Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
WRG 1959 §137 Abs3 Z8Rechtssatz
Wenn sich ein gewässerpolizeilicher Auftrag auf mehrere Missstände bezieht, welche jeder für sich auch Gegenstand eines eigenen Bescheides sein könnten, liegen im Übertretungsfall mehrere gesondert zu bestrafende Delikte vor (vgl. LVwG NÖ LVwG S 55/001 2018 mit Bezug auf VwGH 97/07/0041).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.591.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018