RS Lvwg 2018/4/5 LVwG-AV-96/001-2018

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.04.2018

Norm

BAO §295a
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beiser in Tanzer, Die BAO im 21. Jahrhundert, 151). Durch das Erlöschen der Baubewilligung nach Erlassung des Abgabenbescheids tritt ein Ereignis ein, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs – hier betreffend die Aufschließungsabgabe – hat. Die Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO ergibt sich daraus, dass die erloschene Baubewilligung die entstandene Abgabenschuld an ihrer Wurzel berührt.

Schlagworte

Finanzrecht; Baurecht; Aufschließungsabgabe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.96.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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