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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
AVG §46;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck in 6020 Innsbruck, Maria-Theresienstraße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. Juni 2015, LVwG- 2014/31/3244-4, betreffend feuerpolizeiliche Mängel und konsenslose Nutzungsänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. H A, 2. C A, beide in I, 3. W G in I,
4. E K, 5. A G, beide in I, 6. K S, 7. Ing. K S, beide vertreten durch Dr. Walter Waizer, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 4; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 erteilte der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck (der nunmehrige Revisionswerber) den Miteigentümern (darunter auch die mitbeteiligten Parteien) der Wohnanlage mit Tiefgarage in der E. Straße 5, 7 und 9 bzw. S. Gasse 2, 4 und 6 jeweils unter Fristsetzung den Auftrag, diverse konkret bezeichnete Lagerungen aus mehreren näher angeführten Garagenboxen und Doppelparker-Stellplätzen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (TFPO 1998) zu entfernen (Spruchpunkt I.) und den der Baubewilligung entsprechenden Zustand bestimmter als Garagenboxen bewilligter Gebäudeteile gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) wiederherzustellen (Spruchpunkt II.).
Laut Vorspruch dieses Bescheides wurde am 23. September 2014 in der Tiefgarage der genannten Wohnanlage eine Feuerbeschau durchgeführt und dabei festgestellt, dass Garagenboxen als Lagerräume, Werkstätte etc. genutzt würden bzw. Garagenboxen stillgelegt und weiters unzulässige Lagerungen in mehreren Garagenboxen der Tiefgarage festgestellt worden seien.
In der Begründung führte der Revisionswerber zunächst aus, ein baupolizeilicher Auftrag sei an alle Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zu richten, wenn nicht besondere materielle Vorschriften andere Regelungen vorsähen, was bei der TBO 2011 jedoch nicht der Fall sei (Hinweis auf VwGH 22.6.1995, 95/06/0094).
Zu Spruchpunkt I. legte er dar, die hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei hätten in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2014 festgestellt, dass in Garagenboxen bzw. auf Abstellplätzen und Hebebühnen, die jeweils näher bezeichnet worden seien, aus bau- und feuerpolizeilicher Sicht unzulässige Lagerungen vorgefunden worden seien (es folgt eine Auflistung der einzelnen Boxen bzw. Hebebühnen mit den darin bzw. darauf jeweils gelagerten Gegenständen). Die Amtssachverständigen hätten sich dabei auf die Festlegungen in einer Dienstanweisung zur Vereinheitlichung von Feuerbeschauen für das Amt der Bau- und Feuerpolizei, die in Anlehnung an eine Liste, die von der Landesstelle für Brandverhütung ausgegeben werde, über die in einer Garage als zulässig erachtete Lagerungen gestützt (es folgt eine Auflistung der zulässigen bzw. unzulässigen Lagerungen in Garagen mit mehr als 35 m2). Der Revisionswerber folge den Ausführungen der Bau- und Feuerpolizei, wonach die unzulässigen Lagerungen zu entfernen seien.
Zu Spruchpunkt II. führte der Revisionswerber aus, mit Bescheid vom 10. Dezember 1980 sei die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage mit Tiefgarage und mit weiterem Bescheid vom 20. Mai 1981 deren Änderung bewilligt worden. In den Plänen zum Ursprungsbescheid seien 107 Stellplätze in der Tiefgarage und 11 Stellplätze im östlichen Hofbereich dargestellt und bewilligt worden. In den Plänen zum Änderungsbescheid sei die Anzahl der dargestellten Tiefgaragenstellplätze auf 108 und jene der Freistellplätze auf 11 abgeändert worden. Baupolizeilich sei im Zuge einer Feuerbeschau festgestellt worden, dass Garagenboxen teilweise als Lagerräume, als Werkstätte etc. genutzt würden bzw. Garagenboxen stillgelegt worden seien. Die Anzahl der Tiefgaragenstellplätze sei somit konsenslos von 108 auf 102 Plätze reduziert und einer anderen Nutzung zugeführt worden. Sollten die angeführten Boxen künftig als Lagerbereiche bewilligt werden, seien sie entsprechend brandschutztechnisch von der Tiefgarage abzutrennen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der Bescheid behoben.
Zur Begründung führte das LVwG aus, der Revisionswerber sei in Spruchpunkt I. seines Bescheides den Ausführungen (richtig:) der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei gefolgt, ohne darüber hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die Amtssachverständigen hätten auf eine Liste der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung hingewiesen, welche zulässige und nicht zulässige Lagerungen "in Garagen mit mehr als 35 m2" beschreibe. Unabhängig davon, dass dieser Liste kein normativ verbindlicher Charakter innewohne und völlig unklar bleibe, wieso von einer Nutzfläche der (einzelnen) Garagenboxen von mehr als 35 m2 auszugehen sei, sei keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, die als Grundlage für die erteilten feuerpolizeilichen Aufträge herangezogen werden könne. Dies wiege umso schwerer, als § 5 Abs. 1 TFPO 1998 nähere Vorschriften über die Lagerung und Verwahrung von brandgefährlichen Sachen vorsehe und darunter brennbare Flüssigkeiten und Gase sowie leicht brennbare Sachen verstehe. Selbst eine Lagerung solcher Stoffe sei jedoch unter Einhaltung der in § 5 Abs. 1 leg. cit. geregelten Voraussetzungen ohne weiteres möglich. Dass diese Voraussetzungen im Gegenstandsfall nicht vorlägen, habe die Behörde nicht einmal behauptet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum (im Bescheid genannte) Gegenstände, die jedenfalls in Kellerabteilen oder in der Wohnung selbst gelagert werden dürften, in einer Garagenbox, welche im Allgemeinen gegenüber der restlichen Wohnanlage brandschutztechnisch besser abgetrennt sei als ein Kellerabteil, nicht aufbewahrt werden dürften. Eine nachvollziehbare Begründung für das Bestehen eines feuergefährlichen Zustandes lasse sich der Bescheidbegründung nicht einmal in rudimentären Ansätzen entnehmen.
Zu Spruchpunkt II. führte das LVwG aus, der Revisionswerber gehe davon aus, dass die ursprünglich mit einer Tiefgarage mit 108 Stellplätzen bewilligte Wohnanlage aufgrund der genannten Lagerungen konsenslos auf 102 Stellplätze reduziert worden sei. Er stütze sich auf § 39 Abs. 1 TBO 2011 und nehme sohin eine baurechtlich relevante Änderung einer genehmigten baulichen Anlage an, wobei offen bleibe, ob und welche baulichen Maßnahmen getroffen worden seien oder ob den Eigentümern lediglich eine Änderung des Verwendungszweckes zur Last gelegt werde. Eine größere baurechtliche Trennschärfe im angeführten Sinn wäre daher zur weiteren Beurteilung eines allfälligen Vorgehens nach § 39 leg. cit. unverzichtbar. Im Übrigen bedürften gemäß § 21 Abs. 3 lit a leg. cit. Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäudes, wenn dadurch allgemeine bautechnische Kenntnisse nicht wesentlich berührt würden, weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Es wäre Sache der Behörde gewesen, jene über diese Schwelle hinausgehenden baulichen Maßnahmen und Änderungen des Verwendungszweckes konkret zu beschreiben, bevor ein Auftragsverfahren nach § 39 TBO 2011 initiiert werde. Für den Fall des nachträglichen Wegfalls von Abstellmöglichkeiten sehe § 8 Abs. 4 leg. cit. zudem ein Verfahren sui generis vor (wird näher ausgeführt).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
4 Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Behörde in Erfüllung ihrer Handlungspflicht nach der TFPO 1998 Richtlinien, wie jene der Landesstelle für Brandverhütung Tirol, als Auslegungshilfe heranziehen könne und derartigen Richtlinien einer anerkannten Einrichtung des Landes Tirol auslegender Charakter innewohne.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, mwN) sind Richtlinien (wie im damaligen Beschwerdefall die Richtlinie "Immissionsschutz in der Raumordnung") grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Auch den ÖAL Richtlinien kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu. Es kann aber keine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erkannt werden, dass der Sachverständige die den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grenzwerte der ÖAL Richtlinie herangezogen hat (vgl. VwGH 29.8.1995, 94/05/0232). Diese einschlägigen Regelwerke können auch von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037). Vorausgesetzt ist jedoch, dass das Gutachten zu einer nach dem Gesetz erforderlichen Sachfrage erstattet wurde. Die Beurteilung, ob und inwieweit vom Sachverständigen technische Regelwerke oder Richtlinien herangezogen werden können, sodass die Behörde und das Verwaltungsgericht das Gutachten der Entscheidung zugrunde legen können, hängt daher stets auch eng mit der Auslegung der anzuwendenden Bestimmung zusammen. Das Revisionsvorbringen zeigt daher mit den Ausführungen zur Handlungspflicht der Behörde nach der TFPO 1998 und der sich daraus ergebenden Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol herangezogen werden können, im Hinblick auf das Fehlen von Rechtsprechung hiezu eine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Revision ist demnach zulässig.
8 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl. Nr. 57, in der Fassung LGBl. Nr. 187/2014, lauten (auszugsweise):
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(13) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
...
§ 39
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. ..."
9 Die hier maßgeblichen Bestimmungen der TFPO 1998, LGBl. Nr. 111, lauten (auszugsweise):
"§ 2
Feuerpolizeiliche Aufsicht
(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.
5. Abschnitt
Beseitigung brandgefährlicher Zustände
§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Nach Fristablauf hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau)."
10 Die Ansicht des LVwG, für den Entfernungsauftrag (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28. Oktober 2014) sei keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, auf die die erteilten Aufträge gestützt werden könnten, ist unzutreffend, wurde doch in diesem Bescheid sowohl im Spruch als auch in der Begründung als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 19 Abs. 1 TFPO 1998 angeführt. Auf Basis dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn Mängel im Sinne des (gleichfalls im Bescheid genannten) § 2 Abs. 1 leg. cit. festgestellt werden, deren Behebung auftragen. Das vom Revisionswerber zu den erforderlichen Sachfragen eingeholte Sachverständigengutachten konnte dabei, wie bereits ausgeführt (siehe Rz 7), auf die Richtlinien der Landesstelle für Brandverhütung Tirol zurückgreifen, aus denen sich ergibt, was in Garagen gelagert werden darf. Es begegnet somit grundsätzlich keinen Bedenken, dass der Revisionswerber dieses Gutachten seinen Erwägungen zu Grunde gelegt hat. Das LVwG hat, indem es das Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die erteilten Entfernungsaufträge verneinte und die genannte Richtlinie ohne weitere Begründung für unmaßgeblich ansah, die Rechtslage verkannt. Insofern erweist sich das angefochtene Erkenntnis, soweit es Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28. Oktober 2014 behob, als inhaltlich rechtswidrig.
11 Auch die ersatzlose Behebung des Wiederherstellungsauftrages (Spruchpunkt II.) erweist sich als inhaltlich rechtswidrig: Die in Rede stehenden Garagenboxen wurden, wie im Bescheid vom 28. Oktober 2014 in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt wurde, als Garagen/Stellplätze bewilligt und werden nunmehr, wie im Einzelnen auch festgestellt wurde, zum Lagern von Gegenständen, als Werkstätte etc. benutzt. Eine Bewilligung für diese Änderung des Verwendungszweckes (vgl. § 21 Abs. 1 lit. c TBO 2011) liegt nicht vor. Der Revisionswerber sah bei dieser Sachlage die Voraussetzungen zu einem Vorgehen nach § 39 TBO 2011 gegeben. Der Umstand, dass das LVwG Feststellungs- und/oder Begründungsmängel in diesem Zusammenhang als gegeben erachtete, vermag - selbst zutreffendenfalls - für eine "Behebung" im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG grundsätzlich keine Rechtsgrundlage zu bieten. Sollte das LVwG, das als Rechtsgrundlage undifferenziert § 28 VwGVG anführte, eine "ersatzlose Behebung" gemeint haben, hätte dies im Übrigen zur Folge, dass in der damit endgültig entschiedenen Sache grundsätzlich keine neuerliche Entscheidung der Behörde ergehen dürfte (etwa vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Mai 2018
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060084.L00Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018