TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W103 2194360-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 2194360-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1052045205-150180893, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger von Weißrussland, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 17.02.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX , wo er die Grundschule und eine technische Fachschule absolviert hätte. Im Herkunftsstaat hielten sich nach wie vor seine Mutter, seine Gattin und sein minderjähriger Sohn auf. Er habe sich etwa am 10.02.2015 zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen und diesen am 13.02.2015 illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Probleme mit der Miliz (Polizei) zu haben. Diese hätte all seine Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Ähnliches sei ihm bereits 2005 passiert, damals sei er bis 2010 eingesperrt worden. Um nicht neuerlich festgenommen zu werden, sei er rund zwei Tage nach der Beschlagnahmung geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass man ihm Drogen oder sonst etwas unterjubeln würde und er eine hohe Arreststrafe bekäme.

Aus einem Abschluss-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 24.03.2017 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und seine von ihm benannte Ex-Lebensgefährtin verdächtig wären, seit etwa August 2016 hochwertige Parfums, Kosmetik- und Toilettenartikel am Schwarzmarkt erworben und in weiterer Folge nach Weißrussland gewinnbringend verkauft zu haben. Die besagten Produkte seien vom Beschwerdeführer am Schwarzmarkt in XXXX gekauft, von ihm selbst abgepackt und versandfertig gemacht worden und in weiterer Folge von seiner Lebensgefährtin mit dem Zug über die Grenze nach Weißrussland verbracht worden. Im Zuge einer Kontrolle von Asylunterkünften habe im Zimmer des Beschwerdeführers vermeintliches Diebesgut mit einem Wert von annähernd 2.000,- EUR vorgefunden werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Tatvorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in der Form geständig, dass er angegeben hätte, besagte Produkte am Schwarzmarkt in XXXX gekauft zu haben. Jenen Umstand würde er regelmäßig mit dem Kauf von Heroin verbinden. Die Produkte seien im Verhältnis zu einem Geschäft wesentlich billiger und würden ihm in weiterer Folge einen Gewinn einbringen. Er habe in Weißrussland eine Lebensgefährtin, welche ihn regelmäßig in Österreich besuchen und die Hehlerware dann über die Grenze nach Weißrussland schmuggeln würde, wo sie diese in der Folge zu Geld machen würde, welches sie beim nächsten Besuch mitbrächte. Mit diesem Geschäft könne sich der Beschwerdeführer in Österreich sein durchaus "luxuriöses Leben" einfach besser leisten, die im Rahmen der Grundversorgung bezogenen Leistungen wären für seine Lebensweise nicht angemessen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei gesund und habe anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, er habe einen Reisepass besessen, wisse jedoch nicht, wo sich dieser befände. Er sei ohne Dokumente ausgereist und habe die Reisekosten in der Höhe von EUR 1.000,- aus seinen Ersparnissen beglichen. Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, zu glauben, sie seien über Polen gefahren, über die weitere Route könne er jedoch nichts sagen, da er während der Fahrt stark betrunken gewesen wäre. Die Reise habe etwa zwei oder drei Tage gedauert. Im Herkunftsland habe er eine kleine Baufirma gehabt, seine finanzielle Lage sei gut gewesen. Er habe in einer Dreizimmer-Eigentumswohnung in XXXX gelebt. Seine Mutter und seine Schwester würden nach wie vor in Weißrussland leben, in Österreich habe er keine Familienangehörigen.

Um vollständige Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, vor vielen Jahren einen Konflikt mit einer Person gehabt zu haben, welche eine hohe Position bei der Polizei innehaben würde. Es seien zwar viele Jahre vergangen, doch der Beschwerdeführer wisse, dass dieser Mann dahinterstecken würde. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen führe und es ihm gut ginge. Eines Tages seien die Behörden zu ihm gekommen, sie hätten seine Bankkonten gesperrt und die Buchhaltung seiner Firma beschlagnahmt. Man habe ihn ins Gefängnis stecken wollen. Der Beschwerdeführer wolle nicht ins Gefängnis, weshalb er ausgereist wäre. Er sei bereits fünf Jahre im Gefängnis gesessen, ohne zu wissen, was er verbrochen hätte. Weitere Gründe gebe es nicht; er wolle nur nicht wieder grundlos im Gefängnis sitzen. Das konkret fluchtauslösende Ereignis sei dieser Behördenbesuch gewesen; dem Beschwerdeführer sei sofort klargeworden, wie das enden könne. Im Falle einer Rückkehr würde ihn nichts Gutes erwarten. Er würde sofort am Flughafen verhaftet werden. Auf die Frage, wie die Person heißen würde, mit welcher er den Konflikt gehabt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, deren Namen nicht nennen zu wollen, da er Angst hätte, dass er davon erfahren würde. Nach Belehrung über die Pflicht zur Verschwiegenheit aller anwesenden Personen erklärte der Beschwerdeführer, den Namen trotzdem nicht nennen zu wollen. Auf die Frage, woher er wissen würde, dass die besagte Person dahinterstecke, gab der Beschwerdeführer an, die Personen, welche ihn überprüft hätten, hätten ihm direkt ins Gesicht gesagt, dass sie ihm schöne Grüße von der erwähnten Person ausrichten sollen. Der erste Vorfall hätte sich Mitte Jänner 2015 ereignet, gegen Ende des Monates seien dann die Konten gesperrt worden. Er habe keinerlei Beweismittel zu seinem Vorbringen, da auch seine Firma nicht auf seinen Namen registriert worden wäre.

Er sei nie von Problemen in Zusammenhang mit seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen und habe sich nie politisch betätigt. Von 1990 bis 1993, von 1993 bis 2001 und von 2006 bis 2011 habe er sich in Haft befunden. Das erste Mal sei er wegen Körperverletzung inhaftiert gewesen; das zweite Mal wegen räuberischem Diebstahl. Das dritte Mal seien ihm Drogen untergeschoben worden. Mit der Polizei, Behörden, oder Privatpersonen habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nie Probleme gehabt. Unmenschliche Behandlung sei in seinem Heimatland gängig.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die herangezogenen Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und es wurde ihm eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

In Österreich lebe er allein, habe keine Kurse besucht, sei kein Mitglied in einem Verein und ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Auf die Frage, ob er in Österreich von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren betroffen gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, bei ihm sei Parfum sichergestellt worden, welches er gekauft hätte. Allerdings sei ihm unterstellt worden, es gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer habe einer Anklage zugestimmt, da ihm sein Anwalt dies empfohlen hätte.

Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers, fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Seine Angaben zum Fluchtgrund hätten sich als unglaubwürdig erwiesen; es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Heimatland einer persönlichen oder staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat und es seien von Amts wegen keine Hindernisse zu erblicken, welche es ihm unmöglich machen würden, nach Weißrussland zurückzukehren und sein weiteres Leben dort zu gestalten.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen:

"(...) Sie geben zu den Gründen befragt an:" Vor vielen Jahren hatte ich einen Konflikt mit einer Person welcher einen hohen Posten bei der Polizei gehabt hat. Es vergingen zwar viele Jahre, aber ich weiß dass dieser Mann dahinter steckt. Er hatte erfahren, dass ich ein Bauunternehmen führe, dass es mir gut geht. Eines Tages kamen die Behörden zu mir. Sie sperrte meine Bankkonten und die Buchhaltung der Firma wurde beanschlagt. Man wollte mich in das Gefängnis stecken. Ich will nicht in das Gefängnis, deshalb reiste ich aus. Ich bin schon einmal 5 Jahre im Gefängnis gesessen, ohne zu wissen was ich verbrochen hatte." Auf die Frage, ob es ein spezielles Fluchtauslösendes Ereignis gegeben hätte, antworteten wie folgt:" Ja, es war dieser eine Behördenbesuch. Mir wurde sofort klar, wie das Enden kann.

Nicht nur dass Sie Ihr Vorbringen emotionslos, allgemein gehalten und unsubstantiiert schildern, sondern bleibt Ihr Vorbringen auch ohne nachprüfbare Daten und Fakten. Selbst auf Nachfrage und zusätzlicher Belehrung, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden, wollen Sie den Namen der Person, welche Sie in Weißrussland bedroht nicht preisgeben. Weiters finden sich noch andere Aussagen Ihrerseits, welche Ihre Glaubwürdigkeit weiter untergraben. So gaben Sie, in Ihrer EB an, bereits 2 Tage nach dem der Beschlagnahmung geflüchtet zu sein, wobei man rein rechnerisch, sofern ebenfalls die 3 Tage der Fahrt subtrahiert werden, zum Ergebnis kommt, dass dies der 12.02.2015 gewesen sein müsste. Widersprüchlich gaben Sie in der EV vor dem BFA an, dass sich der Vorfall Mitte Jänner ereignet haben soll. Nachgefragt konnten Sie dazu aber kein genaueres Datum angeben.

Ebenso auffällig ist, dass Sie der Behörde bis zur Bescheiderstellung keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen konnten, welche Ihre Fluchtgründe und Probleme im Herkunftsstaat untermauert und bestätigt hätten.

Bezüglich Ihrer Identität legten Sie keine Dokumente dem BFA vor. Hinsichtlich Ihres Reispasses befragt, gaben Sie an, dass Sie diesen nie benutzt hätten und auch nicht wissen würden, wo dieser wäre. Obwohl Sie belehrt wurden, dem Bundesamt jegliche Dokumente, Ihrer Person betreffend vorzulegen, vermochten Sie es nicht bis zur Bescheiderstellung am 29.03.2018 besagten Reisepass dem Bundesamt vorzulegen. Somit geht das Bundesamt in diesem Punkt davon aus, dass Sie hier beabsichtig versuchen Ihre Identität zu verschleiern, was zusätzlich die Glaubwürdigkeit ihrer Person schadhaft macht.

In Gesamtschau und Abwägung ist Ihr Vorbringen unglaubwürdig und nicht geeignet aktuelle, glaubwürdige Verfolgung in der Heimat zu begründen bzw. geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Beweismittel zu Ihren Fluchtgründen legen Sie nicht vor und werden von Ihnen auch nicht nachgereicht.

Zum Datum des nunmehr fluchtauslösenden Ereignisses befragt nannten Sie kein konkretes Datum. Dies scheint ebenso unglaubwürdig, da es sich um ein Ihr gesamtes weiteres Leben und letztlich gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Auch weitere Gründe bringen Sie nicht vor und auf dezidierte Nachfrage verneinen Sie Probleme wegen Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit. Auch verneinen Sie Parteimitgliedschaft oder Parteipolitische Tätigkeit.

Ebenfalls zur Glaubwürdigkeit Ihrer Person ist festzustellen, dass Sie den Reiseweg verschleiern bzw. angaben nicht zu wissen, über welche Länder Sie nach Österreich eingereist wären, da Sie sehr stark betrunken gewesen wären. Zur Frage wie lange Sie gereist wären gaben Sie an: " Vielleicht 2 oder 3 Tage."

Schließlich reisten Sie illegal in Österreich ein um hier einen Asylantrag zu stellen.

Sie entlohnten auch einen kriminellen Schlepper, mit dessen Hilfe Sie nach Österreich kamen, und erklären, dass Sie diesem 1000 Euro für die Reise bezahlt hätten.

So führte der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 13.07.2009, Zahl: S4 402.630-2/2009/3E, an, dass auf Grund der äußerst vagen und oberflächlichen Angaben des Asylwerbers über die konkrete Reisebewegung nach menschlichem Ermessen es ausgeschlossen sei, dass ein Asylwerber über seine Reisebewegungen nichts vorbringen könne, da vor dem Hintergrund der Bezahlung einer hohen Geldsumme man sich auch darüber informiert, über welche Länder die konkrete Reiseroute verläuft und welches Land das Zielland wäre, es somit zu erwarten wäre, dass der Asylwerber diesbezüglich insgesamt viel konkreter Angaben hätte machen können.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. alle anderen als die genannten Gründe stellen keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive dar (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; 24.2.2000, 99/20/0542)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Wie oben ausgeführt, konnte eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen war.

Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben in Ihrem Asylverfahren in Verbindung mit den Länderberichten.

Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für persönliche oder staatliche Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Den Länderfeststellungen zu Weißrussland sind Sie nicht substanziell entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte aber nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Weißrussland dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. Ihr Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Sie waren als Bauunternehmer tätig. (...)"

Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Beschäftigung nach, er sei straffällig geworden und rechtskräftig verurteilt worden. Er habe keinen Deutschkurs absolviert und sich der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.

Mit Eingabe vom 09.04.2018 informierte die zuständige Staatsanwaltschaft darüber, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen § 105 Abs. 2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG erhoben wurde.

3. Mit Eingabe vom 02.05.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt hätte, indem sie ihre Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Weißrusslands auf mangelhafte Ermittlungen stützt und den Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe befragt hätte. Der Behörde entgehe, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland mehrfach inhaftiert worden wäre, überdies hätte sie dessen Vorbringen nicht vor dem Hintergrund der aktuellen und konkreten Lage in Weißrussland gewürdigt. In den herangezogenen Länderberichten werde bestätigt, dass die Justiz in Weißrussland nicht unabhängig wäre und Korruption, Ineffizienz und politische Einmischungen weit verbreitet wären. Gerichte würden Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen verurteilen. In den Berichten werde zudem bestätigt, dass Inhaftierte von Mitarbeitern der Staatssicherheit, der Bereitschaftspolizei und anderen Sicherheitskräften regelmäßig geschlagen würden, zudem lägen Berichte zu Misshandlungen durch Sicherheitskräfte während der Ermittlungen vor. Die Behörde verkenne die Rechtslage, indem sie annehme, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetze, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuelle gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten oder angedroht bekommen hätte. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl so geschildert, wie es ihm unter den erlittenen Geschehnissen möglich gewesen wäre. Er habe seine Erlebnisse detailliert und lebensnah geschildert, doch habe es die belangte Behörde unterlassen, einen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten vorzunehmen und den Sachverhalt ausreichend zu klären. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund des schon länger andauernden Konflikts mit einer hochrangigen Person bei der Polizei drohen würde. Auch habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Hintergründen dieses Konflikts zu befragen. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Weißrussland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung seitens staatlicher Stellen drohe. Unter dem Gesichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des "Konfliktes" mit einer hochrangigen Person bei der Polizei Repressalien bis hin zur Beschlagnahmung der Firmenunterlagen und Zerstörung der Existenz widerfahren wären, sei klar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer drohenden Verfolgung hätte. Auch aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland nach seiner Ankunft mit asylrelevanter Verfolgung durch das Regime zu rechnen hätte. Zudem habe die belangte Behörde die Rechtslage in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes verkannt. Aufgrund der beschriebenen, kumulativ vorliegenden, Gründe sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gegeben. Dies vor allem aufgrund der schlechten Haftbedingungen in Weißrussland und der Tatsache, dass die illegale Ausreise strafbar wäre. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers komme daher einer Verletzung der in Artikel 2 bzw. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtige weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Zudem sei der Beschwerdeführer um seine Integration bemüht und habe ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Unter der Voraussetzung, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werde, hätte dieser die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei daher als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers sei im Besitz seiner Ex-Frau gestanden und zwischenzeitlich veräußert worden. Der Beschwerdeführer habe keine Lebensgrundlage mehr in Weißrussland. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Weißrussland wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Weißrusslands, er gehört der weißrussischen Volksgruppe sowie dem russisch-orthodoxen Glauben an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo er die Grundschule und eine technische Fachschule absolvierte und eigenen Angaben zufolge zuletzt eine Eigentumswohnung bewohnte und ein kleines Bauunternehmen betrieben hat. Neben seiner Mutter und seiner Schwester halten sich in Weißrussland unverändert die (ehemalige) Lebensgefährtin und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers auf.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Weißrussland festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Weißrussland besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 164 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, besuchte keinerlei Kurse, ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht erkannt werden. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Haftbedingungen und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometern eine Bevölkerung von 9,5 Millionen (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 11.10.2015 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Andrej Kobjakow. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden zuletzt am 11.9.2016 gewählt (AA 3.2017a).

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging (AA 3.2017b). Seit Anfang der 1990er Jahre und besonders nach 1996 hat Belarus ein parteiloses politisches System gefördert (FH 29.3.2017). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die pro-Lukaschenko-Sammelbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist (AA 3.2017a). Politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) wird keine wichtige Rolle bei der Entscheidungsfindung zuerkannt (FH 29.3.2017).

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich erweiterte Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte und kann präsidiale Dekrete, Erlässe und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung, erlassen. Die Präsidentschaftswahlen am 19. Dezember 2010 entsprachen nicht den OSZE-Standards. Noch am Wahlabend folgten gewalttätige Übergriffe der Ordnungskräfte gegen Demonstranten. Es erfolgten über 700 Festnahmen und in weiterer Folge eine umfassende Repressionswelle gegen die Opposition sowie gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft. Die EU reagierte mit Sanktionen. Die Präsidentschaftswahl am 11. Oktober 2015 gewann Staatspräsident Lukaschenko erneut mit über 80% der Stimmen. Nachdem die Präsidentschaftswahl zwar mit erheblichen Mängeln, aber im Vergleich zu 2010 gewalt- und repressionsfrei und unter umfassender internationaler Beobachtung erfolgt war, wurden die von der EU verhängten Sanktionen gegen Weißrussland zunächst suspendiert und dann Ende Februar 2016 weitgehend aufgehoben. Auch die Parlamentswahlen am 11. September 2016 verliefen trotz bestehender Kritikpunkte weitgehend repressionsfrei (AA 3.2017b).

Bemerkenswert ist, dass bei den Parlamentswahlen am 11. September 2016 erstmals seit 20 Jahren nun auch oppositionelle Abgeordnete gewählt wurden. Die junge Anwältin Anna Kanopazkaja gewann einen Sitz für die liberale Vereinigte Bürgerpartei und Jelena Anisim von der Gesellschaft für Weißrussische Sprache trat als Unabhängige an, gilt jedoch ideologisch der gegen Ende der Sowjetunion gegründeten Weißrussischen Nationalen Front (BNF) nahe und setzt sich für eine Stärkung der weißrussischen Sprache ein. Die restlichen der insgesamt 110 Mandate gingen an regimetreue Kandidaten. Nach Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei knapp 75%. Beobachter werten die Wahl der beiden Oppositionellen als Zeichen für eine gewisse Kooperationsbereitschaft von Machthaber Alexander Lukaschenko mit dem Westen, der sich in diesem Zusammenhang wohl auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Beziehungen erhofft, um sein Land aus der tiefen Wirtschaftskrise führen zu können. Manche Beobachter vertreten auch die Auffassung, Lukaschenko habe die beiden Oppositionellen ins Parlament einziehen lassen, um die Kritik von EU und Vereinigten Staaten zu neutralisieren, dass es in Weißrussland keine demokratischen Wahlen gäbe (ZO 12.9.2016; vgl. RFE/RL 11.9.2016 und NZZ 12.9.2016). Tatsächlich kritisierte die OSZE die Wahlen wegen mangelnder demokratischer Standards (OSZE 11.9.2016; vgl. NZZ 12.9.2016). Neben ungleichen Bedingungen für die Kandidaten und der staatlichen Dominanz der Medien bestand ein entscheidender Mangel an Transparenz, der Zweifel an den offiziellen Ergebnissen aufkommen ließ (FH 29.3.2017).

Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016).

Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit administrativem Druck oder Unterdrückung konfrontiert ist, hat sich das allgemeine politische Klima in den letzten beiden Jahren insgesamt etwas verbessert. Die wirtschaftliche Situation bleibt schwierig, die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten haben sich zuletzt deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist. Die Tatsache, dass der Präsident allerdings kurz nach den Demonstrationen beschlossen hat, die Einziehung der "Antiparasitismus"-Steuer auszusetzen, lässt den Schluss zu, dass er und seine Regierung sehr wohl auf die öffentlichen Widerstand hören können, wenn dieser eine bestimmte Schwelle erreicht. Nach Ansicht des Sonderberichterstatters zeigt die weitgehend unterdrückungszentrierte offizielle Reaktion auf die Ereignisse jedoch, dass die Regierungsführung in Belarus darauf abzielt, die Konsolidierung der Macht in den Händen des Präsidenten und seiner Verwaltung zu schützen, anstatt Orte für alternative Ideen zu schaffen (UN 22.9.2017).

Trotz traditionell enger Beziehungen zwischen Russland und Weißrussland gehört Minsk inzwischen zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit mindestens drei Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt. Vielmehr wird offen die territoriale Integrität der Ukraine unterstützt. Als Reaktion auf die von Minsk eingeführte Visa-Freiheit für Kurzbesuche von EU-Bürgern führte Russland nach beinahe 20 Jahren wieder Grenzkontrollen zu Weißrussland ein. Linienflüge aus Weißrussland, zuvor wie Inlandsflüge behandelt, werden in Russland nun in internationalen Terminals abgefertigt. Allmählich machen sich Lukaschenkos Behörden Positionen zu eigen, die zuvor seinen Gegnern vorbehalten und vom Staat unterdrückt waren, wie die Betonung der Rolle der weißrussischen Sprache oder den kritischen Zugang zum Erbe von Sowjetunion und Romanow-Reich (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Belarus, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node, Zugriff 17.10.2017

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202924, Zugriff 17.10.2017

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/-/202922, Zugriff 17.10.2017

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CoE - Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf, Zugriff 20.11.2017

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FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 18.10.2017.

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.9.2016): Zwei Oppositionelle gewählt,

http://www.nzz.ch/international/europa/weissrussland-zwei-oppositionelle-gewaehlt-ld.116368, Zugriff 17.10.2017

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OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (11.9.2016): International Election Observation Mission, Republic of Belarus - Parliamentary Elections, 11.9.2016, http://www.osce.org/odihr/elections/263656?download=true, Zugriff 23.10.2017

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RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (11.9.2016):Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, http://www.rferl.org/content/article/27980719.html, Zugriff 18.10.2017

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UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 22.11.2017

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WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 20.11.2017

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WeltN24 (11.2.2015): Kämpfen, auch wenn der Gegner Putin heißt, https://www.welt.de/politik/ausland/article137355346/Kaempfen-auch-wenn-der-Gegner-Putin-heisst.html, Zugriff 20.11.2017

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ZO - Zeit Online (12.9.2016): Oppositionelle schaffen es ins Parlament von Belarus,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/alexander-lukaschenko-belarus-wahl-opposition-parlament, Zugriff 18.10.2017

2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Weißrussland ist gut (BMEIA 3.10.2017).

Quelle:

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.10.2017): Belarus. Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/belarus/, Zugriff 4.12.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz in Weißrussland ist nicht unabhängig. Die volle Exekutivgewalt und auch ein bedeutender Teil der Gesetzgebungsbefugnis liegen beim Präsidenten, der auf eigene Initiative Dekrete erlassen kann, denen eine größere Rechtskraft zukommt als der gewöhnlichen Gesetzgebung. Außerdem hat der Präsident praktisch unbegrenzte Befugnisse bei der Ernennung von Richtern und bei der Neuordnung von Gerichten (FH 29.3.2017).

Das Verfassungsgericht ist nicht unabhängig. Vor allem dann nicht, wenn es Entscheidungen zu fällen hat, die für den Präsidenten von wesentlicher Bedeutung sind. Letzterer ernennt die Verfassungsrichter, wobei er gemäß Verfassung über sechs Richter allein entscheiden kann, während die übrigen sechs Richter die Zustimmung des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik) benötigen. Alle Richterernennungen (nicht nur für die obersten Gerichte) erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass (AA 21.6.2017).

Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht hätten und somit beispielsweise die Haft ohne Hinzuziehung eines Richters verlängern können. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in belarussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Überdies werden von den Gerichten Aussagen zugelassen, die durch die Androhung körperlicher Gewalt während der Verhöre zustande gekommen waren. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 3.3.2017).

Richter genießen zwar eine gewisse Autonomie, doch besteht - insbesondere wenn ein Fall wesentliche Interessen der Behörden betrifft - die Möglichkeit, direkt Einfluss auf die Richter zu nehmen und endgültige gerichtliche Entscheidungen zu revidieren. Dies gilt sowohl für strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Fälle, einschließlich derjenigen, die sich auf die Unterdrückung politischer Aktivitäten im Land beziehen, sowie auf Zivilsachen, die die wirtschaftlichen Interessen der herrschenden Kreise oder staatseigener Unternehmen betreffen. Die Einflussnahme erfolgt in der Regel durch direkte Weisungen von Exekutivbeamten an Gerichtshöfe, die den Richtern dann die entsprechenden Anweisungen übermitteln (FH 29.3.2017).

2016 war die politische Abhängigkeit der Gerichte in Verwaltungsverfahren gegen die Organisatoren von Straßenprotesten deutlich sichtbar. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf die Verwendung von Gerichten hin, um politische Aktivisten, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft während des Jahres zu bestrafen. Der offensichtlichste Indikator für die Politisierung von Gerichten ist die rasche Revision der Strafverfolgungspolitik nach einer Änderung der politischen Situation. Bei der Prüfung der Mehrheit der Wahlstreitigkeiten nehmen die Gerichte auch die Seite der Behörden ein (FH 29.3.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

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FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/338522/481524_de.html, Zugriff 20.10.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 21.5.2017).

Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die tatsächliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Einzelpersonen können Polizeiübergriffe zwar der Staatsanwaltschaft anzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AA- Auswärtiges Amt (21.6.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zustande zu bringen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen (AA 21.6.2017).

Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, regelmäßig geschlagen. Die Sicherheitskräfte sollen Berichten zufolge auch Personen während der Ermittlungen misshandeln. Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Angriffe auf neue Rekruten sollen in der Armee weiterhin vorkommen, mit Schlägen und anderen Formen physischer und psychischer Misshandlung. Beobachter sprechen davon, dass es im Vergleich zu den Vorjahren weniger derartige Fälle gegeben haben mag, da die Regierung die Verfolgung der Täter verstärkt hat. So berichteten beispielsweise am 12.1.2017 verschiedene Medien, dass ein Landgericht in Hrodna zwei hochrangige Polizeibeamte in geschlossenen Anhörungen zu vier Jahren bzw. sechs Jahren Gefängnis verurteilt hat, weil sie "Verbrechen im Zusammenhang mit Gewalt, Folter oder Missbrauch von Verdächtigen begangen haben". Die Behörden hätten den beiden nach ihrer Haftentlassung für fünf Jahre verboten, Positionen in Strafverfolgungsbehörden zu bekleiden (USDOS 3.3.2017).

Auch Freedom House berichtet davon, dass die Behörden die Anwendung von Folter durch Strafverfolgungsbehörden insgesamt eingeschränkt zu haben scheinen, wenngleich als Beispiel für den zyklischen Aspekt der Repression in Weißrussland die Ereignisse im Februar und März 2017 gezeigt haben, dass immer noch auf Folter zurückgegriffen wird. So wird berichtet, dass eine Reihe von Personen, die an den Demonstrationen gegen das Präsidialdekret Nr. 3 teilgenommen haben, während ihrer Festnahme und Inhaftierung willkürlich misshandelt wurden. Auch ist in einigen Fällen die Rede von Elektroschocks, Wasserentzug, Verweigerung der medizinischen Versorgung und ähnlichen Maßnahmen. In den Berichten wird insbesondere auf die Haftanstalten des Staatssicherheitsausschusses in Minsk hingewiesen. Besonders bedenklich scheint die Situation auch in der Haftanstalt der Bezirke Homiel und Tsentralny zu sein; dort wurde den Häftlingen mehrere Tage lang Heizung und fließendes Wasser zum Duschen vorenthalten. Wegen des Ausmaßes der erniedrigenden Behandlung und der hohen Zahl angeblicher Folterfälle hat ein Menschenrechtsverteidiger, eine öffentliche Beschwerde an den Generalstaatsanwalt gerichtet: Dieser hat sich jedoch geweigert, eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Dies verdeutlicht nach Ansicht des Sonderberichterstatters die mangelnde Bereitschaft der staatlichen Behörden, systemische Fragen anzuerkennen (UN 22.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail

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UN - United General Assembly (22.9.2017): Situation of human rights in Belarus; Note by the Secretary-General; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1416268/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 4.12.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Belarus, https://www.ecoi.net/local_link/337124/479884_de.html, Zugriff 17.10.2017

6. Korruption

Korruption stellt auf allen Regierungsebenen ein Problem dar, kommt aber im Rahmen der alltäglichen Interaktion zwischen Bürgern und kleinen Staatsbeamten in der Regel nicht vor. Das Nichtvorhandensein eines unabhängigen Justizsystems und einer unabhängigen Strafverfolgung sowie das Fehlen von Gewaltenteilung und einer unabhängigen Presse machen es aber praktisch unmöglich, das tatsächliche Ausmaß der Korruption abzuschätzen oder effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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