TE Bvwg Beschluss 2018/6/21 I411 2148056-2

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I411 2148056-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

A) Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass ihn eine Gruppe unbekannter Personen mit dem Diebstahl von Wahlurnen beauftragt und eine finanzielle Belohnung versprochen habe. Nach einer Bedenkzeit, habe er jedoch die Mittäterschaft am Diebstahl der Wahlurnen verweigert, weshalb ihn diese Gruppe verfolgt und ihm die Ermordung angedroht habe.

Am 24.11.2016 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 09.01.2017 im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Fluchtmotive erneut niederschriftlich ein.

Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zur Frist seiner freiwilligen Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnis vom 12.09.2017, GZ XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhob er zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 24.11.2017, E 3487/2017-7, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2017, E 3487/2017-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018, Ra 2018/20/0040-6, wurde die Revision zurückgewiesen.

Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag mit den gleichen Fluchtgründen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Er fügte hinzu, dass ihm von einem Freund namens "Best" telefonisch mitgeteilt wurde, dass zwei der Männer, die an dem Diebstahl der Wahlurnen beteiligt gewesen wären, ermordet worden seien. Best sei daraufhin nach Südafrika geflohen. Darüber hinaus würden die Eltern der beiden Ermordeten behaupten, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Er befürchte in Nigeria eingesperrt oder ermordet zu werden.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. XXXX, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf.

Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Christ. Der Beschwerdeführer stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wie oben ausgeführt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an Sichelzellenanämie in heterozygoter Form sowie an einer Pollenallergie. Der Beschwerdeführer unterzieht sich diesbezüglich keiner Dauermedikation und empfahl ihm die behandelnde Ärztin aufgrund des Vorliegens eines Folsäuremangels lediglich die Einnahme von Folsan 5 mg. Eine regelmäßige ambulante Kontrolle erachtete die behandelnde Ärztin der Tirol Kliniken als nicht notwendig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grund- und weitere sechs Jahre lang eine Secondary School. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Friseur. Als solcher arbeitete er die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Schwester und seine zwei Brüder leben nach wie vor in Nigeria.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit (mindestens) 02.09.2014 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse. Die Deutschprüfung im Niveau A2 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine anderweitige Deutschprüfung bestanden hat und spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In seiner Unterkunft übernimmt er gemeinsam mit anderen Personen den Reinigungsdienst. Er ist Kirchenmitglied und Teil des Kirchenchores, wo er andere Sänger im Singen unterrichtet. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und unternimmt mit ihnen Freizeitaktivitäten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Vorverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Vorverfahren vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt und wurde die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.

Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass gegenständlicher Folgeantrag bereits zwei Wochen nachdem der Rechtsvertreter RA Dr. BLUM dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die Revision zurückgewiesen wurde, gestellt wurde (Schreiben RA Dr. BLUM vom 02.05.2018, Folgeantrag am 16.05.2018).

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides am 01.02.2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2.

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3.

im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.

eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Entscheidungen

§ 22. ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

...".

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des

§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 liegen vor:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 16.05.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 07.06.2018 und 18.06.2018 durch die belangte Behörde (jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers) einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2148056.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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