TE Bvwg Beschluss 2018/6/14 W195 2193881-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.130 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.15a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2193881-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter gegen die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin bei der XXXX auf Grundlage des Art 4 Abs. 2 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung XXXX die Aufnahme in die Liste der fundierten pädagogischen Qualifikationen.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, infolge Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht und brachte diese bei der XXXX Akkreditierungsgruppe ein.

3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die XXXX Akkreditierungsgruppe mit, dass sie ihr Anliegen nicht erfüllen könne, da sie nicht die Qualität einer Behörde habe und darüber hinaus nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sei.

4. Den Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

XXXX entgegen, dass die Beurteilung, ob die XXXX Akkreditierungsgruppe Behördencharakter besitze, letztlich durch die Verwaltungsgerichte zu erfolgen habe und beantragte die Vorlage ihrer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom XXXX verwies die XXXX Akkreditierungsgruppe darauf, dass sie im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung XXXX ausschließlich privatwirtschaftlich tätig werde, es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibe, eine etwaige Behördenqualität vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX, die Säumnisbeschwerde direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, diese möge in der Sache selbst entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Insoweit es sich um eine Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt, erkennt das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unter anderem Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138a Abs. 1 B-VG fest, ob eine Vereinbarung iSd Art 15a Abs. 1 B-VG vorliegt und ob von einem Land oder vom Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind. Subjektiv öffentlich-rechtlich durchsetzbare Rechte können durch eine derartige Vereinbarung jedoch nicht begründet werden. Ein Gliedstaatsvertrag kann nur die jeweiligen Vertragsparteien, in concreto den Bund und das jeweils beteiligte Land, nicht jedoch andere (juristische) Personen binden.

Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach die aus der Anwendung einer solchen Vereinbarung erwachsenden Streitigkeiten allein auf Grund der Form der zugrundeliegenden Vereinbarung weder bürgerliche Rechtssachen (und damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründend) darstellen, noch Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über solche Streitigkeiten berufen sind.

Unabhängig von der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, kommt man somit zu dem Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht - mangels Zuständigkeit für Streitigkeiten aufgrund einer Art 15a Vereinbarung (hier: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung XXXX) - für die Behandlung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes kann auch nicht auf einen anderen Zuständigkeitstatbestand iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG gestützt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, wonach diese bei Zurückweisung oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde entfallen könne, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Behördeneigenschaft, Bildungseinrichtung,
Privatwirtschaftsverwaltung, Qualifikation, Qualitätsmanagement,
Säumnisbeschwerde, subjektive Rechte, Unzuständigkeit BVwG,
Verletzung der Entscheidungspflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2193881.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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