Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des Zollamtes Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2016, Zl. RV/4200053/2015, betreffend Aussetzung der Einhebung (mitbeteiligte Partei: B GmbH in F), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung von Abgaben (Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag sowie Verspätungszuschlag in bestimmter Höhe) nach Beschwerde gegen eine zuvor abweisende Entscheidung des Finanzamtes aus.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende vom Zollamt gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 2 B-VG erhobene Revision vom 28. April 2016.
3 Mit Schreiben vom 6. April 2018 teilte das revisionswerbende Zollamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass es mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Zl. 420000/60215/2/2015, den Ablauf der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2016 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt habe.
4 Zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision verwies das Zollamt darauf, dass die vorliegende außerordentliche Revision die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage betreffe, die Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter - auch zukünftiger - Fälle habe.
5 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung letztlich bloß theoretische Rechtsfragen zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
6 Von der zur Stellungnahme aufgeforderten mitbeteiligten Partei wurde keine Äußerung erstattet.
7 Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen.
Wien, am 29. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150043.L00Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018