RS Lvwg 2017/2/22 VGW-111/067/12043/2016, VGW-111/V/067/12044/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82009 Bauordnung Wien

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §38
BauO Wr §60
BauO Wr §62
BauO Wr §63

Rechtssatz

Fehlt die Zustimmung eines Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde grundsätzlich mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (etwa VwGH vom 23.02.2010, Zl 2009/05/0251). Dabei muss eine gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (VwGH vom 12.5.1986, Zl 86/10/0064, vom 17.2.1987, Zl 86/05/0120, oder vom 29.06.1993, Zl 93/05/0127). Ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG jedoch nicht anzuordnen, wenn sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Zurückweisung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Miteigentümers vorzugehen (VwGH vom 15.11.1984, Zl 84/06/0126, vom 31.8.1999, Zl 99/05/0143); dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann. Mangels vorliegender Zustimmung sämtlicher Miteigentümer war daher das Bauansuchen, wie von der belangten Behörde ebenso zutreffend ausgeführt, zurückzuweisen.

Schlagworte

Bauansuchen; Zustimmung; Verbesserungsauftrag; Miteigentümer; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.067.12043.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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