TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W119 2109614-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §52 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W119 2109614-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015, Zl 1016672505/14568481, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 28.4.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am 28.04.2014 gab er zunächst an, zehn Jahre die Schule besucht zu haben. Er habe in Ulaanbaatar gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sich seine Eltern im Gefängnis befinden würden. Diese hätten Gelder anderer Personen veruntreut. Er besitze deshalb keine Unterkunft mehr und werde überdies wegen von jenen Leuten bedroht, denen seine Eltern Geld schulden würden. Er sei zweimal von diesen geschlagen worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.5.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab er zunächst an, dass sich seine Eltern in Ulaanbaatar im Gefängnis befänden, sein Bruder sei nach einer Schlägerei unbekannten Aufenthaltes in der Mongolei.

Da beim Bundesamt Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde der Beschwerdeführer an einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen im Asylverfahren verwiesen, um dort einer Altersfeststellung zugeführt zu werden.

Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16. 7. 2014 geht hervor, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am 6. 6. 2014 mit XXXX Jahren anzunehmen sei.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 27.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er Mitte Jänner eines Abends mit seiner Familie zu Hause gewesen sei. Als es geklopft habe, habe er die Tür geöffnet und davor hätten sich mehrere Personen befunden. Daraufhin hätten diese Leute seine Eltern mitgenommen. Es habe sich um drei bis vier Personen gehandelt. Nach genauer Nachfrage, gab er an, dass es wahrscheinlich vier Personen gewesen seien. Seine Eltern seien nicht mehr nach Hause gekommen. In dieser Zeit seien Personen zu Hause erschienen und hätten nach Geld gefragt, das seine Eltern besitzen würden. Diese Leute hätten gemeint, dass er von dem Geld Kenntnis habe. Seine Daraufhin sei er zu einem guten Freund seines Vaters gegangen. Dieser habe ihm erklärt, dass seine Eltern Geld für den Bau eines Hauses aus einer Spargenossenschaft hinterzogen und die Anleger geschädigt hätten. Hätten seine Eltern das Haus fertig gebaut, hätten sie damit viel Geld verdient. Da seine Eltern über keine Baugenehmigung verfügt hätten, sei von den Behörden wegen der fehlenden Baugenehmigung abgerissen worden, sodass die Genossenschaft pleite gewesen sei und die Betroffenen geklagt hätten. In weiterer Folge sei auch die Wohnung seiner Eltern vom Staat gepfändet worden. Danach habe er einige Tage bei einem Schulfreund gewohnt und sei in dieser Zeit zwei Mal von den Gläubigern geschlagen worden, worauf er von der Mutter seines Freundes dazu aufgefordert worden, zum Freund seines Vaters zu gehen. Dieser habe ihm nach einem Treffen mit dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass er nach Deutschland geschickt würde. Sein jüngerer Bruder sei seit der Schlägerei verschwunden.

Auf die Frage, weshalb sich seine Eltern im Gefängnis befunden hätten, gab er an, dass dies wahrscheinlich wegen der Sache mit dem hinterzogenen Geld geschehen sei. Er wisse nicht, ob es ein Urteil gebe. Er habe danach circa einen Monat in der Wohnung seiner Eltern gelebt. Das Geschäft seiner Eltern, das sie vier Jahre betrieben hätten, habe XXXX geheißen, es habe sich dabei um eine Spar- und Kreditgenossenschaft gehandelt. Er kenne die genaue Anschrift nicht, sie habe sich jedoch in Ulaanbaatar befunden. Auf die Frage, warum er nicht die Polizeibehörden kontaktiert habe, gab er an, zunächst gedacht zu haben, dass es sich um Arbeitskollegen seiner Eltern gehandelt habe. Erst nachdem er mit dem Freund seiner Eltern gesprochen habe, habe er erfahren, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Er habe über den Freund seiner Eltern versucht, Kontakt zu ihnen herzustellen.

Auf Ersuchen die ihn betreffenden Attacken zu schildern, gab er an, dass er zweimal sehr schwer verprügelt worden sei. Diese Leute hätten Geld von ihm verlangt. Das erste Mal habe er sich zu Hause befunden. Es sei vielleicht Anfang Februar gewesen. Solche Vorfälle habe es circa dreimal gegeben. Dann sei er vor dem Haus seines Freundes verprügelt worden. Beim zweiten Mal habe ihm die Mutter seines Freundes erklärt, dass er nicht mehr bei ihnen wohnen könne. Bei diesem Vorfall sei sein kleinerer Bruder anwesend gewesen, der danach verschwunden sei.

In der Stellungnahme vom 2.12.2014 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Korruption innerhalb des Staatswesens in der Mongolei ein großes ernstzunehmendes Problem darstelle, was erkläre, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer mangels Vertrauen nicht an die Polizei gewendet habe. Er habe in ständiger Angst vor den ihn bedrohenden Leuten gelebt und sich schließlich an den Freund seiner Familie gewendet, welcher auf Grund der weiter bestehenden Bedrohung die Ausreise des Minderjährigen organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Es sei ihm durch die Pfändung des Familieneigentums jegliche Existenzgrundlage entzogen und sei er komplett auf sich alleine gestellt. Nach den zitierten Berichten variiere die Qualität der in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Betreuungseinrichtungen stark und es habe gegen eine Einrichtung Ermittlungen wegen des Verdachts des Menschenhandels mit Minderjährigen nach China gegeben. Trotz legislativer Bemühungen sei die UN-Kinderrechtekonvention praktisch nicht vollständig durchgesetzt. Dem Asylrecht komme der Zweck zu, den fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen. Bei einer Rückkehr drohe ihm Gefahr der Verfolgung bzw. einer unmenschlichen Behandlung durch die ihn bedrohenden Personen.

Das Bundesamt ersuchte die Staatendokumentation folgende Ermittlungen in der Mongolei zu tätigen, nämlich ob die Familie des Beschwerdeführers an der von ihm genannten Adresse wohne oder dort gewohnt habe, ob in der Umgebung das Verschwinden der Eltern des Beschwerdeführers bekannt sei, ob es die angeführte "Spar- und Kreditgesellschaft" gegeben habe oder gebe, aus welchen Gründen sie gegebenfalls nicht mehr bestehe, welche Position die Eltern des Beschwerdeführers bei einer tatsächlichen Existenz der Genossenschaft gehabt hätten und ob gegebenfalls Informationen über die Beschlagnahme in Erfahrung gebracht werden könnten.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12. 2. 2015 ergab, dass es das vom Beschwerdeführer genannte Haus an der von ihm angeführten Adresse nicht gebe, es handle sich dabei um ein Jurtenviertel. Laut einer Auskunft der lokalen Einwohnermeldestelle seien der Beschwerdeführer und seine Familie nicht bekannt. Auch die Einsicht in das Gesellschaftsregister habe keinen Erfolg gebracht. In diesem Register seien jedoch nur gegenwärtig aktive Unternehmen eingetragen.

Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am 27.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer dieses Ermittlungsergebnis vorgehalten, wozu er erklärte, sich dies nicht erklären zu können. Die von ihm genannte Adresse sei nämlich richtig angegeben worden. Er könne auch den Freund seines Vaters nicht telefonisch erreichen. Weiters brachte er vor, dass seine Mutter in der Haft verstorben sei.

Der Beschwerdeführer legte eine verbale Beurteilung anlässlich seines Besuches der Polytechnischen Schule XXXX vor sowie eine Kursbestätigung für den Grundkurs "Erste Hilfe".

Zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Nicht-Existenz der ersten Adresse kein endgültiger Beweis dafür sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht stimmten. Da es sich um ein Jurtenviertel handle, hätte es weiterer Nachforschungen bedurft. Weiters sei es nicht zulässig sich auf die Aussagen von Nachbarn zu stützen. Da sich im Gesellschaftsregister nur aktuelle Unternehmen finden würden, könne nicht auf die Nichtexistenz des Unternehmens der Eltern des Beschwerdeführers geschlossen werden. In der Anlage wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen Schule XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2014/2015 diese Schule besucht habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2015, Zl Zl 1016672505/14568481, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern eine Spar- und Kreditgenossenschaft namens XXXX betrieben hätten, durch die im Herkunftsstaat getätigten Ermittlungen nicht habe bestätigt werden können, sodass auch die weiteren im Zusammenhang damit geltend gemachten Vorfälle nicht glaubhaft seien. Er habe kaum Details zu den Ereignissen, bei welchen er geschlagen worden sei, angeben können, und sich auch in Widersprüche verwickelt. Es sei auch nicht plausibel, dass er zwei Wochen damit gewartet habe, nach seinen Eltern zu suchen. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass die Wohnung gepfändet worden sei. Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben vorliege. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht erkennbar sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25.6.2015 Beschwerde. Darin wurde der Sachverhalt wiederholt und ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig sei. In den Länderberichten würden sich keine Berichte über die Situation junger Erwachsener ohne familiäre Anknüpfungspunkte finden. Es stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine ausreichende Unterstützung erhalten würde, um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass 20-30 % der Bevölkerung unterernährt seien und der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen in der Praxis oft schwierig sei. Im Kampf gegen die Armut zähle trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (Bescheid S 29). Die Behörde habe das Rechercheergebnis keiner sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erklären, warum die von ihm angegebene Adresse nicht gefunden worden sei. Auf Grund seiner damaligen Minderjährigkeit könne nicht erwartet werden, dass er sich mit den firmentechnischen Details zum Unternehmen seiner Eltern ausgekannt hätte. Er werde im Heimatland von den Gläubigern seiner Eltern verfolgt und die mongolischen Behörden seien nicht in der Lage bzw. willens, diese Verfolgung zu unterbinden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Nach rechtlichen Ausführungen wurde schließlich die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Beschwerdeergänzung vom 13.07.2015 wurde erneut zur Verletzung der Verfahrensvorschriften ausgeführt, dass die von einem länderkundigen Sachverständigen festgestellte Nichtexistenz der Adresse kein endgültiger Beweis dafür sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht stimmen würden. Er habe auf google.maps das Wohnhaus seiner Eltern problemlos identifizieren können. Es handle sich dabei um keine Jurte, was er auch nie angegeben habe, sondern um ein normales Wohnhaus. Weiters könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb die Spar- und Kreditgesellschaft seiner Eltern nicht im Gesellschaftsregister habe gefunden werden können. Da er mit seinen Eltern nicht darüber gesprochen habe, könne er auch keine näheren Angaben machen. Die wenigen Informationen über die Firma seiner Eltern habe er anlässlich ihrer Gespräche untereinander aufgeschnappt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Ergebnis gelangen könne, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführungen zur Verhaftung seiner Eltern in Widersprüche verstrickt und keine Details habe nennen können. Der Beschwerdeführer habe die Festnahme seiner Eltern ausführlich geschildert. Er sei zudem in der Nachbarschaftshilfe tätig und habe bereits Schnuppertage als KFZ-Techniker und Elektrotechniker gemacht.

Am 23.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst an, gesund zu sein und legte Integrationsnachweise vor: eine Schnuppervereinbarung, ein Zeugnis über den Pflichtschulabschluss, eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom XXXX bis zum XXXX, das Sprachzertifikat A2 sowie Empfehlungsschreiben. Auf Befragen gab er an, die Mittelschule in der Mongolei 10 Jahre besucht, aber nicht abgeschlossen zu haben. Seine Mutter sei verstorben, zu seinem Vater und zu seinem jüngeren Bruder habe er keinen Kontakt. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er Probleme mit den Gläubigern seiner Eltern gehabt habe, welche sich große Geldsummen ausgeborgt, damit ein Haus ohne Bewilligung gebaut hätten und im Februar 2014 wegen Betruges inhaftiert worden seien. Danach hätten Leute von ihm das restliche Geld haben wollen, ihn mit dem Umbringen bedroht und ihn beim zweiten Mal auch geschlagen. Er habe sich deswegen an die Polizeistelle des Bezirkes gewendet. Zum Vorhalt, dass er gegenteiliges beim Bundesamt angegeben habe, brachte er vor, damals Angst vor der Abschiebung durch die Polizei gehabt und deswegen falsche Angaben gemacht zu haben. Der Freund seines Vaters habe seine Flucht organisiert, nachdem er erfolglos versucht habe, Kontakt mit seinen Eltern herzustellen. Es sei ihm gesagt worden, dass Kinder in der Mongolei das Gefängnis nicht besuchen dürften. Er habe zunächst bei einem Schulfreund, dann beim Freund seines Vaters gewohnt. Sein Bruder sei bei dem Vorfall, bei welchem er geschlagen worden und bewusstlos geworden sei, verschwunden. Die Eigentumswohnung seiner Eltern sei gepfändet worden. Er habe damals die Adresse nicht genau gewusst und es falsch angegeben. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt seine Wohnadresse in einem Jurtenviertel genannt habe, gab er an, damals die Adresse nicht so genau gewusst zu haben. Seine Eltern hätten eine Eigentumswohnung besessen. Gegen seine Abschiebung spreche der Umstand, dass seine Freundin hier sei und er sie zu heiraten beabsichtige. Er wolle gerne studieren und eine Ausbildung als Automechaniker machen und danach eine Werkstatt eröffnen. Befragt, warum er auf Grund seiner Beschäftigungsbewilligung derzeit nicht erwerbstätig sei, gab er an, dass dieses Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber gekündigt worden sei. Aktuell beziehe er Unterstützung von der Caritas. Er wohne in einem Caritasheim und besuche seine Freundin und deren Kind, dessen Vater er nicht sei, einmal wöchentlich. Seit sieben Monaten seien sie ein Paar. Seine Freundin arbeite fünf Stunden pro Woche in einem chinesischen Restaurant.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist jedoch nicht eingelangt.

Mit Schreiben vom 4. 6. 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Besuch eines B1-Deutschkurses begonnen hat und sich auf die Suche nach einer Lehrstelle in einem Mangelberuf mache, wobei er dazu zwei Bewerbungsschreiben vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist christlichen Glaubens. Er ist in der Stadt Ulaanbaatar geboren. Dort absolvierte er eine zehnjährige Mittelschulausbildung, verfügt jedoch über keinen Schulabschluss.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Gläubigern seiner Eltern, welche Geld aus einer Spargenossenschaft veruntreut und ein Haus ohne Bewilligung erbaut haben, verfolgt wird. Die Eltern des Beschwerdeführers befanden sich aus diesem Grund im Gefängnis. Zwischenzeitig ist die Mutter des Beschwerdeführers verstorben. Der Aufenthaltsort des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers ist nicht bekannt.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Verfolgung aus diesen Gründen an die mongolischen Polizeibehörden gewendet hat. Weiters kann der Wohnort des Beschwerdeführers in Ulaanbaatar nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet und bezieht die staatliche Grundversorgung. Er führt seit sieben Monaten eine Beziehung zu einer mongolischen Staatsangehörigen, welche er einmal pro Woche besucht. Diese ist im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte, arbeitet 5 Stunden pro Woche in einem Chinarestaurant und bezieht Karenzgeld. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater ihres Kindes.

Der Beschwerdeführer hat die Externistenprüfungen für den Pflichtschulabschluss- absolviert. Der Beschwerdeführer ist zwar im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für die Lehrausbildung als XXXX für den Zeitraum XXXX, geht jedoch nach durch seinen Arbeitgeber vorzeitig beendeten Lehrverhältnisses aktuell keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er sucht nunmehr nach einer Lehrstelle in einem Mangelberuf und legte dazu Bewerbungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer ist überdies im Besitz eines A2-Sprachzeritfikates für die deutsche Sprache. Er hat im Bundesgebiet bereits ehrenamtliche Tätigkeiten bzw nachbarschaftliche Dienste (Gartenarbeit) sowie Schnuppervereinbarungen des Berufsförderungsinstitutes verrichtet und hat auch freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern geknüpft. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Zudem ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in der Mongolei:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei, Stand. 13.01.2017

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

-

Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia,

-

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia" (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights

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Practices 2015 - Mongolia,

http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

Wehrdienst und Rekrutierungen

Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).

Quellen:

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CIA - Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook

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Mongolia,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Wehrersatzdienst

Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen.

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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