Norm
LGVÜ II 2007 Art23Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der "Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung" bildet diese eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft. Demnach kann gegen ihre Gültigkeit nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung ihrerseits wirksam zustande gekommen ist, denn es ist möglich, dass Gerichtsstandsvereinbarung und Haupvertrag ausnahmsweise an demselben Wirksamkeitsmangel leiden ("Fehleridentität"). Der Grundsatz der Unabhängigkeit vom Hauptvertrag bedeutet daher nicht, dass auch Streitigkeiten um das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung als Teil des Hauptvertrags jedenfalls vor dem – scheinbar – prorogierten Gericht auszutragen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132040Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020