *** sei. Da aus den nachstehenden Überlegungen seine Verlässlichkeit für nicht gegeben gehalten werde, ersuche er dringend um die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zur Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen.
Neben seinen Betriebsstandorten in Niederösterreich betreibe der Beschwerdeführer in ***, *** nächst der ***, eine nach § 37 AWG 2002 genehmigte Abfallbehandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen (Bescheid des Landeshauptmannes von Wien - MA 22 vom 21. August 2012, Zl. MA 22-1814/2011). Vor Erlangung dieser Anlagengenehmigung habe der Beschwerdeführer diese Anlage konsenslos betrieben. Der deshalb ergangene Schließungsbescheid vom 21. April 2009 sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Zl. 2012/07/0003, letztlich bestätigt worden.
Laut Genehmigung dürfe die Zwischenlagerung der verschiedenen Input- und Outputfraktionen wie Betonbruch, Ziegelsplitt, Asphaltbruch und Bodenaushub sowie der bei der Aufbereitung anfallenden Siebrückstände nur an örtlich genau definierten Plätzen in der Anlage erfolgen. Das genehmigte „Geländemodell“ solle ein einheitliches Gefälle aller Bearbeitungs-, Lager- und Manipulationsflächen auf abgedichtetem Untergrund zu einem Verdunstungsbecken hin sicherstellen und beinhalte auch zwei Randwälle. Für die Siebrückstände sei eine Maximalmenge vorgesehen.
Direkt an diese Anlage anschließend befinde sich eine Anlage zur Sand- und Schottergewinnung (Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 17. Juni 1996, Zl. 13.084/4/96), die dem Mineralrohstoffgesetz unterliege. Inhaber dieser Anlage sei ebenfalls der Beschwerdeführer. Dem dortigen Konsens liege ebenfalls ein vorgegebenes Geländeniveau zugrunde und verbiete dieser insbesondere die Ablagerung von Siebrückständen.
Regelmäßige Kontrollen durch abfalltechnische Amtssachverständige der MA 22 über mehrere Jahre hätten ergeben, dass der Anlagenkonsens im AWG - Teil bislang nicht hergestellt und jener im bergrechtlichen Teil gravierend überschritten worden sei, wobei in beiden Geländeteilen konsenswidrige Abfalllagerungen beträchtlichen Ausmaßes erhoben worden seien (belegt durch Luftaufnahmen und Kubaturermittlungen durch die MA 41).
Neben einer Reihe von Sachverhaltsdarstellungen an die Verwaltungsstrafbehörde, die bislang zu zwei rechtskräftigen Bestrafungen [aus 2011 betreffend den konsenslosen Anlagenbetrieb in einem Zeitraum von ca. einem Jahr (Mitte 2009 bis Mitte 2010) sowie den Betrieb entgegen dem Schließungsbescheid vom 17. März 2010] und mehreren derzeit beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verwaltungsstrafverfahren (im Straferkenntnis zu MBA 22-S 11385/2015 vom 1. April 2016 gehe es beispielsweise um vier Übertretungen des AWG 2002 im Dezember 2014 und eine Strafsumme von insgesamt € 49.980,50 und habe das Verwaltungsgericht Wien hier nun über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden) geführt hätten, sei hinsichtlich des MinROG - Teiles ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 (Entfernung konsenslos lagernden Materials von 123.530 m³ Volumen) und hinsichtlich des AWG - Teiles ein Maßnahmenbescheid nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (Entfernung zwischengelagerter Siebrückstände, Abtragung eines konsenswidrig errichteten Walles und die Untersagung weiterer Zwischenlagerung von Siebrückständen) erlassen worden. Beide Bescheide seien vom Verwaltungsgericht Wien mittlerweile vollinhaltlich bestätigt worden, lediglich die Frist zur Materialentfernung im MinROG - Teil sei wegen des mit der Entfernung verbundenen Aufwandes erstreckt worden, sodass diese Frist noch bis zum 22. Oktober 2016 laufe. Hinsichtlich des Maßnahmenbescheides für die Abfallbehandlungsanlage laufe das Vollstreckungsverfahren.
Inwiefern bei niederösterreichischen Behörden relevante Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig seien bzw. Verurteilungen bestehen würden, sei ihm nicht bekannt.
Die letzte Vorortkontrolle durch eine Amtsabordnung am 29. April 2016 (Überprüfung des Konsenses, Einhaltung des Maßnahmenbescheides) habe ergeben, dass in beiden *** Anlagenteilen entgegen den bescheidmäßigen Vorgaben (weiterhin) erhebliche Mengen an Siebrückständen, insbesondere im MinROG - Teil (nahezu unveränderte Mengen im Vergleich zur Kontrolle im Vorjahr) gelagert würden. Festzustellen sei insbesondere Folgendes gewesen: Das „Geländemodell“ im AWG - Teil sei nach wie vor nicht umgesetzt worden, sodass die erforderliche Gefällebildung für die vorgesehene Ableitung der Niederschlagswässer nicht erfolgen hätte können, die vorgesehene gesonderte Zwischenlagerfläche für Siebrückstände sei nicht errichtet worden, sondern seien sämtliche (Abfall-)Materialien in willkürlicher Anordnung in der Anlage gelagert worden. Weiters habe der Randwall nicht den Vorgaben des Genehmigungsbescheides entsprochen und sei der projektierte Sicherheitswall gar nicht vorhanden gewesen. Darüber hinaus hätten die nötigen flüssigkeitsdichten Mulden gefehlt und sei vom Beschwerdeführer ohne vorherige Qualitätssicherung eine Vermischung verschiedener Abfallmaterialien zum späteren Weiterverkauf vorgenommen worden. Neuerlich habe dieser der Amtsabordnung gegenüber, wie bereits mehrfach zuvor, nicht nur die Abfalleigenschaft der von den Sachverständigen beanstandeten Materialien in Abrede gestellt, sondern habe er neuerlich seine Rechtspflicht, die Abfallbehandlungsanlage dem Genehmigungsbescheid entsprechend ausführen zu müssen, bestritten.
Verlässlich sei eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen würden, dass sie diese Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen werde. Keinesfalls als verlässlich gelte eine Person, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sei, solange diese Strafen noch nicht getilgt seien; nicht einzubeziehen seien dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften (§ 25a AWG 2002).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum große Mengen an Abfall auf nicht genehmigten Lagerflächen gelagert habe und dies trotz entgegenstehender behördlicher Aufträge fortsetze, lege die Annahme nahe, dass er auch in Hinkunft die Tätigkeit als Abfallsammler nicht sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen werde. Es mangle ihm daher an der erforderlichen Verlässlichkeit.
In der Folge leitete die belangte Behörde sodann entsprechende Ermittlungen ein und wurde ihr seitens des Landeshauptmannes von Wien u.a. das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***, vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 – S 11385/15, übermittelt, in welchem dem Beschwerdeführer wörtlich folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängt wurden:
„1) Sie haben als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in ***, *** nächst der ***, und somit als Abfallsammler und -behandler‚ die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011, gemäß § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) genehmigte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.09.2014, Zl. MA 22 - 944406/2013, betreffend die maschinelle Ausstattung geänderte und entgegen diesem Konsens wesentlich geänderte, ortsfeste Abfallbehandlungsanlage (‚Baurestmassenaufbereitungsanlage‘) in ***, *** nächst der ***, am 01.12.2014 betrieben, ohne im Besitz einer nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, da am 01.12.2014 das einen Bestandteil des Bescheides vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011, bildende Geländemodell nicht konsensgemäß hergestellt war, zumal kein Gefälle in Richtung Auffangbecken ausgeführt war, wodurch die im Konsens vorgesehene Entwässerung sämtlicher Oberflächengewässer in das Auffangbecken nicht möglich war, die ‚Manipulationsfläche‘ im Norden der Anlage nicht in das Auffangbecken entwässerte, sondern in Richtung des zur *** führenden Feldweges abgeleitet wurde und die Zwischenlagerfläche für Siebrückstände sowie der ‚Sicherheitswall‘ zum Abbaufeld ‚***‘ nicht errichtet war.
2) Sie haben es als Gewerbeinhaber (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung) und Inhaber der Abfallbehandlungsanlage mit Standort in ***, *** nächst der ***, und somit als Abfallsammler und -behandler, zu verantworten, dass am 01.12.2014 bei Betrieb der Abfallbehandlungsanlage, die mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011, vorgeschriebenen Auflagen, nämlich
Auflage Nr. 17), welche lautet: ‚Nach Ausführung des Geländemodells (Gefälle von mind. 0,2 % vom Südwesten zum Becken um Nordosten, wie planlich ausgeführt) und jedenfalls vor Inbetriebnahme der BaurestmassenaufbereitungsanIage sind Durchlässigkeitsversuche gemäß ÖNORM B 4422-2 und ÖNORM S2074-2 an 3 Punkten durchzuführen: Ein Durchlässigkeitsversuch im nördlichen Drittel, einer im mittleren Drittel und einer im südlichen Drittel der Manipulationsfläche. Der Punkt im südlichen Drittel ist an der Stelle mit der mächtigsten Anschüttung, die im Zuge der Geländemodellierung erfolgt, vorzunehmen. Die Dokumentation über die Ergebnisse der Durchlässigkeitsversuche ist der Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege der Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22) unaufgefordert vor lnbetriebnahme der Anlage vorzulegen‘,
insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 die Baurestmassenrecyclinganlage bereits in Betrieb war ohne dass der Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege der Wiener Umweltschutzabteilung, MA 22) zuvor eine Dokumentation über die vorgeschriebenen Durchlässigkeitsversuche übermittelt wurde.
Auflage Nr. 19), welche lautet: ‚Asphaltbruch vor dem Brechen (Inputmaterial) darf nur unmittelbar am Aufstellungsort des Brechers am Tag der Anlieferung gelagert werden. Asphaltbruch (lnputmaterial) muss am Tag der Anlieferung verarbeitet werden. Asphaltbruch nach dem Brechen (Outputmaterial) darf nur im unmittelbaren Anlagenbereich kurzzeitig gelagert werden. Das Outputmaterial muss spätestens zu Betriebsschluss abtransportiert sein.‘
insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 ca. 3.800 m³ an nicht gebrochenem Betonbruch im Süden der Anlage gelagert wurden.
Auflage Nr. 20), welche lautet: ‚Die Lagerung von Siebrückständen (nicht verwertbare Abfälle aus der Baurestmassenaufbereitung) darf im Höchstausmaß von 5.000 m³ nur im planlich ausgewiesenen Bereich erfolgen. Hinweis: Gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind Abfälle zur Beseitigung regelmäßig, mindestens einmal pro Jahr, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben‘,
insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 das genehmigte Zwischenlager für Siebrückstände weiterhin nicht errichtet war und zu diesem Zeitpunkt sowohl bereits am 21.05.2014 festgestellte Siebrückstände im Ausmaß von ca. 300 m³ als auch zusätzlich diesen ein Haufwerk von neu hinzugekommenen ‚frischen‘ Siebrückständen im Ausmaß von ca. 60 m³ vorgefunden wurde.
Auflage Nr. 21), welche lautet: ‚Es sind 5 flüssigkeitsdichte Container à mind. 7 m³ Inhalt, die eine niederschlagswassergeschützte Lagerung von wassergefährdenden Stoffen ermöglichen (z.B. Deckelmulden), im Anlagenbereich bereitzuhalten.‘,
insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 im Zuge der Kontrolle lediglich eine flüssigkeitsdichte Mulde vorgefunden wurde und die übrigen vorhandenen Mulden auf Grund ihres technischen Zustandes (Löcher) seitens der Amtssachverständigen als nicht flüssigkeitsdicht eingestuft wurden.
Auflage Nr. 26), welche lautet: ‚Das Gefälle auf sämtlichen Manipulations-‚ lnput- und Outputflächen ist so auszugestalten, dass alle anfallenden Niederschlagswässer in das Verdunstungsbecken abgeleitet werden‘,
insofern nicht eingehalten war, als sich am 01.12.2014 der höchste Punkt der Manipulationsfläche in der südlichen Hälfte der Manipulationsfläche befand, durch das fehlende Gefälle eine Entwässerung sämtlicher Oberflächenwässer in das Auffangbecken nicht möglich war und die Manipulationsfläche im Norden der Anlage nicht in das Auffangbecken entwässerte, sondern in Richtung des zur *** führenden Feldweges abgeleitet wurde.
3) Sie haben als Abfallbesitzer mit dem Gewerbestandort in ***, *** nächst der *** (Gewerbe: Sand- und Schottergewinnung), entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nicht gefährliche Abfälle, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, am 01.12.2014 auf dem ‚Abbaufeld ***‘ der Abfallbehandlungsanlage in ***, *** nächst der ***, und sohin außerhalb einer hierfür geeigneten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ort, gelagert.
4) Sie haben durch die - auch unter Punkt 3) angelastete - Lagerung von Siebrückständen im Ausmaß von 125.530 m³ am 01.12.2014 auf dem ‚Abbaufeld ***‘ der Abfallbehandlungsanlage in ***, *** nächst der ***, zu verantworten, dass am 01.12.2014 die mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 17.06.1996, Zl. 13.084/4/96, vorgeschriebenen Auflagen, nämlich
Auflage Nr. 1), wonach ausschließlich Erdaushubmaterial der Eluat-Klassen la bis Ic (gemäß
ÖNORM S 2072) zur Ablagerung kommen darf,
insofern nicht eingehalten war, als am 01.12.2014 Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³ gelagert wurden
Auflage Nr. 2), wonach unzulässiges Material vom Tagbaugelände unverzüglich unaufgefordert entfernt und zur Entsorgung auf einer für derartige Abfälle genehmigten Anlage verbracht werden muss und ‚aussortierte Abfälle‘ bis zur Abfuhr in einem von Niederschlägen geschützten flüssigkeitsdichten Container oder gleichwertig zwischenzulagern sind
insofern nicht eingehalten war, als die am 01.12.2014 gelagerten Siebrückstände im Ausmaß von 125. 530 m³ nicht vom Gelände entfernt und nicht zur Entsorgung auf einer für derartige Abfälle genehmigten Anlage verbracht wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1.) § 79 Abs. 1 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AWG 2002
ad 2.) § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21.08.2012, Zl. MA 22 - 1814/2011
ad 3.) § 79 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. l Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002
ad 4.) Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Berghauptmannschaft Wien vom 17.06.1996, Zl. 13.084/4/96, in Verbindung mit § 193 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. Nr. 38/1999 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1.) Geldstrafe von € 8.895,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche, 4 Tagen und 4 Stunden
ad 2.) 5 Geldstrafen von je € 2.550,00, falls diese uneinbringlich sind, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen und 9 Stunden
ad 3.) Geldstrafe von € 2.550,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 9 Stunden
ad 4) 2 Geldstrafen von je € 400,00, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag
Summe der Geldstrafen: € 24.995,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 3 Wochen und 10 Stunden
ad 1.) gemäß § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002
ad 2.) gemäß § 79 Abs. 2 letzter Halbsatz AWG 2002
ad 3.) gemäß § 79 Abs. 2 letzter Halbsatz AWG 2002
ad 4.) gemäß Mineralrohstoffgesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad 1.) € 889,50,
ad 2.) € 1.275,00,
ad 3.) € 255,00,
ad 4.) € 80,00
Summe der Strafkosten: € 2.499,50
als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafen
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
ad 1.) € 9.784,50,
ad 2.) € 14.025‚00‚
ad 3.) € 2.805,00,
ad 4.) € 880,00
Summe der Strafen und Strafkosten: € 27.494,50
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien im Spruchpunkt III. seines rechtskräftigen Beschlusses vom 26. September 2016, GZ: VGW-001/016/8931/2016-16, gemäß §§ 7 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 50 VwGVG als verspätet zurück und sprach es in seiner diesbezüglichen Begründung u.a. aus, dass somit das angefochtene Straferkenntnis bereits in Rechtskraft erwachsen sei und es dem Verwaltungsgericht rechtlich verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017, Zl. RU4-M-15157/012-2016, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann gemäß § 25a Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 die mit Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. RU4-M-15157/004-2012, erteilte Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Juli 2013, Zl. RU4-M-15157/004-2012, die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 erteilt worden sei. Eine Vorstrafenabfrage zu seiner Person bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie beim Magistratischen Bezirksamt für den *** in Wien habe ergeben, dass in dem unter Aktenkennzeichen MBA 22 - S 11385/15 vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnis vom 18. April 2016 nachstehend angeführte drei verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt aufscheinen würden.
Folgende Rechtsvorschriften seien verletzt worden:
1. § 79 Abs. 1 Z. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Betrieb einer Behandlungsanlage ohne im Besitz einer dafür nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein)
2. § 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit den Auflagepunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 2012, Zl. MA 22-1814/2011 (vorgeschriebene Auflagen wurden nicht eingehalten)
3. § 79 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002 (Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, außerhalb einer hierfür geeigneten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Ort)
Gemäß § 25a Abs. 2 Z. 4 AWG 2002 sei jemandem eine Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen zu erteilen, wenn die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben sei.
Gemäß § 25a Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 sei eine Person verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen würde, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen werde.
Keinesfalls als verlässlich gelte eine Person,
1. der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen worden sei,
2. die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sei, solange die Strafen noch nicht getilgt seien; nicht einzubeziehen seien dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
Aufgrund der vorliegenden drei rechtskräftigen Bestrafungen laut Straferkenntnis MBA 22 - S 11385/15 vom 18. April 2016 verfüge der Beschwerdeführer nicht mehr über die erforderliche Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen handle es sich unzweifelhaft um Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, die nicht bloß als geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften bezeichnet werden könnten.
Gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 sei die Erlaubnis zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen würden.
Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die erforderliche Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit verfüge, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer nach Darlegung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass er laut angefochtenem Bescheid eine Behandlungsanlage ohne Besitz einer dafür nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung betrieben und die vorgeschriebenen Auflagen dafür nicht eingehalten haben soll. Dennoch habe er nicht mehrere Delikte zu verantworten. Der rechtswidrige Zustand habe von einem (weder im angefochtenen Bescheid noch im Straferkenntnis vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 - S 11385/15) nicht näher definierten Zeitpunkt des Betriebes der Behandlungsanlage bis dato angedauert und sei zweifelsfrei als fortgesetztes Delikt zu beurteilen. Ein fortgesetztes Delikt werde nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handle sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken seien. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Übertretungen (§ 79 Abs. 1 Z. 9, § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002) würden sohin keine selbstständigen Übertretungen bilden, sondern würden auf einer bescheidwidrigen Handlung beruhen. Gemäß § 22 VStG gelte im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip. Das bedeute, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen seien. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip bestehe nach der Rechtsprechung in den Fällen eines fortgesetzten Deliktes. Im gegenständlichen Fall sei eine Kumulation im Sinne des § 22 VStG nicht zulässig und verstoße die Bestrafung in beiden Strafverfahren gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Artikel 4, 7. ZPEMRK.
Die für den Antrag auf Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafe zuständige Magistratsabteilung 6, Abt. 35, Verwaltungsstrafen, habe den Antrag bewilligt. Die Behörde habe dazu die fristgerechte und vollständige Zahlung der 3 Anzahlungen zu je € 1.764,83 gefordert. Anschließend werde die weitere Stundung bescheidmäßig verfügt.
Weiters führte er aus, dass er bei der von ihm betriebenen Gewerbeanlage gegenwärtig und zukünftig zahlreiche (technische) Adaptierungen vorzunehmen habe. Zudem sei für die Anlage eine adaptierte Betriebsgenehmigung zu beantragen und zeitnah zu erlangen. Er habe zu diesem Zweck die entsprechenden Projektunterlagen zu erstellen und die notwendigen Maßnahmen zu budgetieren.
Zwingend notwendig für den gesetzmäßigen (Fort)Betrieb seiner betrieblichen Gewerbeanlage sei ein neuer - herbeizuführender bzw. entsprechend zu beantragender - behördlicher Konsens. Wenn die benötigte Abänderung und Adaptierung seiner betrieblichen Gewerbeanlage nicht umgesetzt werde, seien weitere Verwaltungsstrafen unausweichlich.
Diese notwendige Neuorganisation und Projektierung seines Betriebes habe jedenfalls im Einverständnis und mit der entsprechenden Nachsicht der zuständigen Behörden zu erfolgen. Er habe die Dr. N ZT GmbH mit der Beprobung des vom Magistrat der Stadt Wien für den *** als Siebrückstände bezeichneten Materials beauftragt. Mit Untersuchungsbericht vom 31. Mai 2016 sei die Qualitätsklasse U-A gemäß der RecycIing-Baustoff-VO dieses Materials bestätigt worden. Die gelagerten Materialien seien qualitätsgesichert und geeignet, als Recycling-Material in den Handel gebracht zu werden. Die Lagerung der Materialien stelle unabhängig vom Anlagenbescheid keine Gefährdung der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft dar. Eine (un)mittelbare Gefahr der Umwelt liege nicht vor.
Aus diesen Gründen stellte der Beschwerdeführer die Anträge,
a. den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
b. vom Entzug der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen abzusehen sowie
c. dieses behördliche Verfahren einzustellen.
Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde seinen Antrag vom 6. März 2017 auf Stundung und Aussetzung der Verwaltungsstrafen als Beilage bei.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 25a Abs. 2 AWG 2002 – betreffend die Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen - ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
1. die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht,
2. die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,
3. die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt,
4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,
5. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Person verlässlich, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,
1. der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,
2. die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis nach Abs. 6 dieser Gesetzesbestimmung zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z. 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit zählt nach diesen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln nicht gefährlicher Abfälle; der Wegfall dieser Voraussetzung führt zum Entzug der Erlaubnis.
Der Gesetzgeber hat in diesen Bestimmungen auch klargestellt, dass ein Verstoß gegen Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch das AWG 2002 aufgehobenen Rechtsvorschriften, dann einen Mangel der Verlässlichkeit begründet, wenn der Betreffende mindestens dreimal wegen solcher Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, wobei die rechtskräftig verhängten Strafen noch nicht getilgt sein dürfen und es sich dabei nicht um lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften handelt.
Eine Person, die mindestens dreimal wegen der Begehung der vorhin genannten Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist, gilt nach diesen Bestimmungen also keinesfalls als verlässlich, ohne dass es noch einer Prognose darüber bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (vgl. u.a. VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0195). Anders als z.B. in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung und ist im gegenständlichen Fall auch keine Prognose darüber zu erstellen, ob aufgrund des vom Abfallsammlers oder –behandlers bisher gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, dass dieser die Tätigkeit des Abfallsammlers oder –behandlers zukünftig sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird.
Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 25a Abs. 6 AWG 2002 vorliegt, bedarf es demnach keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Erlaubnisinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung der Erlaubnis als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten Verstößen ergibt (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0179).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 25a Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 AWG 2002 keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch ist diesen Bestimmungen kein wie immer gearteter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass zwischen den einzelnen Bestrafungen – oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten – ein bestimmter Zeitraum liegen muss (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juli 1995, Zl. 95/07/0075).
Demnach ist der Verlust der Verlässlichkeit dann anzunehmen, wenn dreimalig eine Norm zum Schutz der Umwelt, wozu insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zählt, übertreten wird, solange nicht lediglich eine Formvorschrift geringfügig verletzt wurde.
Zu den Bestrafungen des Beschwerdeführers im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***, vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 – S 11385/15, ist festzuhalten, dass es nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer wegen der in diesem Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden ist. Während der Beschwerdeführer das ergangene - rechtskräftige - Straferkenntnis nicht bestreitet, zieht er vielmehr deren Rechtmäßigkeit in Zweifel bzw. relativiert den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen.
Hiebei bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass es sich bei seinen bestraften Verhalten um ein fortgesetztes Verhalten gehandelt hätte und er somit nur wegen eines Deliktes bestraft worden wäre und würden diese Bestrafungen gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.
Sofern der Beschwerdeführer dadurch zum Ausdruck bringt, dass seine rechtskräftig festgestellten Tatverhalten und seine Bestrafungen im gegenständlichen Entziehungsverfahren neuerlich überprüft werden müssten und diese im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigt werden dürften, sodass die Entziehungsbehörde zu anderen Ergebnissen als die Strafbehörde gelangen könne, übersieht er in Bezug auf dieses Straferkenntnis offensichtlich, dass hinsichtlich der in den zu berücksichtigenden Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht nur entbehrlich, sondern unter Berücksichtigung der Rechtskraft des Straferkenntnisses auch nicht mehr zulässig ist, zumal die Entziehungsbehörden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 7.827 A/1970, sowie VwGH vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0127, sowie VwGH vom 13. Juni 2005, Zl. 2003/04/0089 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070, sowie VwGH vom 1. Oktober 2008, Zlen. 2008/04/0135, 0136, sowie VwGH vom 24. Mai 2012, Zl. 2011/03/0062, sowie VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. 2013/04/0179, sowie VwGH vom 23. Mai 2014, Zl. Ro 2014/04/0009, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/03/0001) bei ihren Entscheidungen in der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm in diesem Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – einschließlich der subjektiven Tatseite – begangen hat, an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden sind, sodass durch das rechtskräftige Straferkenntnis feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem erkennenden Gericht demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen; Gegenstand des gegenständlichen Entziehungsverfahren ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen des Beschwerdeführers rechtens gemäß § 25a Abs. 6 AWG 2002 entzogen hat, wobei die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass sie diese Frage in Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vor allem wegen Übertretungen nach dem AWG 2002 zu beurteilen hat.
Der Beschwerdeführer wurde im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***, vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 - S 11385/15, wegen Übertretung des § 79 Abs.1 Z. 9 AWG 2002 iVm § 37 Abs. 1 AWG wegen des Betriebes einer Behandlungsanlage ohne im Besitz einer dafür nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein rechtskräftig bestraft. Weiters wurden über den Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses fünf Strafen wegen fünf verwaltungsbehördlich zu ahndender Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm den Auflagenpunkten 17, 19, 20, 21 und 26 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21. August 2012, Zl. MA 22-1814/2011, bestraft, weil diese vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden. Im Spruchpunkt 3. dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer schließlich gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 wegen der Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, nämlich Siebrückstände im Ausmaß von 125.530 m³, außerhalb einer hiefür geeigneten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehene Ort bestraft.
Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0168, sowie VwGH vom 25. März 1993, Zl. 92/04/0133), wonach Verstöße gegen mehrere Auflagen eines Bescheides so zu ahnden sich, dass dem Beschuldigten jede Übertretung gesondert zur Last zu legen ist, sodass jede Übertretung eines Auftrages bzw. einer Auflage eine selbstständige Übertretung bildet, wurde der Beschwerdeführer demnach wegen sieben verschiedener Straftatbestände wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft, wobei diese Bestrafungen im Sinne des § 55 VStG noch nicht getilgt und im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 Z. 2 und Abs. 6 AWG 2002 relevant sind.
Selbst wenn die Übertretungen in den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils als lediglich eine Übertretung angesehen werden, vermag dies an der gegenständlichen Entziehung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch in diesem Fall zumindest wegen dreier verschiedener Straftatbestände wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft worden ist.
Die vorher genannten Bestimmungen sprechen von Personen, die mindestens dreimal wegen bestimmter Übertretungen bestraft worden sind. Dieser Tatbestand ist durch die Verhängung der vorhin aufgezählten Strafen wegen mindestens dreier unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen in den drei Spruchpunkten des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ***, vom 18. April 2016, Zl. MBA 22 – S 11385/15, über den Beschwerdeführer erfüllt.
Die von den gesetzlichen Bestimmungen und den rechtskräftigen Bescheiden – erlassen nach den Bestimmungen des AWG 2002 – dem Beschwerdeführer als einem Sammler und Behandler von nicht gefährlichen Abfällen auferlegten Pflichten sind vor dem Hintergrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden vorgeschriebenen und in § 79 AWG 2002 sanktionierten Pflichten, sodass im gegenständlichen Fall keine Übertretungen vorliegen, die bloß Formvorschriften betreffen.
Dies alles führt wiederum dazu, dass dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit mangelt, da die vorgennannten Bestimmungen neben dem Kriterium der mindestens dreimaligen Bestrafung keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme mangelnder Verlässlichkeit enthalten.
Im gegenständlichen Fall ordnet das Gesetz die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge an.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend seine beabsichtigten Tätigkeiten und zukünftigen Behördenverfahren war daher nicht näher einzugehen; ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass ihm die Strafen derzeit gestundet würden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es bei den Bestrafungen nur auf deren Rechtskraft, nicht aber auf deren Bezahlung ankommt.
Aus all diesen Gründen kann eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich „rechtliche“ oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden und dabei die Rechtsfrage zu beurteilen war, welche Verwaltungsübertretungen im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen waren, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte die Entscheidung gemäß § 24 As. 4 VwGVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Art. 6 der EMRK noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen des Beschwerdeführers vorliegen und ihm seine Erlaubnis zu Recht entzogen worden ist. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallrecht; Sammlung; Behandlung; Entziehung; Bindungswirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.378.001.2017Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018