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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabt. 2 Personalamt) in 1082 Wien, Rathaus, gegen das Verwaltungsgericht Wien i.A. Anspruch auf das Diensteinkommen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. März 2018, VWG-171/053/9781/2015-10, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Dem Antrag des Magistrates der Stadt Wien auf Aufwandersatz war daher nicht stattzugeben, da Land und Stadt Wien eine einzige Gebietskörperschaft sind; der hier antragstellende Magistrat ist mit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ident (vgl. zur Identität der Rechtsträger VwGH 29.1.2018, Ra 2016/04/0086, mwN).
Wien, am 6. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120018.F00Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018