Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2168621-1/8E
W239 2168617-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1.) XXXX , geb. XXXX , und der 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ); beide sind volljährig Am 20.05.2017 stellten die Beschwerdeführerinnen in Österreich die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerinnen verfügen laut VIS-Abfrage jeweils über ein von 05.05.2017 bis 30.05.2017 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 23.04.2017 von der Botschaft der Republik Frankreich in Teheran/Iran.
Am selben Tag (20.05.2017) fanden die Erstbefragungen der Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Die Erstbeschwerdeführerin gab hierbei insbesondere an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu nehmen. Als Zielland habe sie Österreich gehabt, da sie ihre Religion wechseln wolle. In Österreich lebe die Tante einer Freundin, die ihr und ihrer Schwester mit dem Start helfen wolle. Sie sei etwa am 15.05.2017 legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, und zwar mit einem französischen Visum. Zur Reiseroute gab sie an, sie habe Italien durchreist, habe sich drei Tage in Frankreich und einen Tag in Belgien aufgehalten und sei dann durch Deutschland durchgereist bevor sie schließlich nach Österreich gekommen sei. Zu Italien könne sie nichts sagen, da sie dort nur das Flugzeug gewechselt hätten, über Belgien und Frankreich könne sie nichts Negatives sagen, sie hätten keine Probleme gehabt. In Deutschland seien sie ebenso nur zur Durchreise gewesen. Um Asyl habe sie in keinem Land angesucht. Sie habe ein französisches Visum erhalten, welches von der französischen Botschaft im Iran ausgestellt worden sei und bis zum 30.05.2017 gültig sei. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da sie zum Christentum konvertieren wolle und in ihrer Heimat darauf die Todesstrafe stehe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenso an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Auch ihr Zielland sei Österreich gewesen, da sie sich hier taufen lassen könne. Sie habe bereits mit der Tante einer Freundin telefoniert und sich über die Konversion informiert. Sie wolle hier in Österreich vom Islam zum römisch-katholischen Glauben konvertieren. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihrer Schwester zum Reiseweg und führte gleichlautend aus, dass sie in der Heimat aufgrund der geplanten Konversion die Todesstrafe fürchte.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.05.2017 betreffend beide Beschwerdeführerinnen jeweils ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, dem die französische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 05.07.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgten am 03.08.2017 die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerinnen vor dem BFA.
Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und habe, abgesehen von ihrer mitgereisten Schwester, keine Angehörigen in Österreich oder in der EU. Sie sei am 15.05.2017 in Frankreich eingereist und habe sich drei Tage und vier Nächste in Frankreich aufgehalten. Am 18.05.2017 habe sie mit ihrer Schwester Frankreich verlassen, da der Schlepper gemeint habe, dass ein kurzer Aufenthalt in diesem Land gut wäre, ehe sie in ihr wirkliches Zielland einreisen würden. Ein französisches Visum habe sie beantragt, da der Schlepper gemeint habe, dass ein österreichisches Visum nicht so leicht zu besorgen wäre. Weiters habe er gesagt, dass es möglich wäre, über ein drittes Land in das gewünschte Land einzureisen, entweder mit einem Visum von Frankreich oder von Italien. Über Belgien und Deutschland seien sie dann mit dem Bus nach Österreich gelangt. Sie hätten Österreich gewählt, da die Tante einer Freundin ihrer Schwester hier lebe. Sie hätten mit ihr Kontakt, weil es ihr Wunsch sei, zum Christentum zu konvertieren. Sie hätten per Skype an Bibelstunden teilgenommen, die von Österreich aus in ihrer Muttersprache gehalten worden seien. Sie hätten niemanden in einem anderen Land gehabt, die Tante dieser Freundin habe ihnen ihre Hilfe diesbezüglich versprochen. Sie habe gesagt, sie würde ihnen auch beim Erlernen der Sprache zur Seite stehen. Nach Frankreich zu gehen hätten sie nicht vorgehabt, da sie auch dort niemanden kennen würden, und, da die Situation und Versorgung der Flüchtlinge in Frankreich nicht optimal sei. Sie hätten selbst beobachtet, dass diese teilweise ohne Dach über dem Kopf leben würden. Auch in Betracht zu ziehen sei, dass die Konversion zu einer anderen Religion im Iran ein Todesurteil bedeute; daher wollten sie nun in Österreich bleiben.
Die Tante dieser Freundin hätten sie nie gesehen, sondern nur mit ihr gesprochen. Eine direkte Kontaktaufnahme sei aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Sie habe nur mit ihrer Nichte gesprochen, die wiederum mit ihnen gesprochen habe. Diese habe gesagt, falls sie im Bundesland ihrer Tante ankommen würden, dann würde diese ihnen helfen. Diese Tante habe auch die Unterrichtsstunden via Skype gehalten und habe deshalb Angst, mit jemanden direkten Kontakt aufzunehmen. Das sei für sie der einzige Weg gewesen, die Bibel kennenzulernen. Die Nichte der Tante lebe im Iran.
Frankreich sei für sie nicht sicher gewesen. Der Schlepper habe ihnen die Flüchtlingsunterkünfte gezeigt, sie hätten viele Flüchtlinge und auch Schwarzafrikaner gesehen. Die Leute, die dort leben würden, hätten sich beklagt, dass es keine Sicherheit gebe. Es habe eine afghanische Familie gegeben, deren Sachen gestohlen worden seien. Ihnen sei auch berichtet worden, dass es einige sexuelle Übergriffe gegeben habe. Da sie zwei alleinstehende Frauen seien, hätten sie Angst gehabt, in Frankreich zu bleiben. Nachdem es in ihrem Herkunftsland an Sicherheit mangle, hätten sie in ein sicheres Land gewollt. Frankreich hätten sie nicht als sicheres Land einstufen können. Seit sie in Österreich seien, würden sie in einer katholischen Kirche die Bibelstunden besuchen. Sie hätten aber immer noch Schwierigkeiten damit, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Vor kurzem habe ihnen ein Freund jemanden vorgestellt, der diese Bibelstunden auf Persisch halte und sie unterrichte.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenso an, sich geistig und körperlich in der Lage zu sehen die Einvernahme durchzuführen und an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Sodann wiederholte sie die Angaben ihrer Schwester und gab ergänzend an, dass sie in Frankreich gesehen hätten, dass Flüchtlinge dort im Park unter freiem Himmel schlafen würden. Es herrsche dort auch keine Sicherheit.
Im Zuge der Einvernahme legten die Beschwerdeführerinnen folgendes vor:
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Blatt Papier mit Telefonnummern und Kontakten in Österreich, darunter auch die namentlich genannte Tante der Freundin.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 07.08.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 [richtig: Abs. 2] Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Frankreich traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
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OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
Dublin-Rückkehrer
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 12.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
Non-Refoulement
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016
Versorgung
Im Rahmen der Asylreform 2015 wurden die folgenden Punkte des französischen Asylgesetzes in Hinsicht auf die Versorgung verändert:
Laut der neuen Regelung sollen die materiellen Aufnahmebedingungen an alle Asylwerber (inkl. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren) angeboten werden, mit der einzigen Ausnahme, dass Antragssteller nach dem Dublin-Verfahren keinen Zugang zu Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) haben. Darüber hinaus wurden neue nationale Aufnahmestrukturen eingeführt, für die das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) zuständig ist. Der Fokus liegt dabei hauptsächlich auf der Unterbringung. Parallel und in Übereinstimmung mit den nationalen Aufnahmestrukturen werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Weiters wurde eine neue Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, die die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) ersetzt (AIDA 12.2015).
Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
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OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016
Medizinische Versorgung
Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und muss laut der neuen Asylreform innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden (AIDA 12.2015).
Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle - CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat - AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 12.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
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OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016
Unterbringung
Im März 2015 standen 258 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA), 1 spezielles Zentrum für UMA, 2 Transitzentren und weitere Notunterkünfte zur Verfügung. Die Gesamtaufnahmekapazität betrug ca. 48.100 Plätze. Es besteht jedoch ein kontinuierlicher Mangel an Unterkünften für Schutzsuchende. Asylwerber werden nicht immer dort untergebracht, wo sie ihren Asylantrag stellen. Sie müssen deshalb innerhalb von 5 Tagen in dem zugeteilten Unterkunftszentrum erscheinen, ansonsten werden die weiteren Beihilfen für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) entzogen.
Die Plätze in den CADA werden vom OFII zugeteilt und bis auf Personen im Dublin-Verfahren werden Asylwerber dort untergebracht. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im CADA ca. 534 Tage. Lehnt der Antragssteller den Platz ab, enthält er auch keine ADA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der Asylwerber auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt. Aufgrund des Platzmangels sind die Betroffenen jedoch oft auf Nachtquartiere angewiesen oder sie werden obdachlos. Die neue Asylreform versucht diesem Phänomen gegenzusteuern. 2015 wurde die Errichtung weiterer 4.200 Plätze geplant (AIDA 12.2015).
Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von Asylwerbern und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Ctéteil über 80 Plätze. Unter bestimmten Umständen können hier auch Personen im Dublin-Verfahren oder Schnellverfahren für eine bestimmte Zeit untergebracht werden (AIDA 12.2015).
Aufgrund des Mangels an Aufnahmekapazitäten in CADA können Asylwerber auch in Notfallzentren untergebracht werden. Dabei wird es zwischen den temporären Aufnahmezentren (accueil temporaire - service de l'asile - AT-SA) und Notunterkünften für Asylwerber (hébergement d'urgence dédié aux demandeurs d'asile - HUDA) unterschieden. AT-SA verfügen über 2.800 Plätze (bis Ende 2015 sollen 4.000 zusätzliche Plätze hinzukommen. HUDA verfügen im Notfall über bis zu 19.600 Plätze (AIDA 12.2015).
In einigen Regionen entstanden in den letzten Jahren illegale Lager, etwa in Städten wie Paris, Bordeaux und Calais. Dort leben illegale Migranten, aber auch Asylwerber oft monatelang unter schlechten Bedingungen. Die meisten Personen wollen in Frankreich keinen Asylantrag stellen, sondern warten auf eine Weiterreise nach Großbritannien. Demnach haben sie aber auch keinen Zugang zur staatlichen Versorgung in Frankreich. Diese Lager werden von den Behörden immer wieder aufgelöst, aber es gibt bisher noch keine dauerhafte Lösung (AIDA 12.2015).
Mittlerweile gibt es in ganz Frankreich 450 Erstaufnahmezentren, in denen für Neuankommende aus Calais rund 7.500 Plätze zur Verfügung stehen. 85% davon wurden in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern vor allem in bereits vorhandenen, leerstehenden Gebäuden geschaffen. Dort gibt es Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Nach Vorstellung des Innenministers sollen die Migranten nur wenige Monate in den Zentren verbringen, ehe sie ihren Asylantrag stellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein eigener Bereich zur Registrierung geschaffen wurde. Bislang wurden über 400 Minderjährige in provisorische Zentren im Umfeld des Lagers gebracht. Gemeinsam mit den dort befindlichen 200 weiteren unbegleiteten Minderjährigen warten sie auf die Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte nach Großbritannien. Großbritannien hat sich dazu verpflichtet, unbegleitete Minderjährige mit familiären Verbindungen zu übernehmen und bis Ende Oktober 2016 bereits rund 300 unbegleitete Minderjährige übernommen (ÖB 25.10.2016).
Wenn sich Asylsuchende aufgrund des Grenzverfahrens in den Wartezonen befinden, müssen sie dort untergebracht werden. Am Flughafen Roissy CDG gibt es 160 Plätze. In anderen Wartezonen werden Asylsuchende entweder in den naheliegenden Unterbringungsmöglichkeiten, wie einfache Hotels, oder in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeistation untergebracht, solange überprüft wird, ob sie in das Land einreisen und einen Asylantrag stellen dürfen (AIDA 12.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report:
France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016
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ÖB Paris (25.10.2016): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Frankreich für die Prüfung der Anträge zuständig sei.
Zusammengefasst wurde weiter festgehalten, dass im zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden. Es seien keine Gründe hervorgekommen, welche einen Selbsteintritt Österreichs nach der Dublin-III-VO zwingend erforderlich machen würden. Für beide Beschwerdeführerinnen sei die Zuständigkeit Frankreichs festgestellt worden; andere Angehörige oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, gebe es in Österreich nicht. Es lebe nur die Tante einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich, die die Beschwerdeführerinnen jedoch noch nie gesehen hätten. Es ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Anordung der Außerlandesbringung entgegenstünde.
3. In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die für beide Beschwerdeführerinnen gleichlautend sind, wurde von ihrer Vertretung festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien nach ihrer Ankunft in Frankreich zur Polizei gegangen und hätten einen Asylantrag stellen wollen, die Polizisten hätten ihnen jedoch gesagt, dass sie in einem naheliegenden Park warten müssten. Sie hätten die erste Nacht in diesem Park verbracht und seien dort von Schwarzafrikanern schikaniert und geschlagen worden. Deshalb hätten sie den Park verlassen und seien in ein Hotel gegangen, wo sie zwei Nächte verbracht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Tante einer Freundin angerufen und sie um Hilfe gebeten, da sie kein Geld mehr gehabt hätten und sie sich in Frankreich nicht mehr sicher gefühlt hätten. Diese Tante habe ihnen gesagt, dass sie nach Österreich fahren sollten, hier gebe es Sicherheit und Flüchtlinge würden gut aufgenommen werden. Daraufhin seien die Beschwerdeführerinnen nach Österreich gereist und hätten hier um Asyl angesucht. Vor diesem Hintergrund hätte die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich nicht gesetzeskonform sein könne.
Die Beschwerdeführerinnen würden wegen der Flucht und wegen des Todes ihrer Mutter an Schlafstörungen, Depressionen und Angststörungen leiden. Sie würden sich derzeit in Österreich in medizinischer Behandlung befinden, es sei ihnen Medikamente (Mirtazapin und Temesta) verschrieben worden. Aus den Länderinformationen zu Frankreich gehe hervor, dass es Schwierigkeiten bei dem Zugang zur medizinischen Versorgung gebe, insbesondere beim Zugang zur mentalen Gesundheitsversorgung. Deshalb bestehe die Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen nach einer Rücküberstellung verschlechtern werde und dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe.
Die Beschwerdeführerinnen seien wegen der Tante einer Freundin nach Österreich gekommen und hätten mit dieser schon über Skype regelmäßigen Kontakt gehabt. Diese Tante habe ihnen über die Bibel erzählt und habe deutlich dazu beigetragen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Religion gewechselt hätten. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführerinnen in Österreich den katholischen Gottesdienst besuchen und am Taufunterricht teilnehmen. Dadurch könne eine Überstellung nach Frankreich auch zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.
Die Beschwerdeführerinnen würden weiters befürchten, bei einer Rückkehr keine Hilfe von der Polizei zu bekommen. Sie hätten Angst, dass sie wieder keinen Asylantrag stellen könnten und im Freien übernachten müssten. In ihrem derzeitigen psychischen Zustand sei eine Überstellung nach Frankreich unzumutbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen nach Frankreich abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie auf der Straße leben müssten. Dies stelle eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC dar, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen hätte müssen. Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig zu qualifizieren seien.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende, beide Beschwerdeführerinnen betreffende, Dokumente:
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Am 16.08.2017 ausgestellte Medikamentenrezepte, für Mirtazapin Bluefish Schmelztabletten 30 mg und Temesta Tabletten 1 mg [Anm.
BVwG: Medikament gegen Depressionen und Schlafstörungen]
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Bestätigung von einer näher genannten Pfarre über die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen am römisch-katholischen Taufunterricht sowie über den regelmäßigen Besuch des Sonntagsgottesdienstes.
Weiters liegen folgende, die Erstbeschwerdeführerin betreffende, Unterlagen im Akt auf:
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Arztbrief inklusive Laborbefund eines Krankenhauses vom 20.09.2017, aus dem hervorgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin am 15.09.2017 einen Selbstmordversuch (Medikamentenvergiftung) unternommen habe und deswegen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die Diagnose bei Entlassung lautete: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie Eisenmangelanämie. Als Medikation wurde Mirtazapin, Ferretabletten (Eisen) sowie Vitamin D3 (Oleovit Tropfen) empfohlen. Die Patientin wurde am 21.09.2017 in deutlich gebessertem Zustand und frei von Selbstmordgedanken nach Hause entlassen.
4. Dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 16.10.2017 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen am 01.10.2017 zum Zweck der Abschiebung aufgesucht wurden und die Erstbeschwerdeführerin unbeobachtet Medikamente eingenommen habe. Die Erstbeschwerdeführerin wurde notärztlich untersucht und zur weiteren Abklärung mit der Rettung in die psychiatrische Abteilung eines Landeskrankenhauses eingeliefert.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 03.10.2017 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt. Die Abschiebung beider Beschwerdeführerinnen konnte ohne Vorfälle durchgeführt werden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin; beide sind volljährig. Sie stellten am 20.05.2017 im Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerinnen verfügten über ein von 05.05.2017 bis 30.05.2017 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt am 23.04.2017 von der Botschaft der Republik Frankreich in Teheran/Iran, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Sie haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten seit ihrer Einreise nicht verlassen.
Das BFA richtete am 29.05.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 05.07.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat Frankreich an.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.
Festgestellt wird, dass beide Beschwerdeführerinnen, insbesondere auch die Erstbeschwerdeführerin, weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Am 21.09.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin nach einem Selbstmordversuch mit Medikamentenintoxikation frei von Selbstmordgedanken nach Hause entlassen. Bei ihr wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert Die Erstbeschwerdeführerin wurde medikamentös eingestellt. Aus ärztlicher Sicht wurden die kontinuierliche Einnahme der verschriebenen Medikamente, regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt sowie psychologische Gespräche auch im Zielland empfohlen. Bei Stimmungsverschlechterung wurde ihr eine Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie im niedergelassenen Bereich empfohlen.
Die empfohlenen Behandlungen können auch in Frankreich durchgeführt werden und es ist bei Inanspruchnahme der Behandlungsmöglichkeiten nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich verschlechtert. Würden die genannten Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin nicht zur Verfügung stehen, würde sie dennoch nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Eine aktuell akute Suizidalität liegt bei keiner der beiden Beschwerdeführerinnen vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Am 01.10.2017 suchten die zuständigen öffentlichen Sicherheitsorgane die Beschwerdeführerinnen zum Zweck der durchzuführenden Abschiebung auf. Im Zuge dessen bestand der Verdacht der Tabletteneinnahme durch die Erstbeschwerdeführerin, die sodann zur Abklärung ihres Gesundheitszustandes in ein Krankenhaus gebracht wurde. Am 02.10.2017 teilte die diensthabende Ärztin des Krankenhauses mit, dass die Erstbeschwerdeführerin entlassen wird, der Grund der Selbstgefährdung weggefallen ist und sich die Erstbeschwerdeführerin mit der Festnahme/Abschiebung abgefunden hat. Am 03.10.2017 wurden beide Beschwerdeführerinnen ohne Vorfälle nach Frankreich überstellt.
Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Es ist die Tante einer Freundin der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerinnen werden von ihr weder finanziell unterstützt, noch leben sie mit ihr im gemeinsamen Haushal; sie haben sie vielmehr noch nie persönlich getroffen. Es liegt weiters keine besonders intensiv ausgeprägte Integration im Inland vor.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der französischen Schengen-Visa ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Einvernahmen, die mit dem vorliegenden Ergebnis der VIS-Abfrage in Einklang stehen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Arztbrief vom 20.09.2017 und aus dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 16.10.2017. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Dass die angeführten Erkrankungen der Erstbeschwerdeführerin in Frankreich grundsätzlich behandelbar sind, wobei das medizinische Niveau dort europäischen Standards entspricht, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Frankreich.
Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten basieren auf Auskünften aus dem zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystems, den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen und ergeben sich aus der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Alleine aus der vorgelegten Bestätigung von einer näher genannten Pfarre über die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen am römisch-katholischen Taufunterricht sowie über den regelmäßigen Besuch des Sonntagsgottesdienstes kann - auch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich und der vorhandenen Sprachbarriere - noch keine besonders intensive Integrationsverfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden.
Der Umstand der am 03.10.2017 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Frankreich ergibt sich aus den im Akt befindlichen Berichten der zuständigen Landespolizeidirektion vom selben Tag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
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