TE Bvwg Beschluss 2018/6/18 I403 2129677-3

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Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

I403 2129677-3/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. I403 2129677-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, Zl. I403 2129677-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 20. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er zusammengefasst auf folgendes Vorbringen: "Ich bin Christ und hatte eine Beziehung mit einem muslimischen Mädchen - sie wurde schwanger. Ihr Vater, ein mächtiger Politiker, war dagegen und setzte Polizei und Boko Haram darauf an, mich zu verfolgen und umzubringen - daher bin ich in verschiedene Gebiete meines Heimatlandes geflüchtet - sie haben mich gefunden und ich bin zurück in mein Heimatdorf. Sie haben mich gefunden, meine Eltern umgebracht, das Haus zerstört und mich gefangen genommen. Sie haben mich in einen Busch gebracht, mich gefesselt, verletzt - 2 Wochen gefesselt gelassen - ein Bauer hat mich befreit und ich bin dann nach Lagos und von dort weiter nach Libyen geflohen.".

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß §§ 57, 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA - Verfahrensgesetz wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Absatz 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom Wiederaufnahmewerber angegebenen Gründe in Bezug auf die Flucht aus Nigeria, namentlich die Furcht vor Verfolgung durch einen Mann, mit dessen muslimischer Tochter er eine Beziehung gehabt und welche ein Kind von ihm erwartet hätte, nicht glaubhaft seien. Es sei nicht feststellbar, dass der Wiederaufnahmewerber einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung in Nigeria ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft sein werde. Besondere soziale Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht gegeben.

3. Gegen den Bescheid des BFA wurde mittels Schreiben vom 08. Juli 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend führte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen aus, dass das BFA seinen Ausführungen aufgrund von Widersprüchlichkeiten sowie unpräziser Angaben zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe.

4. Am 16. August 2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsberater teilnahmen. In Bezug auf die Länderfeststellungen, welche dem Wiederaufnahmewerber mit der Ladung zugestellt worden waren, wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt, mit Email der Rechtsberatung vom 19. August 2016 wurde ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

5. Mit Erkenntnis vom 23. August 2016, Zl. I403 2129677-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet ab. Zudem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. Dieses Erkenntnis begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft machen konnte.

6. Mit Schreiben vom 19. April 2018, eingelangt am 23. April 2018, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber eine Information erhalten habe, dass über seine Fluchtgründe am 13. Mai 2014 ein Zeitungsartikel in der Zeitung "XXXX" abgedruckt worden sei. Besagter Zeitungsartikel würde die Angaben des Wiederaufnahmewerbers stützen und sei im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG als Beweismittel noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass sich die zum Nachteil des Wiederaufnahmewerbers ausgefallene Beweiswürdigung nunmehr wesentlich ändern würde. Der betreffende Zeitungsbericht wurde dem Wiederaufnahmeantrag in dreifacher Ausfertigung beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 23. August 2016, Zl. I403 2129677-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 19. April 2018, eingelangt am 23. April 2018, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Vorgelegt wurde ein am 13. Mai 2014 in der Zeitung "XXXX" erschienener Zeitungsartikel, in welchem über die Bedrohung eines Mannes mit dem im Spruch genannten Namen durch den Vater seiner muslimischen Freundin berichtet wird.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; es handelt sich bei dem im Spruch genannten Namen um eine Verfahrensidentität.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 23. August 2016 sowie in den Antrag vom 19. April 2018.

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 23. August 2016 und dem Umstand, dass kein Identitätsdokument vorgelegt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).

Zu A) Abweisung des Antrages

3.2. Rechtslage

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2, idF BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

3.3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Rechtsfall

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2016 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.04.2017 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Es wurde für nicht glaubhaft befunden, dass er durch den Vater eines Mädchens, mit welchem der Wiederaufnahmewerber eine Beziehung geführt habe, verfolgt wurde.

Die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ausgehend von der Behauptung, dass der besagte Zeitungsartikel im "XXXX" vom 13. Mai 2014 über den angeblichen Fluchtgrund des Wiederaufnahmewerbers diesem erst "eine Woche" vor Antragstellung (Schriftsatz vom 19. April 2018) bekannt wurde, zu bejahen. Da der Antrag am 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war er iSd § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Im gegenständlichen Fall war die Behauptung des Wiederaufnahmewerbers, dass er vom Vater seiner muslimischen Freundin verfolgt werde, und dieser in weiterer Folge das Haus der Familie des Wiederaufnahmewerbers abgebrannt habe, wodurch auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers zu Tode gekommen sei, bereits im Verfahren bekannt. Es liegen daher keine neu entstandenen Tatsachen vor.

In dem vorgelegten Ausdruck eines Zeitungsartikels vom 13. Mai 2014, der grob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seinen Fluchtgründen im Zuge seines Asylverfahrens wiedergibt, kann ein neu hervorgekommenes Beweismittel gesehen werden.

Mit der Vorlage der Kopie wird allerdings lediglich die Tatsache bewiesen, dass ein entsprechender Zeitungsartikel am 13. Mai 2014 in der Zeitung "XXXX" erschienen ist (der Artikel ist nach wie vor auf der offiziellen Internet-Präsenz des "XXXX" unter XXXX abrufbar; gepostet am 13. Mai 2014).

Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist aber, dass das neu hervorgekommene Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (VwGH 19.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084; 19.04.2007, 2004/09/0159).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der nun vorgelegte Zeitungsartikel vom 13. Mai 2015 vermag lediglich zu beweisen, dass ein entsprechender Artikel am entsprechenden Datum in der Zeitung "XXXX" publiziert wurde. Dass der Wiederaufnahmewerber tatsächlich einer derart gelagerten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, ist damit nicht unter Beweis gestellt. Nachdem der Wiederaufnahmewerber im Verfahren entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage war, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht dessen Identität nach wie vor nicht fest. Aufgrund des Zeitungsartikels kann sich das Bundesverwaltungsgericht kein Bild davon machen, ob es sich bei dem im Artikel genannten "XXXX" tatsächlich um den Wiederaufnahmewerber handelt. Es ist ebenso denkbar, dass der Wiederaufnahmewerber sich im Zuge seines Asylverfahrens auf ein Geschehen bezog, von dem er aus einem Zeitungsbericht Kenntnis hatte. Aufgrund der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Erkenntnis wiedergegebenen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers wäre ein anderer Verfahrensausgang nicht denkbar. Darüber hinaus unterliegt das Pressewesen in Nigeria nicht annähernd vergleichbaren Regularien wie dies in westlichen Ländern der Fall ist. Viele Zeitungen stehen unter großem wirtschaftlichen Druck (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/pressefreiheit-zensiert-bedroht-verboten/9318994.html), was die Authentizität publizierter Artikel darüber hinaus zweifelhaft erscheinen lässt.

Der vorgelegte Zeitungsartikel stellt daher keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, der Wiederaufnahmewerber unterliege in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK, in Zweifel zu ziehen. Wäre das nun vorgelegten Beweismittel daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte dieses keine andere rechtliche Würdigung erfahren.

Aus diesen Gründen besteht für den vorgelegten Zeitungsartikel keine Eignung, eine andere, allenfalls günstigere Entscheidung zugunsten des Wiederaufnahmewerbers herbeizuführen. Es lagen daher im Sinne der oben zitierten Judikatur keine Gründe vor, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche Beschluss stützt sich auf die ständige oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht nicht von dieser ab. Im Übrigen liegen lediglich auf den Einzelfall bezogene Rechtsfragen vor, die für sich nicht reversibel sind.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung
des VwGH, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2129677.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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