Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
ASVG §293Spruch
W179 2188741-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Monate XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgabe der Beschwerde wird der Beschwerdeführer von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils vom
XXXX bis einschließlich zum XXXX befreit.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach erfolgter Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab.
Begründend stellte sie zunächst auf der Sachverhaltsebene in einem eigenen Berechnungsblatt fest: Die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers betragen in Form von einem Lohn/Gehalt und einem AMS-Bezug in Summe Euro XXXX , wovon für den Wohnungsaufwand in einem Eigenheim der Pauschalbetrag von monatlich Euro 140,00 abzuziehen sei, so dass das maßgebliche monatliche Haushaltsnettoeinkommen in Summe Euro XXXX betrage.
Da der Richtsatz für ein Haushaltsmitglied Euro XXXX betrage, liege eine Richtsatzüberschreitung in der monatlichen Höhe von Euro XXXX vor, weswegen in rechtlicher Hinsicht der Antrag abgewiesen wurde. Zudem führt der Bescheid an, ein Einkommenssteuerbescheid (außergewöhnliche Belastungen) oder eine Mietzinsaufschlüsselung seien nicht nachgereicht worden.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit der Bitte um nochmalige Überprüfung: Die belangte Behörde habe den Bescheid des AMS über eine Leistungseinstellung vom XXXX nicht berücksichtigt und beziehe der Beschwerdeführer nicht Euro XXXX an Leistung, sondern um Euro XXXX (aliquoter Teil je Monat) weniger. Zudem sei sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vom Unternehmen XXXX im Monat XXXX gelöst und er abgemeldet worden.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und merkt an, dass es sich bei dem als Berechnungsgrundlage angegebenen Betrag von Euro XXXX offensichtlich um einen Tippfehler handle, weil der durchschnittliche Nettobezug des Beschwerdeführers Euro XXXX betrage.
4. Das zuständige AMS legt die letzten Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vor und informiert, wann die besagten Leistungen an diesen als Rückforderungen einbehalten worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei wohnt in einem XXXX -Personenhaushalt und machte mit ihrem Antrag als Anspruchsgrundlage den Bezug von Notstandshilfe geltend.
2. Der gegenständliche Antrag stammt vom XXXX . Die vom Beschwerdeführer monierten Leistungsabzüge durch das AMS erfolgten bereits vor diesem Antrag, so wurden nämlich am XXXX Euro XXXX am
XXXX Euro XXXX und am XXXX Euro XXXX als Rückforderung einbehalten und war damit die genannte Rückforderung zur Gänze abbezahlt.
3. Für den Zeitraum XXXX wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € XXXX (mit einem Tag Unterbrechung) zuerkannt und ergibt dies einen monatlichen durchschnittlichen Bezug von € XXXX (Euro XXXX mal 365 Tage dividiert durch 12 Monate). Dem Beschwerdeführer wurden vom AMS im Monat XXXX € XXXX und im Monat
XXXX € XXXX an Notstandshilfe ausbezahlt.
4. Der Beschwerdeführer war bei der XXXX als Arbeiter im Zeitraum vom XXXX gemeldet und endete dieses Dienstverhältnis daher vor der gegenständlichen Antragsstellung.
5. Der Beschwerdeführer war bei der XXXX als geringfügig beschäftigter Angestellter im Zeitraum XXXX gemeldet und verdiente dort im Monat netto € XXXX . Zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung ist kein aufrechtes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seit (inklusive) dem XXXX sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
6. Die belangte Behörde zog den Pauschalbetrag iHv Euro 140,00 für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
7. Einen Einkommensteuerbescheid oder eine Mietzinsaufschlüsselung legt der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung nicht vor.
8. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde.
2. Die Feststellungen zu den Leistungsabzügen durch das AMS beruhen auf dessen unzweifelhaften Angaben.
3. Die Höhe und Dauer des aktuellen Leistungsanspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab XXXX ergibt sich aus der entsprechenden Leistungsmitteilung, wiederum vom AMS in Vorlage gebracht.
4. Dienstgeber, Art und Dauer der gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse der Feststellungen in den dortigen Punkten 4. und 5. beruhen auf einer aktenkundigen amtswegigen Abfrage. Gegen die bereits vor der Behörde festgestellte Höhe von €
XXXX wendet sich die Beschwerde grundsätzlich nicht; wenn sie ausführt, XXXX habe das Dienstverhältnis bereits im XXXX gelöst und den Beschwerdeführer abgemeldet, ist dies unrichtig, vielmehr erfolgte eine Abmeldung im XXXX durch die XXXX .
5. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
Der § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich:
"3. Abschnitt
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
3.2 Zu A) Beschwerde:
1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, machen beide Parteien übereinstimmend klar, Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens ist eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem Monat XXXX , wenn erstens die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage mitteilt, der Beschwerdeführer sei bis XXXX bereits befreit gewesen, und zweitens der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel moniert, er sei Mitte XXXX von der Behörde an das Auslaufen dieser Befreiung erinnert und aufgefordert worden, die benötigten Unterlagen für eine Befreiung für die Zeit danach in Vorlage zu bringen, was er mit den verfahrensgegenständlichen Unterlagen gemacht habe.
Sache des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist somit eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem Monat XXXX .
2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
3. So ist nach § 3 Abs 5 RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.
Da der Beschwerdeführer Notstandshilfe bis XXXX bezieht, erfüllt er § 47 Abs 1 Z 4 FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
4. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen:
4.1. Wie dargestellt erfolgten die Leistungsabzüge seitens des AMS bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung und sind somit für die Berechnung des - monatlichen - Netto-Haushaltseinkommens im antragsgegenständlichen Zeitraum ab XXXX unbeachtlich.
4.2. Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 3 Abs FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
a) Monat XXXX :
4.3 Wie dargestellt erhielt der Beschwerdeführer in diesem Monat vom AMS € XXXX ausbezahlt. Zusätzlich zu dem behördlich festgestellten Lohn in der Höhe von € XXXX ergibt dies ein monatliches Netto-Haushaltseinkommen von € XXXX . Da der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung keine von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen noch eine Mietzinsaufschlüsselung nachwies (somit gegen seine Mitwirkungspflicht verstieß), können solche nicht in Abzug gebracht werden.
Selbst bei Wahrunterstellung eines Eigenheims, was für das erkennende Gericht nicht geklärt ist, und damit richtigerweise des behördlichen Abzugs der Eigenheimpauschale von monatlich € 140, bleibt ein monatliches Netto-Haushaltseinkommen im Monat XXXX iHv €
XXXX bestehen.
Der monatliche dargestellte Richtsatz im Jahr XXXX beträgt für einen XXXX € XXXX , weshalb in diesem Monat eine Richtsatzüberschreitung von jedenfalls € XXXX vorliegt und keine Befreiung auszusprechen ist. Würde der Lohn anstelle von Euro XXXX nun mit Euro XXXX (wie von der zuständigen Behörde in der Beschwerdevorlage moniert) gerechnet, bliebe es bei einer Richtsatzüberschreitung.
b) Monat XXXX :
4.4. Wie dargestellt erhielt der Beschwerdeführer in diesem Monat vom AMS € XXXX ausbezahlt. Zusätzlich zu dem behördlich festgestellten Lohn in der Höhe von € XXXX ergibt dies ein monatliches Netto-Haushaltseinkommen von € XXXX . Da der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung keine von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen noch eine Mietzinsaufschlüsselung nachwies (somit gegen seine Mitwirkungspflicht verstieß), können solche auch hier nicht in Abzug gebracht werden.
Selbst bei Wahrunterstellung eines Eigenheims, was für das erkennende Gericht nicht geklärt ist, und damit richtigerweise des behördlichen Abzugs der Eigenheimpauschale von monatlich € 140, bleibt ein monatliches Netto-Haushaltseinkommen im Monat XXXX iHv €
XXXX bestehen.
Der monatliche dargestellte Richtsatz im Jahr XXXX beträgt für einen XXXX € XXXX , weshalb in diesem Monat eine Richtsatzüberschreitung von jedenfalls € XXXX vorliegt und keine Befreiung auszusprechen ist. Würde der Lohn anstelle von Euro XXXX nun mit Euro XXXX (wie von der zuständigen Behörde in der Beschwerdevorlage moniert) gerechnet, bliebe es bei einer Richtsatzüberschreitung.
Die erhobene Beschwerde ist somit hinsichtlich der Monate XXXX und XXXX ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
c) Zeitraum XXXX
4.5. Das Verwaltungsgericht hat auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage seiner Entscheidung abzustellen. Wie dargestellt endete die Meldung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit XXXX , sodass ab diesem Zeitpunkt das Einkommen des Beschwerdeführers ausschließlich aus dem Bezug der Notstandshilfe besteht. Der Beschwerdeführer bleibt damit jedenfalls unter dem Richtsatz des Jahres XXXX für einen XXXX iHV € XXXX , sodass es zu einer Richtsatzunterschreitung kommt und der Beschwerdeführer zu befreien ist.
4.6. Gemäß § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung ist bei Festsetzen der Befristung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art, die Dauer und Überprüfungszeitraum der in § 47 leg cit genannten Anspruchsberechtigung. Da der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe bis XXXX und damit zugleich eine Anspruchsgrundlage und sein Einkommen nachwies, ist die Befreiung auch bis XXXX auszusprechen. (Da es sich bei den Rundfunkgebühren um monatsbezogene Gebühren handelt, sind Befreiungen von diesen auch monatsbezogen und nicht tagesbezogen auszusprechen.)
Der Beschwerdeführer war somit von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils vom XXXX , gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) zu befreien.
4.7. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er nach § 51 Abs 3 Fernmeldegebührenordnung den Wegfall der Voraussetzung der Befreiung (zB kein Notstandshilfebezug mehr, oder erneutes Einkommen aus einem wenn auch geringfügigen Beschäftigungsverhältnis etc) der GIS Gebühren Service GmbH anzuzeigen hat.
5. Soweit der angefochtene Bescheid selbst von einem Eigenheim des Beschwerdeführers ausgeht, zugleich jedoch in seiner Begründung die fehlende Nachreichung einer Mietzinsaufschlüsselung rügt [vermutlich ist hier ein "falscher Textbaustein" stehen geblieben], belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da das Bundesverwaltungsgericht diesen Fehler jedoch aufzeigt und die Begründung des angefochtenen Bescheides durch die eigene Begründung ersetzt, ist jener somit geheilt.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2188741.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018