TE Vwgh Beschluss 2018/6/6 Ro 2017/12/0004

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Veröffentlicht am 06.06.2018
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Index

E3L E05200510;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art16;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs1;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6 Abs2;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art9;
AVG §38;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §8 idF 2010/I/082;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: F- 2018/0001 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-396/17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Landesschulrates für Steiermark in 8011 Graz, Körblergasse 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. November 2016, Zl. LVwG 49.31-4341/2014-21, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Einstufung (mitbeteiligte Partei: W F in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 (C-396/17) vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2 Mit Antrag vom 28. März 2012 begehrte er gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

3 Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. April 2014 wurde aufgrund dieses Antrages mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 der 7. April 1979 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 festgesetzt. Es wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten ab 1. Juli 2006 die Bezüge der Gehaltsstufe 13 in der Verwendungsgruppe L2a2 gebührten. Als Tag der nächsten Vorrückung komme der 1. Juli 2008 in Betracht.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und setzte "gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm §§ 8, 12 und 113 Abs 10 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl. Nr. 1 82/2010 iVm Art 2 Abs 1 und 2, Art 6 Abs 2, Art 9 und 16 der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27.11.2000" mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 den Vorrückungsstichtag des Mitbeteiligten für die Verwendungsgruppe L2a2 mit 7. Mai 1977 fest. Es sprach aus, dass dem Mitbeteiligten daher unter Berücksichtigung aller bis dahin angefallenen Hemmzeiten und Überstellungsverluste die Bezüge der Gehaltsstufe 14 in der Verwendungsgruppe L2a2 gebührten, sowie, dass ab Wirksamkeit 1. Jänner 2004 als nächster Vorrückungsstichtag gemäß § 8 Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz idF BGBl. I Nr. 82/2010 der 1. Juli 2005 in Betracht komme. Die Revision wurde zugelassen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 Mit Vorlageentscheidung vom 30. Juni 2017 (C-396/17) hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG1 iVm. Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines ‚Überleitungsbetrages', der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?

1.2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 47 GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?

1.3. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.2: Gebietet der im Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) und weitere, postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, sodass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?

1.4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm. Art. 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?"

7 Wie bereits mit hg. Beschluss vom 9. Mai 2018, Ra 2016/12/0110, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen wurde, liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 6. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017120004.J00

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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