TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 G311 2181140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G311 2181140-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG stützt und das Einreiseverbot mit 6 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei 2009 zur Begehung der Straftat nach Österreich eingereist. Nach der Tat sei er ins Ausland geflüchtet und sei sein weiterer Aufenthalt nicht bekannt gewesen. Er habe bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, er habe zuletzt mit seiner Gattin und dem Kind in der Schweiz gelebt. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er habe keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde auf die mittlerweile abgelaufene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verwiesen, die Beantragung einer Neuausstellung habe sich nicht ergeben. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung in Österreich sowie auf die mehrfache Straffälligkeit in der Schweiz verwiesen. Die Gesamtbeurteilung habe im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass das Einreiseverbot gerechtfertigt sei.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.02.2017 in der Schweiz verhaftet worden und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert worden. Er sei sodann wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Der Vorfall datiere aus dem Jahr 2009, er sei vollumfänglich und reumütig geständig gewesen. Vor seiner Auslieferung habe er in der Schweiz mit seiner Gattin, er schweizerischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Nach § 7 ARHG würden Personen, die nach dem ARHG von einem anderen Staat übernommen werden, weder ein Reisedokument noch einen Sichtvermerk. Die Einreise des Beschwerdeführers sei daher rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben in Europa verbracht und habe keine Bindungen zum Kosovo mehr. Er spreche sehr gut Deutsch und habe zuletzt als Eisenleger SFR 4.000,-- monatlich verdient.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der im Kosovo geborene Beschwerdeführer lebte von 1995 bis 2002 mit seinen Eltern in Deutschland, er kehrte gemeinsam mit seinen Eltern 2002 freiwillig in den Kosovo zurück. Ab 2006 lebte er wieder in Deutschland und arbeitete in einer Gärtnerei. Mit 21 Jahren ist er erneut in den Kosovo zurückgekehrt und heiratete dort. Die Ehe scheiterte, weshalb er Ende 2008 nach Österreich kam, um von hier aus weiter nach Deutschland zu gelangen. Von 2009 bis 2014 hat er ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz gelebt. Aufgrund seiner Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen erhielt er von 29.05.2015 bis 16.06.2017 einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben einen Sohn, der während seine Gattin arbeitet, von der Großmutter betreut wird. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, seine Geschwister leben in Deutschland, in der Schweiz und in Frankreich.

Er wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.02.2017 am 14.03.2017 in der Schweiz festgenommen und am 04.04.2017 nach Österreich ausgeliefert.

Das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Polizeikooperationszentrum XXXX teilte mit Kurzbrief vom 24.07.2017 mit, dass der Beschwerdeführer bis 16.06.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt habe und er dort mit seiner Gattin gelebt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"er hat am XXXX.02.2009 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren, bislang unbekannten Tätern, von denen einer als Fahrer des Fluchtfahrzeuges fungierte, M. K., H. S. R., A. M. und G. P. mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und zwei der unbekannten Täter maskiert und mit Faustfeuerwaffen bewaffnet das Wettcafe "E."

stürmten, die Angestellten und Gäste unter vorgehaltener Waffe aufforderten, sich auf den Boden zu legen, diese in der Folge mit Klebeband und Kabelbindern fesselten, wobei sie dem Gast M. K., als dieser versuchte, Widerstand zu leisten, in den Rücken traten und ihm teils mit einem Pistolengriff, teils mit den Fäusten Schläge gegen den Körper versetzten, die Kellnerin A. M. mit den Worten: "Du Hure, du Drecksau, wo ist der Safe?" dazu aufforderten, den Standort des Safes preiszugeben, wobei ihr einer der Täter eine Pistole in den Nacken drückte und ihr, als sie mit dem Kopf in Richtung des Safes deutete, Schläge gegen den Hinterkopf und den Bauch versetzte, und im Anschluss daran folgende Gegenstände an sich nahm, nämlich

1. eine blaue Handkassa und drei Kellnerbrieftaschen mit insgesamt rund EUR 23.320,00 Bargeld im Eigentum der Firma L. GmbH,

2. ein Mobiltelefon der Marke XXXX sowie ein rotes Ausweisetui im Eigentum der A. M.,

3. eine Kellnerbrieftasche mit EUR 350,00 Bargeld im Eigentum der H.

S.,

4. EUR 70,00 Bargeld im Eigentum des G. P.,

5. ein Mobiltelefon der Marke XXX und eine Schirmkappe der Marke

XXXX im Eigentum des M. K.;

Y. M. hat hiedurch die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem § 143 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu

6 (sechs) Jahre Freiheitsstrafe

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Zu seiner Person wurde ausgeführt, dass er nach seinen eigenen Angaben vor 15 bis 17 Jahren im Kosovo wegen Eigentumsdelikten verurteilt worden sei, weiters weise er in der Schweiz drei Verurteilungen wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts auf. Zur Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beim Überfall eine rote Maske und Handschuhe trug, zumindest ein Mittäter habe eine Faustfeuerwaffe mit sich geführt. Vor Betreten des Lokals hätten die Täter den Raubüberfall untereinander abgesprochen, auch die Verwendung von Waffen sowie die Fesselung der im Lokal anwesenden Personen mit eigens dafür mitgeführten Kabelbindern und Klebebändern war vorab vereinbart worden. Die Täter stürmten das Wettlokal und drückten der Kellnerin die Pistole in den Nacken, sie fesselten zwei Gäste. Einer weiteren Person zielten sie mit der Pistole ins Gesicht. Diese versuchte sich zu wehren, die Täter traten ihm auf den Rücken und schlugen mit Fäusten und Pistolengriffen gegen seinen Oberkörper. Der Kellnerin wurde sodann mit der Pistole auf den Hinterkopf und der Faust in den Bauch geschlagen. Die Täter entnahmen dann die im Spruch angeführten Geldbeträge und Gegenstände.

Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen wurde wie folgt ausgeführt:

"Erschwerend war beim Angeklagten das Zusammentreffen von Verbrechen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die planvolle und unnötig brutale Vorgehensweise, die Begehung durch Gewalt und gefährliche Drohung und der hohe Schaden zu werten, als mildernd ist die teilweise Schadensgutmachung durch Dritte (Versicherungsdeckung) und das zumindest reumütige und auch teils der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis zu werten. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Schweiz mehrfach (dort) strafbare Handlungen beging, kommt ihm weder der Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels noch des langen Wohlverhaltens seit der Tat zu Gute."

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein.

Die Feststellung hinsichtlich der Auslieferung ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2017.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, auf den der Beschwerde beigefügten Unterlagen, auf den entsprechenden Feststellungen zum persönlichen Sachverhalt im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX sowie seinen glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 7 ARHG benötigen Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk.

Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur

1. Strafverfolgung oder

2. Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erwirkt werden, so hat gemäß § 68 Abs. 1 ARHG das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Dem Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen § 7 und § 68 ARHG beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist. Er befindet sich seit 13.04.2017 durchgehend in Haft in Österreich. Dem Beschwerdeführer stand somit die Möglichkeit der Ausreise seither nicht offen.

Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden war.

Zentraler Punkt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose ist seine strafgerichtliche Verurteilung.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegende und oben wiedergegebene Tat zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2009 in XXXX und seine Mittäter unter Verwendung einer Waffe ein Wettlokal überfallen haben. Die Täter waren maskiert und forderten die Angestellten und Gäste auf, sich auf den Boden zu legen. Sie fesselten diese dann mit Kabelbinder und Klebeband. Einem Gast, der sich versuchte zu wehren, wurde in den Rücken getreten und mit dem Pistolengriff und der Faust Schläge gegen den Körper versetzt. Der Kellnerin wurde die Pistole in den Nacken gedrückt, ihr wurden Schläge auf den Hinterkopf und in den Bauch versetzt, in weiterer Folge wurden ca. Euro 23.700,-- sowie zwei Mobiltelefone geraubt.

Der Überfall war offenbar zwischen den Mittätern geplant und sind diese arbeitsteilig vorgegangen. Aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG widerstreiten.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass die Straftat mittlerweile neun Jahre zurückliegt, war der mit den Straftaten verbundene Eingriff in die Rechtgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer Personen derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftat und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stehen unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die Gattin des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige der Schweiz, der Beschwerdeführer hat zuletzt mit ihr und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz gelebt, er arbeitete dort als Eisenleger. Seine Geschwister leben in Deutschland, Frankreich und der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat daher maßgebliche familiäre und private Bindungen im Schengenraum. Mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist mithin ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben verbunden.

Wie die Tatbeschreibung des Strafgerichtes erkennen lässt, wurde die Tat jedoch mit besonderer Brutalität ausgeführt, wurde doch weder vor der Verwendung einer Waffe noch vor erheblicher Gewaltanwendung gegenüber den im Wettcafe anwesenden Personen zurückgeschreckt. So bezeichnete auch das Strafgericht in seinen Entscheidungsgründen die Vorgangsweise als unnötig brutal. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gesteckten Grenzen zu bewegen, zeigen auch der jahrelange rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz.

Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftat auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auszugehen ist.

Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tatumstände eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Die maßgebliche Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes, gründet sich auf das strafrechtliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit 2009 und die massiven familiären und privaten Bezugspunkte in die Schweiz und in Mitgliedstaaten der EU. Diese Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes lässt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gefährdungsprognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden muss, nicht unberücksichtigt (vgl. VwGH 15.12.2012, 2011/21/0237; 22.05.2013, 2011/18/0259).

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Interessenabwägung, mündliche
Verkündung, öffentliches Interesse, Rückkehrabsicht, schriftliche
Ausfertigung, schwere Straftat, strafrechtliche Verurteilung,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2181140.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten