TE OGH 2018/4/25 3Ob60/18x

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G*****, vertreten durch Mag. Jürgen Fleischer, Rechtsanwalt in Traun, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. Jänner 2018, GZ 15 R 465/17h-289, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars in der im § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG genannten Form.

Der vom Betroffenen selbst handschriftlich verfasste und unterzeichnete, rechtzeitige außerordentliche Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen (8 Ob 136/17h; 3 Ob 19/17s mwN). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Betroffenen über seinen Antrag bereits im Februar 2017 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für das weitere Verfahren bewilligt und ein Vertreter für ihn bestellt wurde (ON 260, 261 und 263).

Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; jüngst 8 Ob 136/17h).

Textnummer

E121775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00060.18X.0425.000

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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