Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
KFG 1967 §20 Abs5 litcRechtssatz
Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es also gleichsam „um Minuten geht“).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Tonfolgehorn; Warnleuchte;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.31.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018