Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
BAO §295aRechtssatz
Der abgabenrelevante Sachverhalt muss sich in die Vergangenheit in der Weise auswirken, dass anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes nunmehr ein veränderter Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist (vgl. Beiser in Tanzer, Die BAO im 21. Jahrhundert, 151). Durch das Erlöschen der Baubewilligung nach Erlassung des Abgabenbescheids tritt ein Ereignis ein, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs – hier betreffend die Aufschließungsabgabe – hat. Die Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO ergibt sich daraus, dass die erloschene Baubewilligung die entstandene Abgabenschuld an ihrer Wurzel berührt.
Schlagworte
Finanzrecht; Baurecht; Aufschließungsabgabe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.96.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018