Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Rechtssatz
Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen
Auflage muss die Tatumschreibung neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder
Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH
Ra 2016/04/0034). Dies ist auch auf Maßnahmenvorschreibungen übertragbar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.591.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018